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Der Israelit · 1864-10-12 · Heft 41-42 (12.10.1864) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
5 (1864)
Issue
Heft 41-42 (12.10.1864)
Date
1864-10-12
Page
– (sequence 11)
Language
German
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5V1 nach der von mir vorgenommenen §orr. auf das Vollkommenste überein; nur spricht sich ausführlicher aus. Die abweichende Meinung des wird 1. v. früher ebenfalls angeführt und der Grund der Abweichung angegeben. Beide Meinungen citirt auch B. Jes. zu Tur E. Hasser C. 42; und halte ich demnach diese meine Corr. für eine unzweifelhafte. Die Worte hingegen vor .-iwpv bis zu Ende sind mir nicht völlig deutlich geworden. Daß eine Trauung vor Zeugen, die Verwandten sind (ohne Zweifel wird die Rede sein von für ungilltig erklärt, so daß kein Scheidebrief erforderlich, ist verständlich und stimmt mit p".isr C. 42, §. 5, wie nicht wieder zu begreifen, daß die Gelehrten Speier's differiren können. Auch die Schlußworte könnte ich allenfalls deuten. Ich möchte zusammenlesen 'wiip rinp; und wäre somit hier die Bestimmung ausgesprochen, daß eine vor rabbinisch bescholtener Zunge vollzogene Trauung — obwohl pentateuchisch vollkommen genügend — dennoch einer nochmaligen Trauung vor gänzlich unbescholtenen Zungen benöihige. Es ist dies die Meinung des Maim., angeführt in Tur 1. o. und Sch. A. §.8; allein die Worte OpvvrO weiß ich mir nicht zu erklären. Es dürften hier einige Worte ausgefallen sein. Vielleicht weiß ein Anderer Bescheid. Schließlich noch eine Mittheilung, die in diesem gesch. Blatte wohl am rechten Orte sein dürfte. Vor einigen Jahren ward hier die Mazzoth - Maschine, einführt. Ich nahm keinen Anstand, da mir bekannt war, daß viele tüchtige gesetzestreue Rabbiner den Gebrauch dieser Maschine in ihren Gemeinden gestatten. Im Laufe der Zeit stellte sich jedoch hier bald der Uebelstand heraus, daß sämmtliche Poren der eisernen Walzen sich mit unzähligen winzigen Teigtheilchen anfüllten, welche sich dort so festsetzten, daß es unmöglich war, sie zu entfernen. Selbst in den Pausen war es unmöglich, den überwiegend großen Theil der Teigtheilchen zu entfernen, um die Walzen genügend zu reinigen. Da nun selbstverständlich in den Pausen jedenfalls die Teigtheilchen unzweifelhaft s'vri werden; so müßte es mißlich erscheinen, mit diesen Walzen noch ferner Mazzoth zu bereiten. Ich weiß recht wohl, daß der Genuß der so beiteten Mazzoth nicht enschieden zu verbieten ist, indem die gesäuerten Teigtheilchen so fest an den Poren kleben, daß sie selgst sich mit der Masse nicht vermischen können, der etwa mitgetheilte Geschmack aber geht vor Peßach in der Masse verloren (^122), abgesehen davon, daß es sich hier um handelt, womit es nach manchen Autoren selbst am Peßach nichts auf sich hat. Allein alles dies würde doch die Anfertigung von vornherein nicht genügend rechtfertigen; s. Rema O. CH. C. 459, §.4. Am Peßach selbst aber wäre die Anfertigung der Mazz. durchaus nicht zu gestatten. Da die Maschinen am hiesigen Orte fabricirt werden, so ist allerlei zur Abhile, jedoch ohne Eefolg, versucht worden, bis erst dies Jahr der Techniker, versuchsweise, anstatt der bisherigen Walzen aus Gußeisen, andere aus geschmiedetem Eisen anfertigen ließ. Dies bewährte sich vollkommen. Um diese Walzen setzt sich überhaupt nur wenig Teig an; und das Wenige, daß sich ansetzt, läßt sich leicht, selbst während der Arbeit, wegwischen. Wahrscheinlich wird der von mir bemerkte Uebelstand sich auch anderswo bei den Maschinen herausgestellt haben; und somit könnte man vielleicht von der hier gemachten Mittheilung Nutzen ziehen. Sohrau a. S., Thamus 5624. Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Frankfurt a. M., 5. October. Bei Gelegenheit der nun endlich durchgeführten Gleichstellung der Israeliten in unserer freien Stadt, welche bekanntlich in der Zeit der Reaction der Anlaß zu einer Einmischung des Bundestags (der heute indessen stillschweigt) in die inneren Angelegenheiten und zur Aufhebung der neuen Verfassung durch unser deutsches Centralorgan wurde, erinnern wir an einen ähnlichen Vorgang, der demnächst in der Schweiz eintreten wird. Dort ist nämlich durch den Handelsvertrag mit Frankreich (es gehört auch ein Vertrag über die freie Niederlassung dazu) die Behandlung französischer Bürger in der Schweiz ohne Rücksicht auf ihr Glaubensbekenntniß vorgesehen, während in einzelnen Kantonen der Erwerb gewisser Rechte von dem Glaubensbekenntniß abhängig, namentlich den Israeliten unmöglich gemacht ist. Die Bundesversammlung hat deßhalb beschlossen, den Bundesrath einzuladen, „der Bundesversammlung sobald als möglich Bericht und Antrag zu hinterbringen zu dem Zwecke, die in Art. 41 und 48 der Bundesverfassung gewährleisteten Rechte von dem Glaubensbekenntniß der Bürger unabhängig zu machen." Die genannten Artikel enthalten die Bestimmungen, welche den schweizer Bürgern christlicher Confession einzig und allein die freie Niederlassung in der Schweiz gewähren. Das ist ein Fortschritt, der in zwei Republiken nöthig geworden war, während er in andern monarchischen Staaten längst gemacht worden ist. (F- I.) Preußen. Frankfurt a. O. Die kleine israelitische Gemeinde unserer Nachbarstadt Zielenzighat aus eigenen

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