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Der Israelit · 1864-11-09 · Heft 45 (9.11.1864) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
5 (1864)
Issue
Heft 45 (9.11.1864)
Date
1864-11-09
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Beilage z« Rr. 45 des Israelit Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Preußen. Berlin, 28. Okt. Der erwähnte Bescheid des hiesigen Consistoriums an den Magistrat wegen der Betheiligung eines Juden an der Wahl eines christlichen Predigers lautet: Dem Magistrat eröffnen wir aus den Bericht vom 1. d. M., daß wir Anstand nehmen muffen, die von demselben am 2. September d. I. vollzogene Wahl des Predigers Schramm Hierselbst als zweiten Pfarrers an der abgezweigten Luisenstadtgemeinde zu bestätigen, weil nach Ausweis des uns abschriftlich eingereichten Wahlprotokolls an der Abstimmung ein jüdisches Mitglied des Magistrats-Collegiums sich beiheiligt hat. Personen jüdischer Religion aber in Gemäßheit der Verordnung vom 30. August 1816 (Nr. 5) und des Gesetzes vom 23. Juli 1847 A 3) von der Theilnshme an der Ausübung des Patronatsrechts ausgeschloffen sind. Diese gesetzlichen Bestimmungen bestehen noch in voller Kraft und sind durch den Artikel 12 der Verfaffungsurkunde nicht aufgehoben. Letzterer gewährleistet den Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse; die Befugniß zur Wahl eines evangelischen Pfarrers ist aber ein kirchliches Recht, rücksichtlich besten Ausübung jener Verfassungsparagraph nicht Anwendung findet resp. keine von den vorgedachten älteren gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmung enthält. Hiermit steht auch der Artikel 14 der Verfaffungsurkunde in voller Uebereinstimmung. Sonach müßte die Wahl selbst dann für gesetzwidrig erklärt werden, wenn auch nicht, wie im vorliegenden Falle, das Stimmverhältniß die Wahl als möglicher Weise durch die Theilnahme des jüdischen Mitgliedes bewirkt erscheinen ließe. Wir veranlassen hiernach den Magistrat die erforderliche Neuwahl schleunigst zu veranlassen, da die baldige Anstellung eines zweiten Pfarrers für die umfangreiche neue Luisepstadtgemeinde dringendes Bedürfniß ist. Berlin, 12. Okt. 1864. König!. Consistorium der Provinz Brandenburg." Der Magistrat hat gegen die Entscheidung des Consistoriums protestirt. Die Sache wird also an die höheren Instanzen kommen. Rußland und Polen. Aus Warschau, melden die „A. N." : Daß jüdische Mädchen ihren Eltern entschwinden und hinterher ermittelt werden, daß sie sich in einem der zwei hiesigen Klöster aufhallen, in dem der Micianerinnen oder der Visitatorinnen, die seit einigen Jahren die Proselytenmachern sich zur Aufgabe gemacht haben — gehört hier zu den gewöhnlichen Dingen. Da aber bis jetzt das Netz nur in den verdorbenen Schichten der jüdischen Gesellschaft ausgelegt zu werden pflegte, so haben die Juden, die um den Verlust einiger nichtsnutzigen Individuen sich nicht sonderlich zu kümmern scheinen, das Treiben der erwähnten Klöster auf sich beruhen lasten. Vor einigen Wochen jedoch verschwand ein gebildetes, gut erzogenes Mädchen von 16 Jahren aus dem Hause ihres Vaters, das sich der Aufsicht einer Mutter nicht mehr zu erfreuen hatte. Diesen Verlust wollte weder der Vater noch die Gemeinde ruhig ertragen, und sie suchten den Aufenthalt des Mädchens zu ermitteln. Der Vater ging deshalb den hiesigen Bischof an, der unweigerlich an die hiesigen Nonnenkloster schrieb und sie aufforderte, mitzutheilen, ob das betreffende Mädchen in einem derselben sich befinde. Alle Klöster verneinten es. Da nun nach etwa 3 Atonalen vor einigen Tagen die Taufe des Mädchens vor sich gehen sollte, waren die Felicianerinnen gezwungen, den Aufenthalt desselben anzuzeigen, um die vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen zu können. Die Diözese benachrichtigte sofort hiervon den Vater und veranlaßte eine Zusammenkunft desselben mit der Tochter im Kloster, wo das Mädchen ihrem Vater erklärte, daß si' zur Tarckc nicht geneigt sei und daß sie schon längst zu ihm zurückgekehrt wäre, wenn sie die Nonnen nicht so umstrickt hätten, daß sie nicht loskommen konnte. Als die Nonnen dennoch das Gitter, welches das Mädchen vom Vater und von der Außenwelt abschloß, nicht öffnen wollten, da sie zu Freilassungen ihrer Beute eine Ermächtigung vom Bischof zu bedürfen Vorgaben, holte der Vater alsdann diese Ermächtigung und führte seine Tochter nach Hause. Es zeigt sich nun, daß auf t-ieses, wie gesagt, gebildete und sehr hübsche Mädchen noch von der Schule her förmlich Jagd gemacht, und daß die Abwesenheit des Vaters dazu benutzt war, um das mutterlose Kind ins Kloster zu locken, aus dem sie sich nicht mehr losbringen konnte. Das Mädchen erzählt, daß noch 12 Mädchen in jenem Kloster zur Aufnahme in die katholische Kirche vorbereitet werden.

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