Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 5 (1.2.1865)
- Date
- 1865-02-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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- Mohel 1× ep/1006163
- Rashi 1× ep/1002670
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58 ältesten Quelle nach der xim verpönt wurde. Nach allem Obigen hat mein gelehrter Freund, Herr Rabbiner vr. Feilchenfeld, das Richtige herausgefühlt, wenn er am Schluffe seines Gutachtens (Nr. 2 d. Bl.) bei Erwähnung der obigen Glosse des bemerkt 2) Ihre Beantwortung der 3. Frage, geehrter Herr Redacteur, scheint mir, wenngleich richtig, doch Diskussionen seitens etwaiger Renitenten zuzulaffen. Sie sagen: „Man verletzt dadurch die dem Rabbiner schuldige Ehrerbietung". Wohl wahr! Allein wie ist's in Orten, die dem Rabbiner, welcher den b.ilO für blys erklärt, gar nicht untergeordnet oder gar so unglücklich sind, einen sogenannten Rabbiner von der Sorte zu besitzen, die auch „den Genuß eines Raben" zu gestatten im Stande sind? „Es ist 2. geboten, einen frommen b.-nv mit der Beschneidung zu beauftragen," dieß könnte als bloßes m-von angesehen werden. Auch Sie, Herr Redacteur, haben dieß gefühlt und setzen daher bekräftigend die erste, allerdings schon alte Quelle Or Serua hinzu. Allein in der That ist diese Bestimmung doch in die Form eines bloßen Rathes „5m O-ixb v7'i" gekleidet, und wenn dieß auch nur von der Auswahl unter Solchen gesagt ist, welche auf dem Boden des gleichen Prinzipes stehen, und nicht, wie hier, von einem prinzipiellen Gegner der traditionellen Satzung, so werden doch die Gegner diese Unterscheidung nicht gelten lassen. In der That finde ich nun aber außer dem obigen Bedenken ein so wesentliches, daß dasselbe den von einem solchen selbst an einem von jüdischen Aeltern erzeugten Kinde vorgenommenen Akt ganz illusorisch macht. 264, 1 wird rücksichtlich O,"Op r^'O bestimmt oxi 5N2N OP2 -p->2 px, was '"2 Namens ki'2Q damit begründet, daß ri5'O nicht riOwd zu sein brauche. diskutirt ausführlich die große Schwierigkeit, daß das gegenverstoße, indem dieß wohl die Ansicht des 'vi' (i"p 27 a) sei. Wir aber, die das „Ti-n.w /->" zum Beschlüße erheben, nach welcher rib'v allerdings sein müsse, nehmen an, daß auch bei die religionsgesetzliche Absicht vorausgesetzt werden dürfe (riOwb xvOv). — Es dürfte sich also ber diesem ganz richtigen Rekurs auf die Quelle darum handeln, ob das riO^ xano hier vorauszusetzen ist. — Zu diesem Zwecke dürften folgende Betrachtungen führen: -lOp/'O ^'x^ monirt den Widerspruch des 'Oi' mit sich selbst, welcher in obiger Stelle verwundert fragt:;O.-,5'v imLO p'7i und Jebam. 46 b, dem dort gerade erleichterndem rnin' gegenüber behauptet, daß demjenigen, welcher kömmt und behauptet, an sich ril-"Z Owv .-iMo vorgenommen zu Haben, das religiöse Taufbad nicht zugestanden werden dürfe (Raschi: weil er u. s. w. sein könnte). Nehmen wir noch eine andere, meines Wissens nach von Niemandem angeregte, und dennoch nicht geringe Schwierigkeit hinzu, daß nämlich 'Oi' der hier so verwundert fragt, ^l l^'2O;O'.-> (Pesachim 114b) der Ansicht ist .-uw nw'12 nmv, ja wie O'pi->n xwo nachweist, selbst bei sw-n r>i2O (oder ist vielleicht nach 'Oi' zwar v"2"O, aber nur sw->-,O, ähnlich wie nach Maim. x"i"v; weßhalb 'Ol' '-> hier, die sonst überflüssigen Worte „,-Nlii,-l sv" hinzufügt, dieser aber aus gleichzuerörterndem Grunde hier auch nicht statt hat?) — Zür Lösung aller obigen Schwierigkeiten dürfte Folgendes angenommen werden müssen: Nach 'Oi' ist allerdings v"L"v; rnv'Q aber bildet eine Ausnahme, indem es hier nur auf die objective Hinwegnahme der Vorhaut ankömmt (vergl. Gittin 22 b Tos. Schlgw x.->). Nun aber erleichtert 'Oi' aus erwähntem Grunde nur um einen Schritt, nicht um zwei. Kömmt daher Einer, der wip oder sein könnte (und 'Ol' ^-> ist Oip'Od wLnri sJebam. 67, Tos. Schlgw. px^j), welche nicht ONO, sondern TiOL'v x5^ denken, nämlich etwa um dem Religionsgesetze ihres Stammes gerecht zu werden u. s. w. (vergl. über diesen so bekannten Unterschied '"Vr> zu Ber. 12 a); da gestattet 'Ol' /-! die Od'OO nicht. — Obgleich nun die Ansicht des 'Ol' nicht zur praktischen Richtschnur erhoben, so widerspricht ja auch OilO' dieser eben durch das Monitum des ^"O"p"' bei 'Oi' nothwendigen Distinktion durchaus nicht; ist er ja noch erschwerender. — Ein Mohel nun, der, wo das Religtonsgesetz die .-i-'O verbietet, dieselbe dennoch vornimmt, gehört unmöglich zu denjenigen, bei welchen .-iOir^ XOOO vorausgesetzt werden darf; es ist daher entschieden sündhaft, von demselben das Kind beschneiden zu lassen, und muß man meiner Meinung nach wahrscheinlich auch nochmals w-w Oi r^O sein. 3) Zu dem ausgezeichneten, gelehrten Gutachten in Nr. 2 habe ich gar nichts zu bemerken; die Prämissen führen in der That zu den daraus gezogenen Consequenzen, und sind von bindendster unangreifbarer Kraft. *) 4) Nachdem das übereinstimmende Resultat des Gutachtens in Nr. öl vor. I. und in Nr. 2 d. I. das Verfahren des Herrn Rabbiners Vr. Jllowy als ganz korrekt und satzungsgemäß erweiset, so würde es von unbedeutendem Nutzen sein, wenn ich diese Frage noch von einer andern Seite beleuchten wollte, da mir die Quellencitate, und darauf kömmt Alles an, als erschöpft erscheinen. — Da aber die Sache von der allergrößten Tragweite in der religiösen Praxis, ja wie vielleicht keine zweite von tief einwirkender Natur auf das ganze jüdische Leben; da es sich um den ganzen Gegensatz von Jude und Nichtjude handelt; da *) Zum Citate PWMPN 1' '0V"'"O ist zu ergänzen, daß '"S z. St. diese Mangelhaftigkeit der väterlichen Machtvollkommenheit in Frage stellt.