Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 5 (1.2.1865)
- Date
- 1865-02-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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59 durch rv'-ip die verhängnißvollsten Folgen entstehen können; da ferner diese „Frage" nicht nur im fernen Amerika, sondern bekanntlich auch in vielen europäischen Ländern brennend genug vor Augen liegt; so dürfte es nicht überflüssig sein (trotzdem die deutsche Ausdrucksweise in dieser Sphäre so hinderliche Fesseln anlegt), hier einige einschlägige Meinungsverschiedenheiten *) der maßgebendsten Autoritäten, rein eklektisch zusammengestellt, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. а) Nach der iffl letzterwähnten Gutachten angeführten Stelle aus ^p2 zu Ket. 11 a kann auch ein Kind unter 13 resp. 12 Jahren sich selbst, unter Assistenz des ->"2, sein; so auch nach z. St. und Tos. Sanh. 68 6 Schlgw.;vp; aus Raschi 82v 85 a Schlgw. 1^"28.1scheint aber hervorzugehen, daß in diesem Falle das Alter der religiösen Großjährigkeit des Kindes abgewartet werden muß. б) Ob der Uebertritt selbst eines von der Mutter dem i"2 zugeführten Kindes sogar ^"-n8->2 oder nur Geltung hat, ist bekanntlich eine große Meinungsdifferenz bei den Raschi Ketub. 11a gibt diesem Alter bis zur selbstständigen Bestätigung bei der religiösen Großjährigkeit nur;i2ii2 Giltigkeit. Tos. z. St. und Sanh. 68 6 sowie 82"w2 und 82"v'-i (vergl. auch 2".i"p^ zu^' 205, 10) vindiziren demselben aus verschiedenen Gründen selbst volle Kraft. Diese Meinungsverschiedenheit ist für die religiöse Praxis nicht unwichtig. Daß man sich aber bei im Allgemeinen so trüber Zukunft des Kindes von der Veranlassung solcher Zweifel fern halten soll, ist gewiß gar keine Frage. 0) Ob das r>m2v'-w' auch dann gilt, wenn die Aeltern mit zum Judenthume übergetreten, ist auch Gegenstand der Meinungsdifferenz bei den Raschi, 82"^, 82"v'->, mv, nehmen dieß allerdings an; s"22"-> aber (und nach seiner Ansicht auch rp"->) stellt dieß in Abrede. Wer wird sich nun, trotzdem erstere Ansicht in rezipirt ist, in diese immer leicht möglich n Verlegenheiten einlassen? Daher sollte man heutzutage, wo in so vielen Fällen die Verpflichtung zum jüdischen Religionsgesetze durch die irreligiöse Erziehung ein Unglück für das Kind ist, selbst unter solchen Umständen die Assistenz versagen; wievielmehr wenn die Mutter Christin bleibt. — vr. I. Hildesheimer. *) Ich halte cs für gerathen, obgleich für Sachverständige überflüssiig, zu betonen, daß der in dem Gutachten mehrfach zitirte Satz 1N18 bl2' 28 ib w' 28 svp 2"l2"p nicht etwa so zu deuten ist, als ob der betreffende Vater dies allein abmachen rönne; vielmehr muß der Akt jedenfalls von einem *i"2 geschehen. Denn das gilt ohne Ausnahme. Das "l"2 kann und muß daher die schon früher ventilirten so wichtigen Opportunitätsgründe auch hier geltend machen. _ Orthod.-isr. Äibetanstalt. Durch Lehrer Simon Butte uw ieser in Fechenbach: Ungenannter 1 fl. — Durck Rabbiner Sa enger in Mergentheim: N. N. 4 fl. 12 kr.; abz. Porto 4 fl. 7 kr. — Gesammtsumme 8568 fl. 13 kr. r. - Für das Unternehmen xii Gunsten der Falascha's. Durch Naumann Werner in Dtsch.-Crone 2 Thlr. 15 Sgr. — Durch I. Eichengrün, Lehrer in Meimbreßen, gesammelt bei einer Chebra - Zusammenkunft 12/z Thlr. — Gesammtsumme 95 fl. 36 kr. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Württemberg. In Nr. 50 vom v. Jahrg. dieser geschätzten Blätter kommt ihr verehrter Correspondent vom Neckar auf die von dem Kirchenrathe Ör. Maier bei verschiedenen Veranlassungen ausgesprochenen antijüdischen Grundsätze bezüglich des Eherechts zurück, welche theilweise schon von dem Einsender dieser Zeilen in der Broschüre 2-22 2221N gerügt worden sind. Hiermit möchten wir einige Beweise dafür mittheilen, daß sich der württemb. israel. Kirchenrath keineswegs damit begnügt, die jüdischen Ehegesetze in der Theorie zu ignoriren, daß er es vielmehr auch auf diesem Gebiete in der Praxis schon sehr weit gebracht zu haben scheint. Die allenthalben bestehende Observanz, daß der die Trauung vollziehende Rabbiner unmittelbar vor der Trauung in Gegenwart der Brautleute die 82w (Schätzung des Traurings durch die Trauungszeugen, ob derselbe nämlich 21V) vornimmt, ist schon so alt, daß dieselbe schon von 2 "2 "2 2172 n"8 ^2 alsein allgemein eingeführter Gebrauch (2^2:221) bezeichnet wird, ebenso wurde dieselbe als anerkannter 1212 in den ausgenommen. Und in der That, wer nur irgend sich PL".-?? 2'22 2'pOivl v"w2 umgesehen, muß überzeugt sein, wie sehr diese Observanz in der Halacha ihre Begründung hat, und ebenso kennt jeder Fachkenner die Tragweite des von -"in aufgestellten Grundsatzes: pv') 2'v2 'p2 '2 -2 wonach also namentlich auf diesem Gebiete