Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 5 (1.2.1865)
- Date
- 1865-02-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2447193-2447199--03166-2458549- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
60 kein eigenmächtiges Abtzrhsnr vom allgemein Eingeführten gebilligt werden darf. Nun ist aber durch die Synagogenordnung Cap. VIII. Z. 13 die Vornahme dieser Observanz verboten. Man wird wohl sagen, sie könne außerhalb der Synagoge vorgenommen werden, das ist aber ganz ohne Werth, denn wer soll den Trauring bis nach Vollzug des Aktes aufbewahren? Der Bräutigam? Dann haben wir keinen Beweis für dessen Identität. Einer der Zeugen? Dann, haben wir für die Identität nur einen Beweis durch np 'S2 np, was ebenfalls ungenügend; die Clausel in der Synagogenordnung, die Ceremonie. dürfe nur nicht „in der Synagoge" vorgenommen werden, ist darum völlig illusorisch, und die in ganz Israel verbreitete, in der 7Od7> tief begründete Observanz der 82iV ist in Württemberg also als abgeschafft zu betrachten. Wir möchten fragen, welcher Anlaß Vorgelegen, auf einem Gebiete, wo Form und Wesen so *ehr Zusammenhängen, an den durch gesetzlich begründetes Herkommen geheiligten Formalitäten der Eheschließung zu rütteln. Kann mtm derartige wichtige Dinge nur als Geschmacksachen behandeln? Und was liegt Störendes und Auffallendes in der Beobachtung dieser Observanz, die in zwanzig Sekunden, ohne daß es Jemand außer den Zeugen bemerkt, abgemacht ist? Wir glauben, daß die Frage an die zur Trauung bereit stehenden Brautleute, ob sie sich auch wirklich heirathen wollen, weit mehr zweck- und bedeutungslos und durch ungeschickte Beantwortung oft zu Störungen Anlaß gebend, weit eher hätte wegbleiben können, als die rituelle deren Unterlassung eventuell die Ungültigkeit der Trauung zur Folge haben kann. Es mag sein, daß in dieser Observanz kein ästhetisches Moment liegt, aber unästhetisch ist sie nicht, wie die durch die Synagogenordnung eingeführte Anrede: „Versprechen Sie, so Gott Ihre Ehe mit Kindern segnet rc.," welche nach Umständen zu unanständigem Lächeln Veranlassung gibt. Wenn wir demnach in der faktischen Abschaffung der schon keine geringfügige Veranlassung haben, das willkürliche Schalten mit den Eheschließungsformen, welches man sich in Württemberg ohne Fug und Recht, und offenbar nur mit der Absicht, auch hier Bresche in die jüdische Gesetzlichkeit zu schießen, erlaubt hat, allen Ernstes zu tadeln und tief zu beklagen, so müssen wir eine Zwillingsschwester dieser Willkürlichkeit mit aller Energie und Festigkeit verurtheilen. Es liegt in der Grundbedeutung der jüdischen Eheschließung, daß der Trauring (oder überhaupt das Trauobjekt) Eigenthum des Bräutigams, und wenn es auch Fälle und Umstände geben mag, in denen eine gittige Trauung vollzogen werden kann, wenn das Trauobjekt auch nur momentan Eigenthum des Bräutigams" ist (manvergl. V"tti7i ^), so wird wohl Niemand behaupten wollen, daß eine Trauung Giltigkeit haben kann, wenn der Ring Eigenthum der Braut ist. Nun kommt es nicht selten bei den ärmeren Kläffen vor, daß der Bräutigam einen Ring, den er der Braut schon vor Monaten zum Brautgeschenk gemacht hat, am Hochzeitstage wieder nimmt und als Trauring benützt. Die Feder sträubt sich, es Niederzuschreiben, wir sind, weil wir selbst schon oft Gelegenheit hatten, solche 2^22 noch rechtzeitig zu verhüten, wir sind, sagen wir, moralisch überzeugt, daß schon Dutzende solcher Eheschließungen in Württemberg vorgekommen sind. Das ist aber nur dadurch so gekommen, daß der oben citirte Paragraph der Synagogen-Ordnung die Frage, ob der Ring Eigenthum des Bräutigams sei, in der Synagoge verbietet. Wir wissen ja, wie derartige Dinge sich entwickeln; ist einmal eine Observanz auf solche Weise als ungeeignet, anstandswidrig und überflüssig gebrandmarkt, darf sie nicht in hergebrachter ritueller Weise vorgenommen werden, so unterbleibt sie endlich ganz. Wie oft kommt es vor, daß ein Rabbiner gar nicht in das Hochzeitshaus kommt, das Brautpaar erst in der Synagoge sieht, besonders wenn er an einem Tage in verschiedenen, entfernt von einander liegenden Orten Trauungen vorzunehmen hat. Wir kennen die volle Tragweite dessen, was wir hier niedergeschrieben und leider noch niederzuschreiben haben; wir wissen, was es heißt, die Rechtsgiltigkeit vollzogener Eheschließungen anzuzweifeln. Aber wo man so mit dem Heiligsten Spiel treibt, wo einige, nachgewiesenermaßen der väterlichen Religion entfremdete Personen über die Gewissen von Tausenden verfügen, wie über eigene Domaine, willkürlich verfügen, da ist Schweigen Sakrilegium, und wir werden sprechen und schreiben, so lange Gott Kraft verleiht, denn leider müssen wir zu dem, was uns noch zu sagen übrig, mit dem Worte (Jechesk. 8, 15) übergehen: nwpin 7>8->n 2:02 11p 71^82 7N^N2, noch müssen wir Schlimmeres berühren. Daß eine Trauung, die ohne Anwesenheit zweier vollgiltiger Zeugen vollzogen worden, als nicht geschehen zu betrachten, das ist wohl ein unbezweifeltes Religionsgesetz (das sogar die württ. Syn.- Ordn. respektirt), und zwar müssen die Trauungszeugen die Uebergabe des Trauobjekts vom Bräutigam an die Braut vollkommen klar gesehen haben, (conf. citirt von '"2 und insbesondere die vorzüglich merkwürdige Abhandlung über diesen Gegenstand im 2'2im Ja noch mehr, selbst wenn der Trauungsakt von zwei vollgiltigen Zeugen vollständig mitangesehen worden, allein es hätten auch noch andere Personen, die (Verwandte) oder 7N1P '21OS (untüchtig zu Zeugen) sind, den Akt mit angesehen, so wäre die Trauung, nach dem Grundsätze: 7>!>22 2^2 2NP, Vl2O 1« 2NP 2712 8822 Nicht als giltig zu betrachten, wenn nicht zwei vollkommen tüch-