Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 50 (14.12.1864)
- Date
- 1864-12-14
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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659 Volksblatt aus Schwaben, „der Beobachter", brachte am 4. Dezbr. d. I. nachstehende Korrespondenz, die uns einen Blick gestattet in ein Land, wo die Juden trotz ihrer jüngsten Emancipation noch immer von der Willkür einiger Männer wie unmündige Kinder regiert werden: „Die Nummer 266 des Hamburger Amtsblattes enthält das auf Befehl E. H Senats der freien und Hansestadt Hamburg am 7. Nov. d. I. publicirle Gesetz, betr. die Verhältnisse der Hamburger israel. Gemeinden, welches in Uebereinstimmung mit der Bürgerschaft innerhalb 3 Monaten in Wirksamkeit treten wird. Unfern würtembergischen Cultusminister, der bisher die Bahn des Fortschrittes gegangen ist, möchten wir, insofern auch bei uns um eine baldige Revision des isr. Kirchengesetzes von 1828 allseitig gebeten worden ist, auf den Z. t dieses Gesetzes auf diesem Wege aufmerksam machen: „Die für die Israeliten bestehende Zwangspflicht zum Eintritte und zum Verbleiben in den Verbänden der hiesigen deutsch-israelitischen und portugiesisch-jüdischen Gemeinde ist aufgehoben. Die Gemeindemitgliedschaft ist mithin für die Israeliten eine freiwillige." Welch' einen Gegensatz bildet diese liberale Bestimmung zu unserem württembergischen Gesetz vom 25. April 1828, besten 49. Artikel jeden im Königreich ansässigen Israeliten zwingt, Genosse einer Kirchengemeinde zu sein, und die isr. Oberkirche nb eh örde im ß. 17 der K. Verordnung vom 27. Okt. 1831 ermächtigt, sogar Filialisten, Parzellisten und Einzelnwohnende Kirchengemeinden zuzutheilen, die ihnen einer: Gegendienst für die schweren Kirchensteuern weder leisten wollen, noch können."— Am Anfänge dieses Monats sind 9 israelitische Seminaristen, welche seit einem halben Jahre hebräischen Unterricht bei dem Rabbiner Di-. Wassermann genossen, nachdem sie aus dem Seminar zu Eßlingen entlassen waren, an den längst vakanten Schul- oder Vorsängerstellen provisorisch angestellt werden. Noch sind aber etwa 8 solcher Stellen unbesetzt und stehen mehrere Amtsaustritte und Pensionirungen bevor, während es sehr lange anstehen dürfte, bis wieder einmal eine so große Zahl gleichzeitig verwendbar wird. Gegenwärtig sind bloß 2 jüd. Zöglinge im K. Seminar. Die jungen Lehrer sollen von Di-. Wassermann in Verbindung mit dem Vorsänger und Schochet in Mühringen Unterricht in Mifchnah, Gemara, Schulchan-Aruch, Schechita und Chasanuth re. erhalten haben. Die Quantität in dieser Zeitkürze wäre genug; qualitativ wird man jedoch nur sehr bescheidene Ansprüche machen dürfen. Die Centralkasse mag dafür mindestens Il OO—1200 fl. aufgewendet haben, da die Zöglinge für Unterricht, Kost, Logis rc rc. nichts zu zahlen hatten. Würde der hebr. Unterricht den Zöglingen schon von ihrem 14. Lebensjahre an während ihrer 4-5jähr. Präparanden- und Seminarzeit methodisch ertheilt, so würde nicht nur ein viel höheres und gründlicheres Ziel erreicht, sondern auch der Geldaufwand weit zweckmäßiger gemacht werden, indem er die Kosten der Seminarzeit verminderte. — Uebrigens ist es ein wesentliches Verdienst der württ. Orthodoxie, die israel. Oberkirchenbehörde moralisch zur Anerkennung des Erfahrungssatzes gebracht zu haben, daß die jüdischen Lehrer eine Lonti-acklotio in achsoto sind, wenn sie ohne jüdische Kerikltnisse jüdischen Gemeinden als Vorsänger und Lehrer aufgedrungen werden, wie es bis auf den heutigen Tag unter der Aufficht unserer Kirchenbehörde seit Jahrzehnten der Fall gewesen ist. Was die Zukunft birgt, hängt von der ersehnten Revision unseres Kirchengesetzes vom Jahre 1828 und 1831 ab. Nach dem Art. 3 unseres Emancipationsgesetzes vom 13. Aug. d. I. steht die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Israeliten, wofür bisher die betreffenden Kreis-Gerichtshöfe bestellt waren, nur noch dem ehegerichtlichen Senate des Obertribunals in Stuttgart zu, und tritt für diese Fälle an die Stelle der evang. geistlichen Mitglieder ein israel. Gottesgelehrter. Dieses geistliche Affestorat ist dem Bezieksrabbiner Kirchenrath Or. Maier, da er seinen Sitz ebenfalls in Stuttgart hat, übertragen worden. Die zuständigen Bezirksrabbiner des Landes, welche bisher zu Gutachten veranlaßt worden sind, haben künftig nur noch den ersten Versöhnungsversuch in Ehestreitigkeiten mit dem ersten Ortsvorsteher vorzunehmen, während der Rabbiner in Stuttgart „die Religionsgrundsätze und Ritu algesetze der Juden", welche der oberste Senat zu berücksichtigen hat, zum Vortrag bringt. Der jetzige Inhaber des Stuttgarter Rabbinats hat aber in seiner Abhandlung: die Grundsätze des israel. Eherechts, gesagt, „daß der einzige Grund, welcher die Regierung abhalten dürfte, ein Verbot der Ehe zwischen Christen und Juden aufzuheben, vielleicht der sein könnte, um n cht durch die Schwierigkeiten, welche in der Regel die Einsegnung der gemischten Ehen verursachen, sich neue Verlegenheiten zu bereiten." Statt der Civiltrauung, die dem Rabbinen Stolgebühren entzöge, räth er dann klüglich, den Verlobten zu gestatten, ihre Ehe von einem beliebigen Geistlichen des Landes, deren es freisinnige hiefür in jeder Konfession gäbe, einsegnen zu lassen. Ein späteres officielles Gutachten von ihm spricht sich dahin aus, daß durch die Heirath eines Juden oder einer Jüdin mit einer Christin oder einem Christen weder ein mosaisches noch ein thalmudisches Gebot übertreten werde, und daß erst die späteren Rabbinen das Verbot auf alle Nicht-Juden ausgedehnt hätten. Wenn diese und andere Grundsätze des Or.