Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 4 (25.1.1865)
- Date
- 1865-01-25
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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43 einzig und allein, um die schmähliche Haltung der „Neuz." zu illustriren, mit wenigen Zügen das Bild des Mannes entwerfen: Herr vr. Hildesheimer ist einer der edelsten Menschen; ihn schmücken all die erhabenen Tugenden, die das Ideal des reinen Menschenthums ausmachen; Herr vr. Hildesheimer ist einer der hochherzigsten und begeistertsten Juden, ein und p'NLv wie Wenige. Herr vr. Hildesheimer ist einer der bedeutendsten Gelehrten der Jetztzeit, der z. B. als Professor der Philosophie oder der Mathematik einer jeden Universität zur Zierde gereichen würde. Herr vr. Hildesheimer ist zugleich ein Lamdan, der zu den talmudischen Koryphäen unserer Zeit gehört; sein Character ist unantastbar, seine Thatkrast, sein Fleiß und seine Ausdauer sind wahrhaft staunenerregend; Alle, die ihn kennen, lieben und bewundern ihn, und seine zahlreichen Schüler hangen an ihm mit solcher Hingebung, wie sie die nothwendige Folge so hoher Eigenschaften des Lehrers ist. Was kann man gegen einen solchen Mann sagen? müßte der nicht selbst seinen Feinden Achtung einflößen? Ja, ehrlichen und würdigen Gegnern — aber nicht jenen sittenlosen Marktschreiern, die sich als die Vertreter der Neformpartei geriren. — Es ist erfreulich, daß unsere Gegner sich nicht anders als durch Schimpfen und Verleumden zu helfen wissen; aber es ist schmerzlich, daß wir gegen Menschen kämpfen müssen, die nichts als unsere Verachtung verdienen; hoffentlich wird sich auch bald das Publikum mit Ekel von ihnen abweuden, so daß auch wir sie mit Stillschweigen übergehen und unsere Feder würdigeren Gegenständen widmen können. Frankfurt a. M., 10. Januar 1865. Die Emanzipation der Inden in j Frankfurt a. M. Von 8. II. Die Consequenzen. In unserm ersten Artikel*) haben wir uns einfach damit begnügt, das Factum der Gleichstellung der Juden in unserm Staate mit den übrigen Bürgern in diesen Blättern zu registriren. Heute wollen wir nun die Frage zu beantworten suchen, welche Folgen sich denn an die Emanzipation knüpfen? Trägt der Frankfurter Jude etwas mehr aus diesem Durchbruche des Rechts und der Gerechtigkeit davon, als ') In Nr. 43 v. I. , die Hoffnung, vielleicht auch einmal in der Bürgermei-! sterskutsche paradiren zu können? Wir sagen es offen,! dieser Gewinn wäre nicht des Schweißes werth, den j der Kampf um den Sieg des Rechts gekostet hat, wir knüpfen eine weit erhabenere Hoffnung an die zur Geltung gekommene Emanzipation; wir hoffen auf eine Regelung der Verhältnisse der hiesigen israel. Gemeinde, so daß endlich ein Zustand aufhören wird, in welchem das Recht von der Gewalt majorisirt wird. Hier existirt nämlich noch das mit den neueren Anschauungen über Staatseinrichtungen und Staatenformen durchaus in Widerspruch stehende Gesetz, das die Ausnahme eines Juden in den Bürgerverband von dessen Eintritt in die Gemeinde abhängig macht. Durch die Emanzipation ist der Staat ein confessionsloser geworden, er kümmert sich und hat sich nicht zu bekümmern um die Religion dessen, der in den Saat als Bürger eintreten will, er hat es weder mit Christen noch mit Juden oder Türken, sondern nur mit Bürgern zu thun: es ist demnach eine Ungerechtigkeit, von dem jüdischen Bürger erst ein Abfinden Mit der Gemeinde verlangen zu wollen, weil dieses Verlangen schon eine Frage nach dem Glaubensbekenntniß ist, um das sich der Staat nicht zu kümmern hat. Es ist eben diese Frage über dis Abhängigkeit der Aufnahme in den Staat von der in die Gemeinde in einem hiesigen Localblatte pro et contra besprochen, und ist auch ein diesbezüglicher Antrag diese Woche in dem gesetzgebenden Körper eingebracht worden, und man ersieht daraus, mit welcher Nothwendigkeit diese Frage aus der Emanzipation folgt. — Für die Juden Frankfurts wird aber der vom Staate geübte Zwang zum Eintritt in die Gemeinde noch drückender Und ungerechtfertigter, sobald wir die Verhältnisse der hiesigen Gemeinde etwas näher ins Auge fassen. Bekanntlich hat sich ein nicht unbeträchtlicher Theil um der religiösen Ueberzeugung willen von der Muttergemeinde getrennt. Die israelitische Religionsgesellschaft, die wir hier meinen, hat mit Aufopferung großer Mittel eine eigene Synagoge erbaut, einen eigenen Rabbiner angestellt, eine eigene Schule gegründet, ein Frauenbad eingerichtet, eine eigene Schranne errichtet und hält sich einen eigenen Schächter: kurz, eine Gemeinde gegründet und dieselbe mit allen Mitteln ausgestattet, wie es eine solche erheischt. Die Mitglieder der Religionsgesellschaft genießen von der Muttergemeinde gar nichts, haben gar nichts mit ihr gemein, als — die Verpflichtung, derselben jährlich nicht unbeträchtliche Steuern zu zahlen. Sie haben also eine Synagoge zu subventioniren, die sie nicht benützen, ja die auf ihnen durchaus entgegengesetzten Principien basirt; sie haben einen Rabbiner mitzubesolden, den sie als solchen durchaus nicht anerkennen, nicht aners kennen können. Hier ist umsomehr die Forderung der Aufhebung des Gemeindezwanges berechtigt. — Nun