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Der Israelit · 1865-01-04 · Heft 1 (4.1.1865) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 1 (4.1.1865)
Date
1865-01-04
Page
– (sequence 5)
Language
German
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5 bei vorübergehender Krankheit, noch auf einen Besoldungsnachgenuß oder einen Gehalt für ihre Wittwen und Waisen, sondern es können in Fällen dringender Nothdurft, wie ein Ministerialerlaß vom 7. Mai -1842 sich ausdrückt, nur Anträge auf „Gratialverwilligungen" vorgebracht werden. Nach diesem Grundsätze sind bisher Pensionen d. h. Gratialien an Rabbiner und Vorsänger und deren Hinterbliebene in widerruflicher Weise aus der israel. Centralkirchenkaffe verwilligt worden. Dessen ungeachtet fließen sämmtliche Sportelgebühren für israel. Prüfungen und Anstellungen nicht einmal in die letztere, sondern in die Staatskasse. — Die Vorsänger, die meistens zugleich Schullehrer waren, sind oder werden, empfinden die Ungleichheit der Behandlung noch ungleich schmerzlicher, da unter ihnen nicht selten ein Ueber-und Zurücktritt aus dem Schulin den bloßen Vorsängerdienst stattfindet oder beide Stellen oft verbunden sind, die israel. Schullehrer aber in allen genannten Beziehungen mit den christlichen College« dieses Standes an der allgemeinen Pensionsanstalt gleichberechtigten Antheil haben. Nimmt nun ein israel. Schullehrer eine bloße Vorsängerstelle an, so löst sich mit dem Eintritt in letztere Stelle sein Verhältniß zur Pensions- und Wittwenkaffe der Volksschullehrer auf, eine Zurückbezahlung der bis dahin entrichteten Eintritts- und Jahresbeiträge findet nicht statt, und im Falle späteren Wiedereintritts in einen Schuldienst ist die Abrechnung des früher bezahlten Eintrittsgeldes an dem neu anzusetzenden, sowie die Einrechnung der früheren Dienstjahre in die pensionsberechtigte Dienstzeit eine — Gnadensache Auch die Alterszulagen aus der Centralkaffe werden den Vorsängern, welche kein Schulamt bekleiden, nur dann und in so weit gereicht, als ihr fixer Gehalt das Maximum von 250 fl. nicht erreicht. Höher darf vorerst das Diensteinkommen eines Vorsängers durch Alterszulagen nicht gesteigert werden. Die nur den Rabbinern verheißene Zulage zu ihrem Gehalt wird ausgewogen von dem Verlust durch den Wegfall der Eidesbelehrungen, weßhalb diese jüdischen Geistlichen ihren Vorsängern besonders in loeo alle die Accidentien wegschnappen, ohne welche das Einkommen der letzteren unzureichend ist. Indem der Etat für erhöhtes Diensteinkommen und vergrößerte Pensionen der Kirchen- und Schuldiener bei nächster Ständeversammlung exigirt und ge prüft werden wird, dürfte es den gesetzgebenden Faktoren willkommen sein, auch auf diese Mißstände aufmerksam gemacht worden zu sein, wenn es die israel. Oberkirchenbehörde etwa wieder versäumt haben sollte, ihre Diener hierin vor der Staatsregierung zu vertreten. Die Stände wären geneigt gewesen, mehr zu verwilligen als exigirt war, wenn nicht der damalige Minister entgegnet hätte, daß man nicht mehr zu geben pflege, als verlangt worden sei. Der Vorwurf > traf die israel. Oberkirchenbehörde; nun mag sie ihr j Versäumniß wieder gut zu machen suchen, j Am einfachsten wäre geholfen, wenn die Rabbinen! und Vorsänger in ihren Gehalts- und Pensionsverhältniffen den christlichen Geistlichen resp. Schullehrern gleichgestellt und den betreffenden Klaffen mit ihren! Leistungen und Rechten zugeschieden würden." — Zu der im November in Tübingen ungeordneten ersten Dienstprüfung der Rabbinatskandidaten ist C. Hirsch von Mühringen zugelaffen und für befähigt erklärt worden. Nach vielen Jahren ist dies endlich wieder ein inländischer Kandidat, während im letzten Decennium die vacanten Rabbinate wohl zur Hälfte mit Ausländern definmv besetzt worden sind, die zum Theil mit der Oberkirchenbehörde, sie mag verfügen, was sie will, durch Dick und Dünn marfchiren. Herr Hirsch ist nun zwar durch diese Prüfung bloß in der Eigenschaft eines Rabbinatsgehilsen oder Rabbinatsverwesers zur Ausübung aller Verrichtungen des israel. Gottesdienstes befugt, bis er nach zwei Jahren durch die Erstehung der zweiten Dienstprüfung zur endlichen Anstellung als Rabbiner befähigt werden wird; allein er kann ja ans Mangel an Stellen in seinem Vaterlande schwerlich verwendet werden. Wenn man bedenkt, daß die Prüfung I. die einzelnen Zweige der mosaischen Theologie und die Vorbereitungswiffenschasten für dieselbe, sowie die hauptsächlicheren Zweige einer allgemeineren wissenschaftlichen Bildung umfaßt, und welche Mühe es dem Jüngling kostet, bis er endlich auf dieser Stufe angelangt ist, so wird man sein Bedauern nicht unterdrücken können, daß die Oberkirchenbehörde sogar phne Zustimmung der Gemeinden so viele Ausländer dem Ministerium in Vorschlag gebracht hat. Die Prüfungscommission besteht aus 6 Universitäts-Professoren und einem Rabbiner. Letzterer hat die Fragen über die mosaische Glaubenslehre, jüdische Dogmengeschichte, Kenntniß des Talmud und der isr. Ritualgesetze zu stellen; die Fragen über alttestamentliche Exegese, Einleitung ins alte Testament, Pädagogik und Didactik werden von den beiden theologischen Professoren, und endlich von den vier Professoren der philosophischen Facultät diejenigen Fragen gestellt, welche sich auf Religionsphilosophie, Moral, Psychologie, Logik, lateinische und griechische Philologie, Geschichte in Verbindung mit Geographie und Statistik, Arithmetik, Geometrie und Physik beziehen. Auch sind Probevorträge mit dem Examen verbunden. — Die zweite Dienstprüfung wird lediglich von 2 Rabbinen in Anwesenheit der weltlichen Oberkirchenbehörde Lheils schriftlich, theils mündlich, theils in deutscher, theils in lateinischer Sprache vorgenommen, erstreckt sich aber bloß noch auf die obengenannten Gegenstände, über welche die drei Theologen Fragen zu stellen hatten, und auf die erforderliche Gesetzes- und Geschäftskunde. —

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