Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1865-01-18 · Heft 3 (18.1.1865) · page 9

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 3 (18.1.1865)
Date
1865-01-18
Page
– (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2446951-2447193-2447197--03141-2458522
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Beilage zu Nr. 3 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Kassel, im Januar. Von der Besprechung der ältesten Wohlthätigkeits-Anstalt unserer Gemeinde in diesen Blättern, der gehen wir sofort zu der der jüngsten Stiftung über, welche ein verehrungswerthes Mitglied derselben im verflossenen Jahre errichtet hat. Der hochherzige Stifter, Herr Bankier Samson Selig Goldschmidt, — der sich als langjähriger Vorstand unserer Gemeinde namhafte Verdienste um dieselbe erworben — hat, von der Überzeugung ausgehend, „daß das Judenthum, von der „Wissenschaft und Forschung beleuchtet und getragen, „sich darin aufbaut und stets kräftiger entwickelt," die bedeutende Summe von 25,(100 Thalern bestimmt, aus deren Zinsen solchen unbemittelten Jünglingen und Jungfrauen Stipendien verliehen werden sollen, welche sich einer Wissenschaft, einer Kunst oder einem sonst entsprechenden Lebensberuf gewidmet haben. Je gewöhnlicher es zu geschehen pflegt, daß die Reichen sich zu solchen großberzigen Stiftungen erst in ihrem letzten Willen für die Zeit nach ihrem Ableben entschließen, um so anerkennenswerther ist es, daß Herr Goldschmidt sich hierzu schon bei Lebzeiten bewogen fand, und knüpfen wir den Wunsch an diesen Bericht, daß Herr Goldschmidt resp. das Curatorium in der Wahl der Stipendiaten immer glücklich sein und dieselbe immer auf würdige Subjecte fallen möge; und daß Herrn Goldschmidt noch viele Jahre das Glück beschieden werde, sich an dem Segen zu erfreuen, den sein mildes Herz durch jene großartige Stiftung im Kreise des Judenthums hervorzurusen und für ewige Zeiten zu begründen beabsichtigt hat. Wie sehr die Bestimmungen des betreffenden Statuts auf jüdischer Basis beruhen, davon mag folgender Auszug aus demselben Zeugniß geben. i In dem H. 6 des Statuts setzt der geehrte Stifter 1) ein Stipendium auf drei bis fünf aufeinander-! folgende Jahre von 150 Thalern jährlich aus zum! Studium jüdischer Theologen.! 2) Ein jährliches Stipendium von 150 Thalern! auf vier Jayre für Medizin oder Jurisprudenz studirende Jünglinge. 3) Ein jährliches Stipendium von 150 Thalern > (ebenfalls auf mehrere Jahre) für das Studium einer! philosophischen, technischen oder landwirthschaftlichen Disciplin. 4) Ein Stipendium von 100 Thalern auf drei Jahre an einen solchen Jüngling oder eine solche Jungfrau, welche sich einer Kunst (Musik, Malerei, Bildhauerkunst) widmen. Dasselbe kann auch als Neisestipendium verwandt werden. 5) Ein jährliches Stipendium von 70 Thalern auf drei nacheinanderfolgende Jahre an einen, dem Studium des Talmud sich widmenden Jüngling. 6) Drei Stipendien von je 70 Thalern jährlich zum Besuch eines Gymnasiums oder einer andern ähnlichen Anstalt. 7) Ein Stipendium von 70 Thalern jährlich (auf zwei Jahre) zur Ausbildung einer Lehrerin oder Erzieherin. Der 9 bestimmt unter Anderm: daß, wer sich um ein Stipendium bewerbe, glaubhaft nachgewiesen habe, daß er sich zur jüdischen Religion bekenne und einen rein sittlichen Lebenswandel geführt habe; und dieser Bestimmung entsprechend, ist im K. 13d hinzugefügt : Der Austritt aus dem Judenthume schließt unbedingt und unnachsichtlich von dem Fortbezug des Stipendiums aus. Die Verwaltung und Leitung der Stiftung führt ein aus fünf Personen israelitischen Glaubensbekenntnisses bestehendes Curatorium. (§. 15) Auch die Mitglieder des Curatoriums verlieren ihre Mitgliedschaft, sobald sie ihren Glauben wechseln. (K. 21.) Unter den allgemeinen Bestimmungen ist besonders der Z. 23 hervorzuheben, welcher also lautet: Diese Stipendiumstiftung wird hiermit ausdrücklich nur für Bekenner des Judenthums, und nur für jüdische Interessen errichtet und darf dieser Bestimmung durch keine Veranlassung entzogen werden, muß derselben vielmehr unter allen Umständen verbleiben. Sollte durch unerwartete unglückliche Ereignisse eine Störung in der selbstständigen Verwaltung der Stiftung eintreten, so hat das zeitige Curatorium auf deren Beseitigung ernsthaft Bedacht zu nehmen und die Wirksamkeit der Stiftung sobald als möglich wieder herbeizuführen. Im ungünstigsten Falle wäre dieselbe mit einer andern, ähnliche Zwecke verfolgenden Anstalt, zu verschmelzen, oder endlich ihre Nevenüen zu Erziehungs- und Schulzwecken, auch zu Lehrerunterstützungen in israelitischen Gemeinden zu verwenden. Niemals aber dürfen die Fonds der Stiftung außerjüdischer Interessen anheimfallen. Damit jede Einwirkung von außen fern gehalten werde, hat der verehrte Stifter am Schlüsse des Statuts noch den besondern Wunsch ausgesprochen, daß, solange die Umstände nicht dazu drängen, die Stiftung ohne Corporationsrechte bleibe.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.