Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 34 (24.8.1864)
- Date
- 1864-08-24
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Besonders unter der mHhep Regierung des vorbmannten Landgrafen Friednch Ludwig war die hiesige Gemeinde sehr zahlreich angewiMen und vermehrte sich unter seinen Negieruugsnachfolgeru so, daß am 6. März 1848 der dirigireude Geheimerath zu einer vor ihn; Behufs Erwirkung der schriftlichen Resolution auf die von Serenissimus bereits Tags vorher im Allgemeinen huldvollst mündlich genehmigte Volks-Petition, und worin auch «ab Ziff. 5 die obenangeführte Gleichstellung enthalten war, (oer Landgraf äußerte in Betreff der Emancipation sich nämlich dahin: „Wenn es die andern Bürger so haben wollen, habe ich Nichts dagegen") erschienen Deputation sich aus persönlicher Abneigung hiegegen sich des Ausdruckes bediente „M. H., bedenken Sie wohl, was Sie thun, denn Homburg ist eine „Judenstadt". Doch beseitigte ein Deputationsmitglied *) jede weitere Diskussion dadurch, daß er kurz erwiderte: „Es ist ein Volksbeschluß; zu dessen Realisirung, nicht aber zu seiner Aenderung sind wir autorisirt". * * He ' Die Regulirung der öffentlichen Verhältnisse der hiesigen Israeliten durch eine „Juden-Ordnung" erfolgte zuerst im Jahre 1539 von Landgraf Philipp dem Großmüthigen, welche 1543 von ihm erneuert wurde. Unterm 1. Mai 1684 erließ auch Friedrich mit dem silbernen Bein, Landgraf von Hessen-Homburg, eine „Juden-Ordnung", welcher später, 1. Mai 1737, von seinem Sohne und Nachfolger. Landgraf Friedrich Jacob, eine weitere folgte. Unter des Letztem Regierung ward die erste noch jetzt im Gebrauch stehende Synagoge erbaut und von ihm unterm 27. Sept 1731 in diesem Betreffe ein Dekret ertheilt. Am 7. Nov. 1629 verehrte die hiesige Israel. Jugend der Synagoge eine neue Thora-Rolle nebst einer silbernen Krone, und fanden bei der Uebergabe große Feierlichkeiten Statt. 1831 nahm Landgraf Ludwig die schulpflichtigen Judenkinder in die von ihm damals gestiftete „Allgemeine Bürgerschule" auf. Eine wichtige Perordnung erging auch während der Souveränitätszeit vom Großherzog Ludwig I. von Hessen, wonach jeder israelitische Familienvater für sich und seine Nachkommen einen bestimmten deutschen Familiennamen wählen mußte. Landgraf Gustav von Hessen-Homburg hob unterm 21. Juni 1848 das Verbot der Mischehen auf. Inzwischen richtete die Landes-Regierung auch ihr Augen¬ *) Es ist dies der ehrenwerthe und gelehrte Stadtbibliothekar Hamel dahier, der auch kürzlich auS Anlaß der Grundsteinlegung zur Synagoge der israelitischen Gemeinde eine „kleine Chronik der Juden hiesiger Stadt", von ihm selbst verfaßt, zum Geschenke machte, welcher wir das meiste dieser Abhandlung entnommen. merk auf eme verbesserte Umgestaltung der Juden in gewerblicher Hinsicht. So lautete z. B. ein Dekret vom 18. März 1819, welches auf das Gesuch eines hiesigen Schutzjuden (I. D. Bender) um Annahme seines Sohnes als Schutzjude dahier und unentgeltliche Aufnahme desselben als Meister in die hiesige Schuhmacherzunft erging, wörtlich dahin: „Des Supplikanten Gesuch wird zufolge Landgr. Hess. Geheimeraths - Rescripts gestattet, zugleich auch demselben das Höchste besondere Wohlgefallen, daß er seinen Sohn zur Erlernung von Handwerken in das bessere bürgerliche Leben einzuführen und nicht zu dem schädlichen Schachergeiste zu erziehen suche, auch feinen Glaubensgenossen ein nachahmungswürdiges Beispiel gegeben habe, hiermit zu erkennen gegeben." Sodann erließ Landgraf Ludwig unterm 14. Nov. 1834 eine Verordnung, die Beschränkung der Aufnahme von Israeliten, welche keine soliden Geschäfte betteiben, betreffend. Ueber den Geldwucher und die Sonntagsfeier sind verschiedene obrigkeitliche Verfügungen erlassen worden. Im Jahre 1648 wurden alle hiesigen Juden wegen Uebertritts des Fürst!. Befehls, nach welchem sie sich Sonntags in ihren Häusern halten und ebenso als an ihrem Sabbate gekleidet gehen sollten, bestraft. Sodann wurde ihnen 1740 bei 10 fl. Strafe befohlen, sich allen Handels und jeder Arbeit, deren sie sich am Sabbat enthielten, auch am Sonntag zu enthalten. Landgraf Friedrich Ludwig von Hessen-Homburg hob laut Justiz-Amtl. Dekret ck. 6. Nov. 1803 den „Juden-Leib-Zoll" gänzlich auf. Diesen hatten nur ausländische Juden zu entrichten, indem solcher für die Einheimischen unter dem Schutzgeld begriffen war. Die Zollrechnung vom 1. Jan. 1803—4" enthält zum Letztenmale diesen Einnahme-Posten wie folgt: Reitende Juden von jedem 30 Pfennig, von 28fl. 3. — 30 kr. Gehende Juden, von jedem 6 kr., von 174fl. 14. — 30 kr. * » » Zum Schluffe sei nun noch der hierorts bestehenden Wohlthätigketts - Institute gedacht, die mitunter schon vor mehr als hundert Jahren entstanden und folgende Bestimmungen sich zum Ziele gesetzt: I. Der Wohlthätigkeits-Verein (27 Mitglieder), der die Bestimmung hat, den schwer Erkranken hilf- und liebreich beizustehen, die Tobten zu bestatten rc. rc. >i"ä II. Der Talnmd-Thora-Berem — ri"n ri-nn — bestehend aus 3 l Mitgliedern hat die Bestimmung, allabendlich uor2 zu beten und von Zeit zu Zeit in seiner Mitte einen "Mo lernen zu lassen, sowie auch Unbemittelte ein Handwerk lernen zu lassen. Dieser