Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 40 (5.10.1864)
- Date
- 1864-10-05
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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535 Bürgerschaft der Stadt die folgende Ansprache erlaffen: Das vorstehende organische Gesetz ist von dem Senate in seiner Sitzung vom 9. September 1864 und von der gesetzgebenden Versammlung in ihrer Sitzung vom 16. September 1864 in verfassungsmäßiger Weise angenommen werden. Damit dasselbe Gesetzeskraft erhalle, legt es der Senat nunmehr der stimmberechtigten Bürgerschaft zur Abstimmung vor. Das Gesetz, über welches die Bürgerschaft jetzt sich aussprechen soll, kann einer besonderen Empfehlung nicht bedürfen: es ist geboten von der Rücksicht für das Interesse und die Wohlfahrt des Gemeinwesens,, es fordert seine Anerkennung als eine That der Gerechtigkeit. Ein begründeter Widerspruch ist hiernach nicht wohl denkbar. Der Senat darf jedoch nicht unterlaßen, über Bedenken und Zweifel, welche laut geworden sind, und über die Art der Abstimmung, welche er angeordnet hat, seinen Mitbürgern gegenüber offen sich auszusprechen. Es ist zunächst das Bedenken geltend gemacht worden, daß mit der gegebenen gleichen Berechtigung ein Streben nach hervortretender Berechtigung, ein Gelüste nach Macht bei Denen sich entwickeln werde, welchen die Gleichberechtigung seither versagt war. Ein solches Bedenken knnn nicht ernstlich gemeint sein. Das Streben, von welchem es spricht, würde thöricht sein, und schon um deßwillen seines Zieles verfehlen. Die Mittel zur Abwehr, wenn diese je nöthig werden sollte, liegen zudem jederzeit in den Händen der Bürgerschaft und ihrer Vertreter. Ein zweites und letztes Bedenken, welches auf Erwähnung Anspruch zu machen hat, betrifft die Gefahr, von welcher die milden Stiftungen bedroht sein sollen, deren Verwaltung und Vermögen den christlichen Gemeinden der Stadt zustehti Auch dieses Bedenken ist ein völlig unbegründetes. Ein Auszug aus den vorausgegangenen Verhandlungen wird dieß dar- Ihun. In dem Vortrage des Senats an die gesetzgebende Versammlung vom 9. September 1864 lautet dor Schluß wörtlich folgendermaßen: „Mit der staatsbürgerlichen Gleichstellung der Bürger der Landgemeinden mit den Bürgern der Stadt können und sollen die einzelnen Landgemeinden von der seitherigen Verpflichtung nicht entbunden werden, für ihre Gemeindelasten Sorge zu tragen, für Armen- und Krankenpflege Maßregeln zu treffen, für die Bedürfnisse des Cultus und der Schulen aufzukommen, unbeschadet der Leistungen, welche die Stadt seither in einer oder der anderen Beziehung, sei es freiwillig, sei es in Folge specieller Verpflichtungen, übernommen hat. Eben so wenig kann und soll mit der staatsbürgerlichen Gleichstellung der israelitischen Bürger mit den christlichen Bürgern der Stadt die israelitische Gemeinde von der Sorge für ihre Gemeindelasten, für Armen- und Krankenpflege ihrer Glaubensgenossenfür die Bedürfnisse ihrer Cultus- und Schulangelegenheiten entbunden werden. Eine andere Auffassung würde den israelitischen Bürgern der Stadt Rechte einräumen, welche den Bürgern der Landgemeinden versagt sind. Zu den Zweifeln, welche der Vorschlag der gesetzgebenden Versammlung in dieser Beziehung hervorgehoben hat, wird der gegenwärtige Gesetzesvorschlag keinen Anlaß bieten. Dieser Gesetzesoorschlag beruht vielmehr mit aller Bestimmtheit auf der vorher ausgesprochenen Voraussetzung, trägt somit die Bedingung in sich, daß auch die gesetzgebende Versammlung mit dieser Voraussetzung ausdrücklich sich einverstanden erklären werde." Der Beschluß der gesetzgebenden Versammlung vom 16. September 1864 aber lautet: „Die gesetzgebende Versammlung hat gegen die Voraussetzung, welche der Senat in seinem Vortrage vom ü. September d. I. ausgesprochen hat, Nichts zu erinnern gefunden und das vorgelegte organische Gesetz .... angenommen." Es bleibt hiernach nur übrig, daß der Senat die Gründe darlege, aus welchen er bei der, in der That verschiedene Auffassung zulafsenden Frage der Abstimmung, für eine offene Abstimmung sich entschieden bat. Er weist zunächst mit aller Entschiedenheit die Vermuthung zurück, als habe er durch die von ihm gewählte offene Abstimmung eine Pression zu Gunsten des von ihm vorgeschlagenen und empfohlenen organischen Gesetzes üben wollen. Er hält eine solche Pression für unerlaubt, einer achtbaren Bürgerschaft gegenüber sogar für gefährlich. Der Senat hat für eine offene Abstimmung sich entschieden, weil über die Verfassung, welche jetzt eine Abänderung erfahren soll, in gleicher Weise abgestimmt worden ist; weil er ferner in den Verhandlungen der gesetzgebenden Versammlung vom 16. September 1864 erne Empfehlung diesev Abstimmungsweise erkannt hat, und weil er endlich bei einer in Freiheit und Gerechtigkeit erzogenen Bürgerschaft für unzweifelhaft erachten muß, daß sie für Bejahung einer Frage sich entscheide, welche zur Grundlage eben nur Freiheit und Gerechtigkeit hat, und daß die Bürgerschaft gerne die Gelegenheit ergreifen werde, ihre entsprechende Gesinnung in voller Offenheit und großer Uebereinstimmung zu bekennen. Von Denjenigen aber, zu deren Gunsten die vorliegende Verfassungsänderung in Antrag gebracht wird, darf der Senat erwarten, daß dieselben in wohlbemessener und bescheidener Zurückhaltung vor jeder Einwirkung auf die Stimmberechtigten sich bewahren und dadurch bekunden werden, daß sie hoch halten ihre eigene Bürgerchre, die Ehre ihrer stimmberechtigten Mitbürger und die Ehre der gemeinsamen Vaterstadt. Frankfurt a. M., 23. September 1864. Bürgermeister und Nath der freien Stadt Frankfurt.