Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 52 (28.12.1864)
- Date
- 1864-12-28
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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«84 Drittens: Ist es sündhaft, von einem solchen, vom Rabbiner für untauglich erklärten Mohel sein Kind beschneiden zu lasse»? Mt Gegenwärtigem möchte ich mm Sie, verehrter Herr Rabb., ersuchen, über diese Fragen sein Gutachten in Ihrer geschätzten Zeitschrift abzugeben, da ich der Hoffnung lebe, daß dasselbe bei Ihren zahlreichen Freunden Ln Amerika die gebührende Beachtung finden wird. Es zeichnet mit vorzüglicher Hochachtung Ihr ganz ergebener vr. Jllowy, Rabbiner zu New- Orleans. Wir haben bereits, als vor einigen Jahren in Hamburg ein ähnlicher Confiict zu Tage trat, und der dortige Oberrabbiner die Beschneidung solcher von nichtjüdischen Muttern geborener Kinder verbot, unsere Meinung dahin ausgesprochen, daß die Befchneidnng in diesem Falle nutzlos, ja, in Bezug auf >1^ 2-22- und noch andere Rücksichten sündhaft sei. Wir wollen nun die oben aufgeworfenen Fragen der Reihe nach erörtern. In Bezug auf die erste Frage ist vor Allem zu constatiren, daß die von einer Richtjüdin geborenen Kinder, inag der Vater Jude sein oder nicht, Richtjuden sind. Zwischen einem Juden und einer Nichtjüdin ist die Ehe unmöglich --Mmp .-12 '322 -r- (Kidduschin 68 a, Maimomdes Hilchoth Jschoth C. 4, H. 15, Schulchan Aruch Eben Hasser C. 44, Z. 8), da eine solche Eheschließung nach jüdischem Religionsgesetz durchaus keine Giltigkeit hat und der Act der Eheschließung ganz wirkungslos bleibt. Hat ein Jude mit einer Nichtjüdin ein Kind gezeugt, so richtet sich das Kind nach der Mutter, ist also ein Nichtjude (Kidduschin 66 d, 68 b, Maimomdes Hilchoth Jßure Biah C. 15, H. 4, Schulchan Aruch Eben Haöser C. 8, H. 5); es kann also von der Beschneidung eines solchen Kindes nur dann die Rede sein, wenn die Eltern dessen U e ber tritt zum Judenthume wünschen; die Beschneidung allein aber genügt zu diesem Uebertritt nicht, es muß das Proselytenbad denselben vollenden -OL? -o -v ub ^-xv2 -20 k-, (Jebamoth 46 a, MaimonideS H. I. B. Eap. 13, Sch. A. Jore Deah Cap. 268). Da nun in den vorliegenden Fällen die Tebilah verweigert wird, so ist auch die Beschneidung unzulässig. — Es kömmt aber auch noch ein anderes Moment hinzu; das Judenthum geht niemals auf Proselytenmacherei aus; es sucht den Uebertritt zu ihm solange als möglich zu Hintertreiben; gestattet es ihn, so muß es überzeugt sein, daß die Herübertretenden auch den Gesetzen des Judenlhums gemäß leben werden. Ist dies Letztere nun wohl in den vorliegenden Fällen anzunehmen? Wird ei« Vater, der gewissenlos genug war, ::e sogenannte Mischehe emzugehen, wird eine nichtjüdische Mutter ihr Kind zu einem wahrhaften Juden erziehen können? Wahrlich, Ln Bezug bierauf heißt es: wvpl Welch ein Nachtheil muß dem Judenthume daraus erwachsen, wenn es an solchen Pseudomitgliedern Zuwachs erhält, die eigentlich keine Juden sind, von unserer heiligen Religion Nichterfahren, deren Gebote nicht halten und in keinem andern Verhältnisse zum Judenthume stehen, als jeder andere Nichtjuve, dem vielleicht in Folge einer ärztlichen Operation die Vorhaut genommen wurde! Wir können demgemäß Herrn R. vr. Jllowy nur zustimmen und finden sein an die Beschneider erlassenes Verbot vollkommen gerechtfertigt. Die Beantwortung der zweiten Frage resultirt unmittelbar aus der der ersten. War einer der Mohalim gegen das wohlbegründete Verbot des Rabbiners renitent, so mußte dieser denselben für paßul (untauglich) erklären, und daß man dieses in Bezug auf einen Mohel thun kann, erhellt unmittelbar aus Sabbat 137 d, Sch. A. Jor. D. Cap. 264, §. 3 — Die dritte Frage bedarf wohl der Beantwortung kaum. Hat der Rabbiner ein völlig gesetzmäßiges Verbot erlassen, gegen das ein Mohel ungehorsam war, hat in Folge dessen der Rabbiner, wiederum mit voller Berechtigung, diesen Mohel für untauglich erklärt, so ist es sicherlich sündhaft, von einem solchen Mohel sein Kind beschneiden zu lassen, und zwar aus doppelten Gründen: 1) weil man dadurch Re oem Rabbiner schuldige Ehrerbietung verletzt, 2) weil es geboten ist, einen frommen und gottesfürchtigen Mohel mit der Beschneidung zu beauftragen. P'IL- 212 22,'2 2'22 >>/2, -HO 22X 2227, Ms,2.27 22X- Ml (Rema im Sch. A Jor. D. Cap. 264, H. 1, nach dem Or Sern») Zeitungsnachrichten und Korrespondenzen. Deutschland. Mainz, den 20. Dec. Ueber den unlängst verstorbenen David Sassoon p": theilen wir hier nach „Büchners Jahrbuch" einige biographische Notizen mit: „David Sassoon, Friedensrichter zu Bombay, wurde im Jahre 1792 in der altberühmten babylonischen Stadt Bagdad geboren, wo sein Vater daverantwortungsvolle Amt eines Staatsschatzmeisters bei der türkischen Provinzialregierung bekleidete. Noch jung trat David in ein Bankhaus ein, in welchem er bis nahe zum dreißigsten Lebensjahre thätig blieb; als aber die Pest zu wüthen ansing, fürchtete or so