Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 48 (30.11.1864)
- Date
- 1864-11-30
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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630 ß 6. Die Vorsteher-Collegien'der beiden Gemeinden haben drei Monate nach Publication dieses Gesetzes unter Zuziehung von gewählten Gemeinde-Repräsentanten die künftigen Gemeinde-Statuten festzustellen. Die zu treffenden Bestimmungen über die Zahl und über die Wahlart dieser zuzuziehenden, aus den dann vorhandenen Gemeinde-Mitgliedern zu entnehmenden Repräsentanten, bleiben den Vorsteher-Collegien Vorbehalten. Die neuen Gemeinde-Statuten sind, behufs Ausübung der dem Staate zustehenden verfassungsmäßigen Oberaufsicht, dem Senate vorzulegen. § 7. Bis zur Feststellung der Gemeinde-Statuten und bis dahin daß, auf Grundlage derselben, anderweitige Bestimmungen getroffen sind, ist jedes in einer der beiden bestehenden Gemeinden verbleibende oder neu eintretende Mitglied, so wie jeder steuerpflichtig werdende Gemeinde-Angehörige, sofern er nach §3 seinen Austritt nicht erklärt hat, zur Leistung eines jährlichen Beitrages zu den Gemeinde-Ausgaben in der Art verpflichtet, daß dieser jährliche Beitrag für den Steuerpflichtigen der Deutsch-Israelitischen Gemeinde, in Berücksichtigung des außerdem zu zahlenden Liquidationsbeitrages, höchstens bis auf 10/<i des jährlichen Erwerbs zu bestimmen ist; und für den Steuerpflichtigen der portugiesisch-jüdischen Gemeinde, unter Einrechnung des etwa erforderlich werbenden und festzustellenden Liquidationsbeitrags, die bisher bestehenden Besteuerungsgränzen nicht überschreiten darf. § 8. Die Armen-und Krankenpflege, sowie das Armen-Schulwesen der Israelitischen Gemeinden hört auf ein obligatorisches zu sein. Die erforderlich werdende Unterstützung wird den jüdischen Staatsangehörigen künftig in gleicher Weise wie allen übrigen Staatsangehörigen durch die öffentlichen Wohlthätigkeits-Anstalten gewährt. H. 9. Die, künftig der Polizeibehörde ausschließlich obliegende Aufsicht über die hier sich aufhaltenden fremden Juden, so weit dieselbe bisher durch die Vorsteher-Collegien ausgeübt worden, sammt der damit verbunden gewesenen Unterstützung fremder nothleidender Juden, ist aufgehoben. Bestimmungen, betreffend die Liquidation der bestehenden finanziellenVerbindlichkeiten der Deutsch-Israelitischen Gemeinde. § 10. Alle nicht zu Cultus-, Wohlthätigkerts- und Unterrichts-Zwecken bestimmten Activa der Deutsch- Israelitischen Gemeinde sind zu realisiren und ist der Erlös, so weit er zureicht, zur Bezahlung der Passiva dieser Gemeinde und zur Erfüllung der Verpflichtungen derselben gegen Beamte — so weit dieselben nicht beibehalten werden muffen — und gegen Pensionisten, l oder zur Beschaffung einer vollständig ausreichenden! Sicherstellung dieser Gemeinde-Verbindlichkeiten zuver- I wenden. §.11. Zum Zwecke der Deckung des bei dieser Liquidirung sich ergebenden Deficits, sind alle zur Zeit! der Publication dieses Gesetzes im Gemeinde-Verbände i befindlichen Mitglieder so wie die Angehörigen dersel- , den — diese letzteren sobald sie nach den jetzt befolgt! werdenden Grundsätzen steuerpflichtig werden, — mit-! hin ohne Rücksicht darauf, ob sie fernerhin in dem Gemeinde-Verbände bleiben oder aus demselben auStreten, verpflichtet, einen jährlichen Beitrag bis zu lO/o ihres Erwerbes so lange zu zahlen, bis die Tilgung oder Deckung sümmtlicher Passiva der Gemeinde, einschließlich der Verbindlichkeiten gegen die Pensionisten und gegen die nicht in Funktion bleibenden Beamten, so wie der fällig werdenden Renten und Zinsen beschafft ist. § 12. Diese Liquidation der finanziellen Verbindlichkeiten der Gemeinde ist, unter Beobachtung der Vorschriften des Z 15, (?) durch das Collegium der jetzigen Gemeinde-Vorsteher zu beschaffen, und ist dieselbe zu diesem Zwecke in der bisherigen Weise zu ergänzen. § 13. Dem Vorsteher-Collegium wird für dieses Liquidationsgeschäft ein aus 15 Mitgliedern bestehendes selbstständiges Collegium beigeordnet. Diese;15 Mitglieder werden von und aus den zu Liquidationsbeiträgen verpflichteten und mit denselben nicht im Rückstände befindlichen Personen erwählt. Die Eompetenz dieses den Gemeinde-Vorstehern beigeordneten Collegiums erstreckt und beschränkt sich auf die folgenden Functionen. Dasselbe hat 1) gemeinschaftlich mit dem Vorsteher - Collegium den Liquidationsplan festzuftellen; j 2) das alljährlich von dem Vorsteher-Collegium ihm vorzulegende Budget der Liquidation zu prüfen! und zu bewilligen; 3) die Höhe ver auszuschreibenden jährlichen Li-! quidationssteuer zu bestimmen : 4) die ihm vorzulegenden jährlichen Liquidationsabrechnungen zu prüfen und die Decharge zu erlheilen; 5) mit dem Vorsteher - Collegio über die Bedingungen sich zu verständigen, unter welchen auch einzelne der zu realisirenden Activa für die Gemeinde erhalten bleiben können; 6) mit dem Vorsteher - Collegio die näheren Bestimmungen über die fernere Verwaltung der zur Sicherung der Gemeinde-Schulden vorhandenen oder anzuschaffenden Capitalien zu vereinbaren. Bei sich ergebenden Diffensen in Beziehung auf die Punkte 1, 5 und 6 steht, in Ermangelung einer anderen Schiedsspruches, dem Senate als Schiedsrichter die Entscheidung in erster und letzter Instanz zu. § 14. Jeder Beitragspflichtige hat das Recht, sich und seine minderjährigen noch nicht besteuerten