Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 2 (11.1.1865)
- Date
- 1865-01-11
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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18 es sicherlich nicht. Dies ergibt sich schon daraus, daß dasKind in keiner religionsgesetzlichen Beziehung als seinem jüdischenVater zugehörig angesehen wird (Jebamoth Abschnitt 1, Mischnah 5). Ueberdies erweist R. L. Heller (pr7iip 2"'^!2,L2) aus der Discussion des Talmuds über die zuletzt erwähnte Mischnah, daß der jüdische Vater eines solchen in sogenannter Mischehe geborenen Kindes nicht die Macht oder das Recht habe, die Aufnahme desselben in den Bund Israels zu erwirken. Wie steht es nun mit dem Rechte der nichtjüdischen Mutter in dieser Beziehung? Ketuboth 11 a. heißt es im Talmud: „N. Hunah sagt: An einem un- „mündigen Proselyten vollzieht man das Tauchbad „im Aufträge des BeL-din. Daraus ist zu entnehmen, „daß die Aufnahme in's Judenthum als ein Gewinn „zu erachten ist, und einen Gewinn kann man einem „Menschen auch ohne dessen ausdrückliches Verlangen „zuwenden u. s. w. Ist die von R. Hunah mitge- „theilte Gesetzesbestimmung nicht auch irr der Misch- „nah nothwendige Voraussetzung, da in dieser von „einer unmündigen Proselytin die Rede ist? u. s. w. „Nein, in der Mischnah könnte der Fall angenommen „sein, daß ein Vater zugleich mit seinen Kindern überleiteten ist, und bei solchen Kindern könnte man schon „eine Zustimmung zu dem, was ihr Vater gethan „hat, voraussetzen." Raschi bemerkt zu dieser Talmudstelle: „Die Aufnahme des Kindes durch das Tauchbad, welches ja gleich der Beschneidung unerläßlich „sei, geschehe im Aufträge desBet-din, wenn keinVa- „ter vorhanden sei, und die Mutter das Kind zur „Ausnahme vor das BeL-din bringe: in solchem Falle „vertrete die Religionsbehörde die Stelle „des Vaters." — „Aber warum," fragt der Sammler des z. St., „warum nimmt Raschi an, „daß kein Vater vorhanden sei? Ist die Mutter ebenfalls Jüdin geworden, so bedurfte es ja in solchem „Falle gar keines Auftrages von Seiten des Betdin „(i"2 Wie es weiter im Talmud heißt, man „könne voraussetzen, daß die Kinder gern dem Glau- „ben angehören werden, welchen ihr Vater angenommen (so ist also der Schluß obiger Talmudstelle zu „erklären), ebenso könne man und wohl noch mit größerem Rechte (wegen größerer Anhänglichkeit der „Kinder an ihre Mutter) Gleiches voraussetzen, wenn „die Mutter gleichzeitig Proselytin geworden. Habe „aber kein gleichzeitiger Religionswechsel der Mutter „stattgefunden, so könnte man ja annehmen, der Va- „ter sei am Leben und habe sein Kind, ohne selbst „überzutreten, zum Zwecke der Aufnahme vor das „Bet-din gebracht, dessen Einwilligung und Auftrag „deßhalb nöthig sei." — Die Antwort lautet: „Auch „wenn beide nichtjüdischen Eltern, ohne selbst „Juden zu werden, die Aufnahme ihres Kindes beantragen, bedarf es von Seiten desBet-din keines Auftrages, da des Kindes Zustimmung zu dem, was die „Eltern mit ihm vornehmen (wenn auch nicht „selbst thun) vorausgesetzt werden darf." — Wahrscheinlich ist auch des nichtjüdischen Vaters Bestimmung allein für den Religionswechsel des Kindes ausreichend. Denn da ihm, dem Nichtjuden, der mit einer Nichtjüdin in giltiger Ehe lebt, auch über seine Kinder Vaterrechte zustehen, wird deren Zustimmung zu seinen (vorläufigen) Dispositionenen über ihre Religion anzunehmen sein. Nicht so bei der nichtjüdischenMutter, auch wenn keinVater vorhanden ist. Da bedarf es eines Auftrages von Seiten des Bet-din. Aus dieser anscheinend mit Nothwendigkeit resultirenden Unterscheidung in Betreff der den Uebertritt veranlassenden Personen, die auch in den Schulchan Aruch übergegangen ist (rr"O-> n"' vx 17' vx,svp PI N'I NX'IO 1OX 'X xv: IX px ^21 mix j'^>"2O), erkennen wir auch, was es mit dem pi rvI npi, dem Aufträge des Bet-din für eine Bewandtniß habe. Während das Betdin, wo des Vaters oder der Mutter Zustimmung ausreichend ist, sozusagen nur der heiligen Handlung des Tauchbades (resp. der Beschneidung) anordnend zu assistiren hat, liegt der Neligionsbehörde, wo der Act in ihrem Aufträge vorgenommen wird, eine sorgsame Prüfung der Verhältnisse ob. Wenn der Vater oder die Mutter des Kindes Juden geworden sind, wird des Kindes Zustimmung zu dem Verlangen der Eltern in Betreff seines Uebertrittes angenommen und ebenso, wenn der nichtjüdische Vater denselben verlangt: in beiden Fällen sind es die Eltern, die ihr Kind dem Judenthume zuführen, daher es in der oben erwähnten Stelle des Schulchan Aruch in Betreff des letzteren Falles heißt: „der Vater kann sein Kind zum Proselyten machen". Verlangt dagegen eine nichtjüdische Mutter die Aufnahme ihres Kindes, so kann sie nichts weiter als solches Verlangen dem Bet din kundgeben: „das Bet-din macht dasKind zum Proselyten," wie es im Schulchan Aruch heißt. Die Religionsbehörde wird nach Raschi's (oben angeführter) Auffassung Vater des kleinen Proselyten, und gleich dem Vater, ja, wie wir's sehen werden, noch sorgfältiger, als der Vater, hat sie die Opportunität des Uebertritts zu prüfen und festzustellen. — Daß ein gewissenhaftes Bet-din bei dieser Prüfung auch das Beste der eigenen Religionsgenossenschaft im Auge haben solle, ist gewiß eine billige Forderung. Sie, Herr Redacteur, haben in Ihrem Gutachten bereits darauf hingewiesen, wie die Gesammtheit durch die Aufnahme von Proselyten, die voraussichtlich (in Folge der elterlichen Erziehung) die israel. Gottesgesetze vernachlässigen werden, nur benachtheiligt werde. Solcher Zuwachs der Gemeinde ist im wah-