Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 48 (30.11.1864)
- Date
- 1864-11-30
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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631 Angehörigen von der Verpflichtung, fernere Liquidationsbeiträge zu leisten dadurch gänzlich frei zu machen, daß er sofort den fünffachen Betrag derjenigen Summe zahlt, mit welcher er. als mit 20/0 von seinem Erwerbe, in dem letzten Jahre des bisherigen Gemeinde- Bestandes zu den Gemeinde-Ausgaben besteuert gewesen ist. Gegeben in der Versammlung des Senats, den 7. November 1864. Mr das Unternehmen?u Gunsten der Fintascha's. Durch Kreisrabbiner Wetzlar zu Gudensberg: Maier Wallach zuf Zwesten: 15 Sgr. — Ungenannter in Ederheim i fl. 12 kr. — Ungenannter in Viersen bei Gladbach 1 Thlr. — Die Direction des Rku Span zu I., z. Z. in THorn, 1 Rubel. — Durch Lehrer E. B. Levy in Schermbeck gesammelt 4 Thlr. 18 Sgr. — Gesammtsumme (incl. der bereits veröffentlichten Spenden) 48 fl. 40 kr. — Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Preußen. Berlin, 21. Nov. Der Magistrat hat in der Sache, Wahl des Predigers Schramm betreffend, beschlossen, am 25. d. M. eiue Neuwahl vorzunehmen, nachdem der jüdische Stadtrath Magnus sich bereit erklärt hatte, für diesmal, vorbehaltlich seiner Rechte, an der Wahl nicht Theil nehmen zu wollen. Gleichzeitig beabsichtigt der Magistrat aber auch, in der Sache selbst den weitern Beschwerdeweg zu betreten. Culmsee, im November. Wie weit entfernt wir Israeliten in Preußen noch von confessioneller Gleichberechtigung sind, wie hoch die Wellen des Pietismus wieder gehen, und wie sehr die Theorie des Jgnorirens unserer Religion Seitens des Staates wieder im Flor ist, davon gibt folgender, scheinbar kleinlicher, aber als Symptom unserer Zeit charakteristischer Vorfall einen schlagenden Beweis. In unserer Gemeinde besteht seit 18 Jahren eine öffentliche jüdische Elementarschule, die sich stets des besten Rufes erfreute, so lange der sehr tüchtige Lehrer Herr Cohn — jetzt in Fordon — an derselben fungirte. Als dersebe vor 2 Jahren nach 15jähriger THLtigkeit unseren Ort verließ, trat der Lehrer B. an seine Stelle. Während des Sommers besuchte uns der Herr Rabbiner vr. Rahmer aus Thorn, beehrte uns mit einer Predigt, und bei dem Interesse, das derselbe an dem jüd. Schulwesen in hiesiger Gegend nimmt, war es nicht zu verwundern, daß derselbe auch in unserer Schule eine Prüfung der Schüler im Hebräischen vornahm. Die Schüler wurden in allen hebräischen Fächern sehr schwach befunden, davon waren die anwesenden Väter Zeugen. Dn Schulkommission ersuchte den Herrn Rabbiner, derartige Prüfungen zeitweise zu wiederholen, und versprach sich von einer solchen Inspektion die besten Erfolge für die Fortschritte der Schüler im Hebräischen. Denn da bei der jährlichen Prüfung durch die von der Regie rung angestellten Schulrevisoren nur in den Elemenfächern geprüft wird, so pflegt das Jüdische von den Lehrern gewöhnlich sehr vernächlässtgt zu werden. Herr Or. Rahmer sagte bereitwilligst die Ueberwachung des hebr. Unterrichts zu. Darin erblickte aber der Localinspektor, der evangelische Geistliche im Orte, einen Eingriff in seine Rechte, und er erklärte der Schulkommrssion gerade heraus, er würde derartrge Prüfungen durch den Rabbiner Rahmer im Gemeindeschullokale nicht vornehmen lassen. Da wandte sich die Schulkommission an die Regierung zu Marienwerder mit dem Gesuche: „Eine hohe König!. Regierung wolle hochgeneigtest gestatten, daß wir dem vr Rahmer zu Thorn, als einzigen Rabbiner im Kreise, der uns auch seine Bereitwilligkeit hierzu erklärt hat, die Prüfung der Zöglinge unserer Schule im Hebräischen amtlich übertragen". Dieses Gesuch beschied die Königl. Regierung abschläglich, „weil die gesonderte Kontrolle des jüd. Religionsunterrichts durch einen eigens bestellten Revisor - in der Person des Rabbiner Or. Rahmer — weder im Gesetze noch im Herkommen begründet sei, solche auch voraussichtlich zu Unzmräglichketten führen würde". Die Schulkommission ließ es bei dieser Antwort nicht bewenden, sie wiederholte vielmehr ihr Gesuch, sich auf das hohen Orts bestätigte Gründungs-Statut berufend, wonach der jüd. Lehrer verpflichtet sei, im Hebräischen zu unterrichten. Wozu er aber verpflichtet sei, davon müßte man sich doch durch Prüfungen überzeugen können. Den christlichen Inspektoren fehle aber hierzu die nöthige Qualifikation. Die Regierung blieb bei ihrem ersten Bescheide stehen. Hierauf beantragte die Schulkommission, daß, da statutenmäßig der angestellte Lehrer nach den ersten 3 Jahren definitiv angestellt werden müsse, bevor dies geschehe, eine Prüfung der Schüler im Hebräischen durch den Or. Rahmer gestattet werden möge. Hierauf antwortete die Regierung wie folgt: „Die Revision der jüd. Schule in der Religion und