Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 38 (21.9.1864)
- Date
- 1864-09-21
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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505 R. G. der jüngere gemeint; aber nach all dem Gesagten find wir auch hier auf den Spruch: „ Nulls rvxnl» sin« exovptione" nothwendig angewiesen. Wenn nur damit der Knoten schon ganz gelöst wäre, «aS aber nicht der Fall ist. In der Mischnah (Berach. a. a. O.) sagt R. Gamliel: bbsriv rw V22 o-irr. Dieser ist doch gewiß R. G. II. (Dies ersehen wir aus dessen Antiloquisten R. Josua und R. Akiba.) Auf diesen R. Gamliel fragt die Gemarah: „Warum denn achtzehn, es find doch neunzehn Berachoth vorgeschrieben?" Darauf antwortet R. Levi: niipri v'pmü.i mid. Dies erklärt Raschi: „Das Gebet gegen die Sadducäer wurde in Jamnia viel später eingesetzt". Wie ist es demnach denkbar, daß Schem. Hakkaton vor R. G. I. das Gebet gegen die Sadducäer als obligatorische Formel vorgetragen, da bliebe ja die Frage unbeantwortet: Warum sagt R. Gamliel II. in der Mischnah „2"^", da schon zur Zeit seines Großvaters die neunzehnte Berachah für obligatorisch gehalten wurde? Es ist zu verwundern, wie Seder Hadoroth und Schalschelet Hakabbalah dies übersehen konnten. Es wäre sonach die Anficht des Herrn R. Deutsch vorzuziehen; aber nicht wie Herr Deutsch meint, es sei kaum möglich, daß ein Zeitgenosse des jüngern R. Gamliel ein Schüler Hillel's gewesen, und es müsse daher nur in der weitern uneigentlichen Bedeutung aufgefaßt werden — da wir oben unwiderlegbar nachgewiesen, daß Schem. Hakkaton wirklich ein Zeitgenosse Hillel's gewesen. Es ist vielmehr gar nicht unmöglich, daß Schem. Hakkaton von der Zeit Hillel's bis zur Zeit des jüngern R. G. gelebt. Denken wir nur an R. Jochanan b. Sakai. Auch von diesem wird (Aboth der N. K. 14, B. B. 134, Sukka 28) berichtet, daß er ein Schüler Hillel's gewesen. R. I. b. Sakai lebte bis 1 oder 2 Jahre nach der Zerstörung (S. Raschi Rosch Haschanah 31, 2). Auf R. I. b. Sakai folgte gleich R. G. II.; so ift's ja möglich, daß Schem. Hakkaton einige Jahre nach dem Tode des R I. b. Sakai noch gelebt, ohne daß er nothwendig ein höheres Alter als letzterer erreicht habe. Orthsd. - isr. LibetanstaLt. Ungenannter in Mainz 36 kr. — Durch Lehrer Simon Buttenwieser zu Fechenbach : Ungenannter 1 fl. 8 kr. — Gesammtsumme 8539 fl. 36 kr. La« jüdischer Armenand Pilgerwtchnrmgen in Jerusalem. Aron Kaufmann Bär in Neckarbischofsheim 5 fl. — Durch Lehrer Simon Buttenwieser zu Fechenbach : Ungenannter 1 fl. 41 kr. — (Durch denselben für Abraham Rumpf in Jerusalem 3 fl. 2 kr.) — Durch Samuel Krämer in Hüttenheim: von chm selbst 6 fl.; bei der Verlobung seiner Tochter Marianne mit I. Liebenstein gesammelt 3 fl. 6 kr., zusammen 9 fl. 6 kr. — Durch L. A. Engel in Filehne bei der Hochzett einer Nichte von Jakob Kirschberg 2 Thlr. 20 Sgr., abz. Porto 4 fl. 16 kr. — Durch A. Cramer in Thundorf 19 fl. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Frankfurt, 9. Sept. In der heutigen Sitzung der gesetzgebenden Versammlung wurde eine Mittheilung des Senats, die Verfassungsänderung betreffend, verlesen. Unter den bisher zur Verhandlung gekommenen Verfassungsfragen, heißt es darin, sei bezüglich der Gleichberechtigung sämmtlicher Staatsangehörigen allseitiges Einverständniß vorhanden, während die übrigen Verfassungsfragen noch der weiteren Erörterung bedürften. Der Senat habe daher in seiner heutigen Sitzung mit verfassungsmäßiger Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen, dem Antrag der gesetzgebenden Versammlung zu entsprechen, wonach vor Allem die Gleichberechtigung zur Abstimmung der Bürgerschaft gebracht werden soll. Der Senat legt demnach der gesetzgebenden Versammlung ein organisches Gesetz zur Annahme vor. Die Fassung desselben weiche von der des Antrags der gesetzgebenden Versammlung vom 27. Mai nicht wesentlich ab, beseitige aber erhebliche Zweifel, zu welchen letztere Fassung Anlaß geben könnte. Die Gleichstellung könne die Landgemeinden der Verpflichtung nicht entbinden, für ihre Gemeindelasten, ihre Armen- und Krankenpflege, ihre Schulen und Kirchen Sorge zu tragen, unbeschadet der bisherigen Zuschüsse des Aerars, so wie auch die israelitische Landgemeinde vor wie nach ihre Gemeindelasten, Armen- und Krankenpflege, Schulen und Kirchen selbst zu bestreiten habe. Das organische Gesetz führt die Ueberschritt: „Organisches Gesetz wegen Aufhebung der Beschränkungen der staatsbürgerlichen Rechte der Landbewohner und Israeliten," und lautet: „Einziger Artikel. Die bisher noch bestandenen Beschränkungen der staatsbürgerl chen Rechte