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Der Israelit · 1864-09-07 · Heft 36 (7.9.1864) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
5 (1864)
Issue
Heft 36 (7.9.1864)
Date
1864-09-07
Page
– (sequence 5)
Language
German
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479 Ellinger sich nicht hauptsächlich auf die Anzeige seines Nichterscheinens beschränkte. Die Mehrheit der Versammlung erblickte darin einen starken Ausdruck der «Sympathie des Absenders für ihre Bestrebungen. Denn als ein Redner unter andern Gemeinden, welche den Tendenzen dieser Versammlung entgegmtreten wer- , den, auch Mergentheim nannte, da zog der Vorsitzende > das Telegramm des Herrn Ellinger mit Hast aus dem Couvert und rief: „Hier haben wir eine Kundgebung aus Nergentheim, die das Gegentheil beweist!" Und als hierauf der Redner behauptete, man würde für Herrn Ellinger kaum drei Gesinnungsgenossen in Mergentheim finden, beliebte es der Mehrheit, ihn mit „Oh, Oh" zu unterbrechen. Wenn Herr Ellinger also auch nicht förmlich Allem im Voraus zustimmte, was die Versammlung beschloß, so erblickte diese doch in seinem Telegramm einen Akt der Huldigung und der Zustimmung. Daß Herr Ellrnger solches beabsichtigt, werden wir so lange überzeugt sein, bis der geehrte Herr Rechtsconsulent statt eines Zeugnisses über das, was er nicht telegraphier habe, ein solches präsentirt über das, was er ja telegraphirt hat. Einen Grund muß Herr Ellinger denn doch dafür haben, daß er sich so viele Mühe gibt, zu beweisen, was er nicht gesagt, während es doch gewiß viel einfacher war, darüber aufzuklären, was er ja gesagt habe. Der Einsender des Berichts über die Eßlinger Versammlung. Aus Württemberg. Das Regierungsblatt für das Königreich Württemberg, ausgegeben in Stuttgart, Dienstag, den 23. August 1864, enthält das Gesetz, betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen. Folgendes ist der Wortlaut: Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen wir wie folgt : Art. 1. Die im Königreiche einheimischen Israeliten sind in allen bürgerlichen Verhältnissen den gleichen Gesetzen unterworfen, welche für die übrigen Staatsangehörigen maßgebend sind; sie genießen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten und Leistungen zu erfüllen. Art. 2. Die Betheuerungsformel der Israeliten bei allen Eiden besteht in dm unter Aufhebung der rechten Hand zu sprechenden Worten: Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe! Art. 3. Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Israeliten steht dem ehegerichtlichen Senate des Obertribunals zu, welcher bei seinen Entscheidungen die Religionsgrundsätze und Ritualgesetze der Juden zu berücksichtigen hat. An die Stelle der evangelischen geistlichen Mitglieder tritt für diese Fälle ein israelitischer Gottesgelehrter. Der erste Versöhnungsversuch in Ehestreitigkeiten ist durch den ersten Ortsvorfteher und den zuständigen Rabbinen vorzunehmen. Art. 4. Im Uebrigen aber bleiben in Absicht auf das Ehewesen und die kirchlichen Verhältnisse der Israeliten die Art. 37, zweiter Absatz , Art. 38, 39, 48 bis 61 des Gesetzes vom 25. April 1828, betreffend die öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen in Kraft. Art. 5. Alle weiteren Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1828 sind, soweit sie bisher noch in Wirksamkeit gestanden sind, aufgehoben und es treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Unsere Minister der Justiz, des Innern nnd des Kirchen- und Schulwesens sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben, Ostende den 13. August 1864. Karl. Der Justizminister: Wächter-Spittler. Der Minister des Innern: Für denselben: Director Fleischhauer. Der Chef des Departements des Kirchen- und Schulwesens : Galt her. Auf Befehl des Königs der Kabbinetsrath: Egloffstein. Mainz, den 30. August. Am 22. und 23. August tagte hier eine Lehrerversammlung, die von einem gewissen Klingenstein aus dem Rheinhessischen Dorfe Odernheim hierher berufen worden war. Es liegen uns von Mitgliedern der Versammlung Berichte vor, die sich in nicht eben freundlicher Weise über die ftattgehabte Versammlung aussprechen. Diesen Berichten zufolge waren ungefähr 30 Lehrer erschienen, die einen Unterstützungsverein für hilfsbedürftige Lehrer und deren Wittwen und Waisen für ganz Deutschland gründen wollten. So löblich der Zweck an und für sich ist, so erscheint uns doch das Unternehmen in ganz verkehrter Weise ausgeführt werden zu sollen. Herr Kl. aus O. und Genossen sind wohl nicht die Männer, die geeignet einen jüdischen Lehrerverein für

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