Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 43 (26.10.1864)
- Date
- 1864-10-26
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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565 nen gewiß, daß Gesundheit und Lebensdauer sowohl von der nach göttlicher Anordnung geregelten Lebensweise als auch von der inneren Befriedigung des geistigen Lebens abhängt. Wird der regelmäßige Gang des körperlichen Organismus auf irgend welche Weise gestört, so vermag die Heilkunde oft darum keine bleibende Abhilfezu verschaffen, weil sie die Ursachen nicht nachzuweisen vermag, die diese Störung herbeigeführt haben. Ist sie dies im Stande, so kann mit der Vorschrift einer andern Diät, insofern der Geist Kraft genug hat, sie zu befolgen, mit der Ursache auch das Uebel entfernt werden. Die heil. Schrift sagt: „Ich, der Ewige, bindein Arzt," d. h. Ich kenne die Lebensweise, die für die Erhaltung deiner körperlichen und geistigen Gesundheit nöthig ist; Mir sind die Nahrungsstoffe in ihrer Zusammensetzung und Einwirkung, sowohl auf den körperlichen, als auch den geistigen Organismus bekannt. Was keines Menschen Scharfblick ganz zu durchdringen vermag, hat die göttliche Weisheit in den die Lebensweise regelnden Gesetzen niedergelegt. Sie geben frischen Saft dem Gebeine und dem ganzen Körper Heilung. — Und die Rückwirkung auf den Geist? Ein anderes Denken und Fühlen, eine süße innere Befriedigung, eine Fröhlichkeit des Herzens, die nach des weisen Salomo Ausspruch feste Gesundheit verleiht, sind die unausbleiblichen Folgen eines also geführten Lebens; denn das frohe Bewußtsein eines nach göttlicher Anordnung geführten Lebens, die daraus hervorgehende frohe Zuversicht sind geistige Stärkungsmittel für die Zukunft, nach denen der Arzt vergebens sucht. Wohl gibt es schwach organisirte Naturen, bei welchen die Organe sich schneller abnutzen und aufreiben, aber ein nach göttlichen Anordnungen geführtes Leben wird immerhin das Leben verlängern, und das steht fest: Wenn es in der Vorzeit Menschen gab, die ein ungewöhnlich hohes Alter erreicht haben, so lagen die Ursachen — wenn auch nicht alle — in der besonderen Lebensweise, die sie vor den Zeitgenossen, denen ein gleicher Vorzug nicht zu Theil wurde, auszeichnete, sie lagen ferner in dem Geiste Gottes, der sie erfüllte und ihr Leben beherrschte; denn haben jene Männer auch lange vor der Gesetzgebung gelebt, es sind, wie bei Noach, in der Unterscheidung der reinen und unreinen Thiere Anzeichen vorhanden, daß ihnen die Bedingungen eines gesunden körperlichen und geistigen Organismus nicht unbekannt waren, und daß — weil sie Höheres erstrebten, die irdischen Genüsse von ihnen nicht überschätzt wurden. Lau jüdischer Innennnd Pilgerwohrmngen in Jerusalem. Durch Distrikts-Rabbiner I. G. Adler inBurgpreppach: Bei der Hochzeit des S. Stern mit Jettchen Friedmann in Königshofen gesammelt 16 fl. 4 kr. B. I. Kohn in Rekendorf 30 kr.; durch RabbinatskandidatImmanuel Adler bei der Hochzeit des Samuel Oberbrunner in Trappstadt gesammelt 2 fl. 48 kr. Zusammen 19 fl. 22 kr.; abz. Porto 19 fl. 2 kr. — Durch Abrah. Oppenheimer, Religionslehrer in Theilheim, gesammelt: 12 fl., abz. Porto 11 fl. 52 kr. — (Durch denselben f. d. A. d. h. L. 7 fl.; für T. CH. i. h. L. 7 fl. 48 kr.; zusammen 14 fl. 48 kr.; abz Porto 14 fl. 39 kr.; für Abr. Rumpf in Jer.: durch denselben 5 fl.; abz. Porto 4 fl. 57 kr.) — Durch Rabbiner Neckarsulmer in Schnaittach gesammelt: Frau M. Ermreuther in Hüttenbach 6 fl. 30 kr.: Frau N Engel in Gunzendorf 30 kr.; zusammen 7 fl.; abz. Porto 6 fl. 36 kr. (Für die A. d. h. L.: G. W. in B. 6 Thlr.) — Durch Chajim Hirsch in Oettingen bei einerges. 4 fl.; abz. Porto 3 fl. 53 kr. — Frau Rabbiner Br ein er in Sarvar gesammelt 1 fl. ö. W. — Ungenannter 2 Thlr. — Ungenannter in Oettingen I fl. (Derselbe für Abraham Rumpf 1 fl.) — Durch Rabb. Hirsch Karo zu Löbau 15 Thlr. Zeitungsnachrichten und Correspondeuzen. Deutschland. Frankfurt a. M., 7. Oct. Das organische Gesetz, welches die bisherigen Beschränkungen in den staatsbürgerlichen Rechten der israel. Bürger und der Bürger der Landgemeinden aufhebt, ist nunmehr durch Mehrheit in allen drei Abtheilungen angenommen. Jene Beschränkungen bestanden laut dem organischen Gesetz vom 13.Sept. 1853 in Folgendem: Die Israeliten und Landbewohner waren in den Senat und in die ständige Bürgerrepräsentation nicht wählbar; erstere auch von der Wählbarkeit zu Richterstellen ausgeschlossen. In den gesetzgebenden Körper durften nicht mehr als vier israelitische Bürger gewählt werden. Die Israeliten und die Mitglieder aus den Landgemeinden dursten im gesetzgebenden Körper an der Wahl des Conclave für Senatswahlen und. für Wahlen in das 51er Collegium nicht Theil nehmen. Endlich waren die israel. Bürger und die der Landgemeücken zur Theilnahme an dm Abstimmungen der Bürgerschaft über Verfassungsänderungen nicht berech-