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Der Israelit · 1864-08-31 · Heft 35 (31.8.1864) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
5 (1864)
Issue
Heft 35 (31.8.1864)
Date
1864-08-31
Page
– (sequence 5)
Language
German
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467 ihm eigenthümlichen Regel, daß der Zweck das Mittel heilige. Im vorliegenden Falle sind übrigens beide schlecht. Während unser Gegner wünscht, daß die Mitglieder der künftigen Oberkirchenbehörde „Sinn und Herz für das Judenthum bewähren," sucht er durch böswillige Uebertreibung unser Verlangen, daß ein Obervorsteher auch durch sein äußeres Leben jüdische Religiosität bethätigen müsse, lächerlich zu machen, als würden wir auf „Intelligenz und Bildung" gar keinen Werth legen, weil wir diese selbstverständlichen allgemeinen Eigenschaften, deren Beachtung doch füglich den Wählern überlaffen werden kann, nicht ausdrücklich hervorgehoben haben. Da nun die Ulmer und Eßlinger das Kriterium der Religiosität wegließen, so müßten wir nach Analogie unseres falschen Sehers zu dem lieblosen Schluffe kommen, diese wesentliche Eigenschaft sei bei diesen Versammlungen absichtlich ignorirt worden, um lauter Poschim ins Collegium zu bringen. Sehen Sie sich einmal um, welche Eigenschaften unser Gesetz verlangt, um in den protestantischen Pfarrgemeinde-Rath gewählt werden zu können, weil dieser eben auch wie alle Behörden der isr Kirchengemeinden wesentlich religiöser Natur ist! „Leute der extremsten Richtung" werden wir betitelt, weil wir von unseren höchsten Religionsbeamten verlangen, daß sie auch in ihrem äußeren Leben jüdische Religiösität bethätigen, worunter nach unseren beigefügten Erläuterungen von uns das biblische Sabbat- und Speise-Gesetz verstanden wird. Wenn dieses eine extremste Forderung ist, so möchten wir von einem der reformirtesten Reformrabbiner Württembergs vernehmen, was die Phrase bedeutet: „Das Mitglied müsse Sinn und Herz für das Judenthum bewähren," wie unsere Gegner sich auszudrücken belieben. Die Ausdrücke „Intelligenz und Bildung" können ja auch mißdeutet und dahin verstanden werden, daß nur studirte Leute, z. B. Advokaten, Mediciner rc. in einem solchem Collegium Sitz und Stimme haben dürsten, Männer, die fast ausnahmslos dem Judenthum und der Judenheit den Rücken zukehren. Einer unserer Ober-Justiz-Prokuratoren soll, um von jeder Kirchensteuer befreit zu sein, dem Cultusministerium erklärt haben, keiner Religionspariei anzugehören, undhabedamit auch wirklich seinen materiellen Zweck erreicht. (S. Beobachter Nr. 194.) Hat aber darum nicht der Mann Intelligenz und Bildung!? Nach solcher Rabulisterei läßt sich unser Ankläger auch auf das statistische Gebiet ein und erzählt der Welt von Dingen, die er weder kennt noch gesehen hat, als wäre er Augen- und Ohren-Zeuge gewesen. Die Teilnehmer an der Hohenbucher Versammlung die schon an und für sich und noch mehr durch Vertretung von Vollmachtgebern die beiden andern an Zahl weit überstiegen, läßt er z. B. auf 30 herabsinken, und weiß zugleich, daß „nicht Wenige aus bloßer Neugierde" zugegen gewesen seien, während das Protokoll von alsen Anwesenden bis auf zwei Personen, wovon eine schon in der ersten Stunde weiterreiste, zustimmend unterzeichnet worden ist. Obgleich unser Gegner für seine irrreligiüsen Ideen an den „gesunden Sinn der württ. Israeliten" appellirt, hat er doch die Stirne, dieselben zur Ausübung des Wahlrechts und der Funktionen eines Vorstehers für unfähig zu erklären und so einfältig darzustellen, daß sie nicht einmal gewußt hätten, was sie unterschrieben, daß sie Ungelesenes Unterzeichneten und Unterschriften wieder zurücknähmen. Auch wir hoffen, daß den Israeliten die Augen, aber nicht erst jetzt, sondern schon lange aufgegangen sind, um ihre Glaubensfreunde von den Seelenfeinden unterscheiden und beurtheilen zu können, daß Finsterniß nicht Licht, und Lüge niemals Wahrheit ist. Schließlich bewundern wir die längftbekannte Gelehrsamkeit des großen Schulmeisters in Bonn, bei dem seine ganze Leserwelt noch in die Schule gehe« muß, um erst zu erfahren, was man unter Ritus versteht. Der Vorsitzende der Hohenbucher Versammlung hat sich nämlich veranlaßt gesehen, gegen die Entstellungen eine Berichtigung in No. 33 der „Ztg. des Jthms." zu senden, welcher die Redaktion die belehrende Anmerkung beifügte, daß man unter rituellen Anstalten auch den Gottesdienst verstehe. Da nun aber jene Zeitungsberichte über die Hohenbucher Versammlung keinen Anspruch auf „wortgetreue" Wiedergabe der Beschlüsse gemacht, sondern nur dem Sinn nach referirt haben, so kann lediglich die Petition selbst, welche bald der Staatsregierung überreicht werden wird, auf Authenticität Anjpruch machen. Uebrigens haben jene Referate stets die Ausdrücke Kultus und Ritus, Gottesdienst und rituelle Anstalten" nebeneinander gebraucht und daraus geht doch für jeden denkenden Leser wohl hervor, daß man unter „rituellen Anstalten" wenigstens nicht wieder den „Cultus" verstehen könne, den man besonders hervorgehoben hatte. Ritus ist ein allgemeinerer Begriff als Kultus. Kultus ist Ritus, das Rituale ist aber nicht blos Kultus. Allein 212.1 pp2 x>x;i .inx x 2121 ^2. Aus Norddeutfchlaud wurden uns dieser Tage 12 Thaler zugeschickt, mit der Bitte, diese zu gleichen Theilen an bedürftige Schüler der Altonaer, Würzburger, Preßburger und Eisenstädter Jeschibot vertheilen zu lassen. Dazu erhielten wir ein Schreiben, aus welchem wir Folgendes mittheilen: „Unser sehnlichster Wunsch wäre es, wenn unser Beispiel Nachahmung finde nnd viele derartige Beiträge durch Ihre Vermittelung übersendet würden. Der Weg der Uebermittelung durch Ihr geschätztes Blatt hat unserer Ansicht nach den Vortheil, daß 1) die Gaben sich mehr concentriren und so mit göttlicher

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