Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 2 (11.1.1865)
- Date
- 1865-01-11
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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19 ren Sinne nach der talmudischen Bezeichnung ,nnsc>2 gleich einem unnatürlichen Auswüchse des Leibes, der mit diesem nicht vollständig assimilirt und darum, obgleich seinen Umfang äußerlich vergrößernd, doch in Wahrheit seine Lebensfunktionen behindert und stört. Daß ein solcher „Auswuchs" wiederum durch seine oberflächliche nnd widernatürliche Verbindung mit einem Organismus, welchem er fremd bleibt und bleiben muß, in seiner eigenen Entwickelung gehemmt und behindert wird, das wird das Bet-din als „Vater" des zum Proselyten bestimmten Kindes bedenken und schon um deßwillen jedes aus sogen. Mischehe stammende Kind, so lange die Mutter nicht aus eigener Ueberzeugung selbst Jüdin wird, von der Gemeinde Israels fern zu halten bemüht sein. Denn nur „einen Gewinn kann man einem Menschen ohne sein Wissen und Wollen zuwenden". Welcher Gewinn aber ist es für ein Kind, Religionspflichten zu übernehmen, die es voraussichtlich in ihrer überwiegenden Mehrzahl nicht ausüben vielleicht nicht einmal kennen, sicherlich nicht werthschätzen lernen wird? Danach wäre also die Aufnahme eines solchen Kindes, für welches die ersten Bedingungen einer jüdischen Erziehung fehlen, wenn sie im Aufträge eines Bet-din (ri'2 stattfände, nicht nur als unangemessen, sondern geradezu als ungiltig zu bezeichnen. Nichtjüdischen Eltern, die ihr Kind dem Judenthume zuführen wollten, hätte das in Anspruch genommene Bet-din die Assistenz zu verweigern, so lange nicht die Erziehung des kleinen Proselyten in einer gesetzestreuen jüdischen Familie sichergestellt wäre. Hätte aber der Act der Aufnahme »auch ohne diese Sicherstellung stattgefunden, so wäre derselbe giltig, weil des Kindes Zustimmung zu dem, „was die zur Disposition berechtigten Eltern resp. der Vater mit ihm vorgenommen haben, vorausgesetzt wird". Hat dagegen das Bet-din den Uebertritt zu veranlassen, und es ist dies nothwendig, wenn kein Vater vorhanden ist, oder wenn diesem (wie in sogen. Mischehen) keine Vaterrechte zustehen; so ist aus dem angegebenen Grunde der Act der Aufnahme ohne vorherige Sicherstellung einer jüdischen Erziehung, weil dem Kinde mehr Schaden als Nutzen bringend, für nichtig zu erklären. Ein gewissenhaftes Bet-din würde überdies in letzterem Falle zu erwägen haben, ob nicht zu befürchten stehe, daß ein solches nach dem Staatsgesetze und der Meinung Vieler einem jüdischen Vater zugehörige Kind, selbst wenn es einer religiösen jüdischen Familie zur Erziehung überwiesen würde, dennoch früher oder später die Lebensweise seiner nichtjüdischen Mutter und die des jüdischen sogenannten Gatten derselben als Vorbilder wählen werde. — Die angeführten Bedenken hinsichtlich der Opportunität machen sich geltend, selbst wenn der Uebertritt eines Kindes durch genaue Vollmacht des hierzu vorgeschriebenen Actes (resp. der Acte) in gesetzlicher Form stattgefunden hätte oder stattfinden sollte. Und selbst wo diese Bedenken wegfallen, ist es noch fraglich, ob von vornherein eine Beschneidung „im Aufträge des Bet-din" statthaft sei. Denn in Betreff der oben citirten Talmudstelle ist noch ipv ^.120 die Frage aufgeworfen worden, warum in derselben nur das Tauchbad und nicht auch die Beschneidung im Aufträge des Bet-din erwähnt werde. R. Sch. b. Aderet antwortete hierauf: Erstens sei derjenige Act erwähnt, der bei Mädchen wie bei Knaben stattfinden müsse; zweitens werde es hervorgehoben, daß das Tauchbad, obgleich am Leibe keine Spuren zurücklassend, dennoch als Act der Aufnahme in's Judenthum auch für die Zeit der Mündigkeit seine Wirkung übe (wenn von dem Kinde nicht vorher Widerspruch dagegen erhoben worden). Eine dritte Antwort auf diese Frage ertheilt der Verfasser des Sammelwerkes selbst mit den Worten: „Vielleicht ist deßhalb nur das Tauchbad erwähnt, weil dieses als reiner Gewinn für das „Kind zu betrachten, nicht so die mit Schmerz verbundene Beschneidung, die deßhalb nicht im Aufträge des Bet-din statthaft ist. Hat die Be- „schneidung einmal stattgefunden, so ist das Tauchbad „ein, reiner Gewinn, und durch Vollziehung desselben „wird der Uebertritt im Aufträge des Betdin vollendet". — Nach dieser Ansicht wäre also zur Veranlassung der Beschneidung eines unmündigen Proselyten, dessen Eltern Nichtjuden bleiben, Niemand berechtigt, als der Vater, „weil das Kind mit dessen Verfahren als einverstanden gilt". Diese Ansicht scheint allerdings im Schulchan-Aruch mcht angenommen zu sein, da dort nicht, wie im Talmud, von einem Tauchbads, sondern von einer Proselyten - Annahme im Aufträge des Bet-din gesprochen wird (irnx p-> rv2). Man ist vermuthlich davon ausgegangen, daß auch die Beschneidung als reiner Gewinn zu betrachten sei, insofern sie einen integrirenden Theil des Aufnahme-Actes bildet und durch das Tauchbad ergänzt wird. Wo dagegen auf das Tauchbad verzichtet oder von demselben abgesehen wird, da ist die Beschneidung eines nichtjüdischen Kindes einerein äußerliche, religiös wirkungslose Handlung, zu deren Ausübung, da sie Schmerz bereitet, Niemand berechtigt ist. Der Mohel, welcher dieselbe dennoch vornimmt, und zwar, obwohl durch einen gesetzeskundigen Rabbiner gewarnt, mit dem Bewußtsein der Unrechtmäßigkeit seines Thuns dennoch vornimmt, begeht einen Act roher physischer Gewalt an einem wehrlosen Kinde, und ist darum strafbar; er macht aber auch das Heilige zur Carricatur und gibt Veranlassung, daß die Ausprägung des göttlichen Bundeszeichens zu einer gewöhnlichen chirurgischen Operation entwürdigt werde, gibt ferner Veranlassung, daß dies Bundeszei-