Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 48 (30.11.1864)
- Date
- 1864-11-30
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2446951-2447141-2447188--03018-2458392- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
629 Höchsten und Erhabensten willen, um der Zukunft des Menschengeschlechts willen, dem er und seine ihm allesammt gleichen Söhne die sittliche und religiöse Grundlage geben sollte, erwarb er die Erstgeburt und den Vatersegen. Sv ist denn auch unser Vater Jakob das Urbild alles edlen und gottgefälligen Thuns, und so stellt ihn uns auch der Psalmist im 24. Psalm dar: „Wer darf steigen auf den Berg des Herrn und weilen an Seinem heiligen Orte? Wer reine Hände hat und lautern Herzens ist, wer nie zum Vergeblichen trug seine Seele und nie schwur zum Truge. Er wird empfangen Segen von Gott und gerechten Lohn vom Gotte seines Heils. Das ist das Geschlecht derer, die Gott verehren, die da suchen dein Antlitz, Jakob, Selah!" Ja, Jakob war's, der sich berufen fühlte zu steigen auf den Berg des Herrn, der für immer auf Seinem heiligen Orte beharren durfte. Nie hat unreines Dhun seine Hände befleckt, und nie ist ein unlauterer Gedanke in sein Herz gekommen; seine Seele trug nicht Verlangen nach Eitlem, nicht nach Ehre, Macht, Reichthum, und niemals hat ein trügerischer Schwur seine Lippen befleckt. Deßhalb gab ihm auch Gott die Bestätigung des Vatersegens und als gerechten Lohn das ewige Heil. Wahrlich, Diejenigen sind's, welche Gott wahrhaft verehren, die da sich unfern Vater Jakob zum Vorbilde nehmen! — Gesetz, betreffend die Verhältnisse der Hamburger israet. Gemeinden. (Aus Nr. 266 des Hamburger Amtsblattes.) Auf Befehl E. H. Senats der freien und Hansestadt Hamburg publicirt den 7. November 1864. Der Senat hat in Uebereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen und verkündet hiedurch als Gesetz, das innerhalb drei Monaten an einem vom Senate zu bestimmenden Tage in Wirksamkeit treten wird, was folgt: § 1. Die für die Israeliten bestehende Zwangspfiicht zum Eintritte und zum Verbleibe in den Verbänden der hiesigen Deutsch-Israelitischen und Portugiesisch-Jüdischen Gemeinde ist aufgehoben. Die Gemeinde-Mitgliedschaft ist mithin für die Israeliten künftig eine freiwillige 8 2. Die Erwerbung der hiesigen Staatsangehörigkeit und des Bürgerrechts findet für die Israeliten unabhängig von ihren Verhältnissen zur Gemeinde statt. Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit und das Bürgerrecht ist dafür maßgebend. Z 3. Den Mitgliedern der genaunten hiesigen Israelitischen Gemeinden steht mit ihren Angehörigen (Frau und minderjährigen Kindern), wiewohl unter Vorbehalt der ihnen nach § 4 obliegenden Verpflichtungen, mittelst schriftlicher Anzeige an das betreffende Vorsteher-Collegium der Austritt aus dem Gemeircke- Verbande jederzeit frei, und zwar binnen drei Monaten nach Publication dieses Gesetzes ohne weitere Verbindlichkeit, von da an bis drei Monate nach Publication der neuen Gemeinde-Statuten (§ 7), nachdem sie ihren Beitrag für das laufende Jahr dopvolt geleistet, und nach dieser letzten Frist endlich in Gemäßheit der statutenmäßigen Bedingungen. Mündig werdende Angehörige von Gemeinde-Mitgliedern können drei Monate nach erlangter Großjährigkeit ihren Austritt aus der Gemeinde ohne fernere Verpflichtung, mit Ausnahme derjenigen für die Liquidation, durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erklären. § 4. Die sämmtlichen zur Zeit der Publication dieses Gesetzes im Verbände der beiden Israelitischen Gemeinden befindlichen Mitglieder und die Angehörigen derselben, mithin sowohl diejenigen, welche im Gemeinde-Verbände verbleiben, als auch diejenigen, welche aus demselben austreten, und zwar auch für den Fall, daß sie zu einer anderen vom Staate anerkannten religiösen Genossenschaft übertreten oder aus dem hiesigen Staatsverbande entlassen werden, sind verpflichtet, die, behufs Erfüllung der bereits bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten der Gemeinde erforderlichen Beiträge zu leisten, und zwar, sofern sie der Deutsch-Israelitischen Gemeinde angehören, nach Maßgabe der Bestimmungen der HZ 12 —17 dieses Gesetzes; und, sofern sie der Portugiesisch-Jüdischen Gemeinde angehören, nach Maßgabe einer mit dem Vorsteher-Collegium dieser Gemeinde zu treffenden Verständigung. Sollte eine solche nicht zu Stande zu bringen sein, ist die Differenz, zur Entscheidung in erster und letzter Instanz, an den Senat zu bringen. K 5. Den hiesigen Israelitischen Gemeinden gehören künftig an: s.) alle diejenigen jetzigen Mitglieder und die Angehörigen derselben, deren Austritt aus der betreffenden Gemeinde nicht nach Vorschrift innerhalb der dort gesetzten Frist angezeigt worden ist, so wie d) alle diejenigen Israeliten nebst ihren Angehörigen, welche späterhin unter den festzustellenden statutenmäßigen Bedingungen (Z 6), oder, bis zur Feststellung derselben unter den von dem betreffenden Vorsteher-Collegium zu bestimmenden Bedingungen, in eine der hiesigen Gemeinden eintreten. Den Neueingetretenen steht übrigens selbstverständlich der Wiederaustritt in Gemäßheit der Bestimmungen des § 3 jederzeit frei.