Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 47 (23.11.1864)
- Date
- 1864-11-23
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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621 rusch verstanden, so wurden sie in der letzteren Sprache befragt. Ihre Antworten stimmten mit denen meines Großvaters und meines Vaters überein. Die Fremden wiederholten namentlich die Versicherung, daß, wenn ihnen die gewünschte Freiheit ertheilt werden würde, viele ausgezeichnete Familien von Spanien und Portugal mir großen Schätzen herbeikämen. Ihre Mtte wurde gewährt, und mein Großvater und mein Vater wurden in Freiheit gesetzt. Die Fremden waren ganz außer sich vor Freude und dankten Gott für Seine gnädige Fürsorge. Sie schrieben sofort nach Spanien und Portugal und berichteten, daß ihnen von den Amsterdamer Behörden unbeschränkte Freiheit zugesichert worden sei. In Folge besten kamen viele Fremde von Spanien und Portugal, um sich gleichfalls hier niederzulasten. Mein Großvater wurde als Chacham und mein Vater als Vorsänger der neuen Synagoge angestellt, und zugleich wurden sie als die Gründer derselben betrachtet. Als nun die polnischen und deutschen Juden erfuhren, daß Juden aus Spanien und Portugal hier wohnten, kamen auch viele derselben hierher und benutzten die erlangte Freiheit, deren sie noch genießen. Dieses Schriftstück trägt die Unterschrift: „Uri de Ahron Halevy, Sohn des ehrwürdigen Chacham, Rabbi Moses Uhri Halevy, des Gründers der heiligen Gemeinde, welche Gott beschützen möge, Amen".z Frankreich. (Jüdische Briefe von Albert Cohn. Fortsetzung). II. Mehr als zwanzig Jahre sind seit jener Zeit verflossen; Du wirst nichtsdestoweniger mit Interesse die drei folgenden Schriftstücke lesen, die Dich über die politische Lage unserer Glaubensgenossen in Wien belehren werden und die, wie ich hoffe, wichtige Daten in Bezug auf die Geschichte unserer Glaubensgenoffen während des verflossenen Vierteljahrhunderts geben werden. Zu jener Zeit bis zum März 1848 standen alle Israeliten, welche in Wien wohnen oder auch nur sich aufhalten wollten, unter der Aufsicht der Polizei, welche sie wie Angeklagte überwachte. Fremde Israeliten, und als solche wurden alle die angesehen, welche nicht in Wien geboren waren, sogar 124 tolerirte Familien, konnten sich in Wien nur zweimal vierundzwanzig Stunden unentgeltlich aushalten. War diese Frist verstrichen, so mußten sie für 14 Tage 2 Gulden C.-M. bezahlen; für 6 Gulden durften sie sich 6 Wochen aufhalten; nichtösterreichische Juden mußten für dieselbe Zeit 9 Gulden bezahlen. Nach Verlauf von 6 Wochen konnte selbst die Polizei, welche ein eigenes Juden-Bureau hatte, keine Verlängerung gewähren. Das durfte allein der Minister des Innern; es geschah dies sehr selten und wurde als eine ausnehmende Gunstbezeugung betrachtet. Alle Diejenigen, welche in Wien auch nur einen Tag länger blieben, ohne diese Erlaubniß erlangt zu haben, wurden in's Gefängniß geführt und zu einer Geldstrafe verurtheitt. Ich erinnere mich, gesehen zu haben, daß mein armer Vater im Winter 1827 aus diesem Grunde in's Gefängniß geführt wurde, wo er einen vollen Tag verbleiben mußte; es war dies ein so gewöhnliches Ereigniß, daß es vollkommen unbemerkt blieb. Ich erinnere mich noch der Ausdrücke, deren sich die jüdische Bevölkerung bediente, um die verschiedenen Arten des Aufenthaltes in Wien zu bezeichnen: Derjenige, welcher vollkommen den Bestimmungen der oben erwähnten Ordnung entsprochen hatte, war „kascher"; derjenige, besten Frist abgelaufen war, hieß „terephah", und die armen Leute, welche durch ein Stadtthor hinausgingen, um durch das andere wieder herein zu kommen, damit sie als neue Ankömmlinge betrachtet wurden, „gingen, um sich wieder kascher zu machen". So wandte der jüdische Volkswitz religiöse Ausdrücke auf so traurige Zustände an. Die Studirenden, welche ebenfalls unter polizeilicher Aufficht standen, durften das Schuljahr gegen Erlegung von 31/2 Gulden in Wien zubringen, und erhielten die folgende Bescheinigung: „Die k. k. Regierung von Nieder-Oesterreich hat geruht, durch Decret vom 28. November 1833, Ziffer 64,284, dem Albert Kohn, geboren zu Preßburg in Ungarn, 19 Jahr alt, den Aufenthalt in dieser Hauptstadt zu gestatten für das Schuljahr 1833—1834, bis Ende September 1834, um den Cursus des letzten Jahres der philosophischen Facultät zu besuchen, unter den gewöhnlichen Bedingungen (diese Bedingungen bestanden in der Bezahlung von 3^ Gulden). Dieser hohe Beschluß wird dem Albert Kohn mit dem Bemerken mitgetheilt, daß er seine Zeit ununterbrochen der erwählten Wissenschaft widme und jederlei Handel und Geschäft vermeide, daß er sich den bestehenden Gesetzen gemäß betrage, daß er bei der Polizei jeden Wohnungswechsel anzeige und daß er am Ende des Schuljahres die Zeugniste über die gemachten Fortschritte beibringe, sei es nun, daß er eine neue Aufenthaltsbewilligung erbitte, um seine Studien fortzusetzen, in welchem Falle er ein Zeugniß von den Behörden seiner Geburtsftadt beizubringen hat, darüber, daß er zu leben habe und seinen Unterhalt während dieser Zeit bestreiten könne, — sei es, daß er einen Paß zur Abreise von dieser Haupstadt verlange. — Von der k. k. Oberpolizeidirection. Wien, den 15. November 1833. Rundner. —" Also behandelte man in Wien im Jahre 1834 und noch 15 Jahre später die künftigen Doctoren. (Forts, f.)