Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 34 (24.8.1864)
- Date
- 1864-08-24
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2446951-2447141-2447175--02834-2458195- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
458 Juden-Schutzgeld wurde später von Landgraf Friedrich Joseph, zufolge Verordnung vom 1. Aug. 1827 aufgehoben.) Ein noch aus den verheerende^ Zeiten des dreißigjährigen Krieges vorhandener Huldigungsrevers der Judenschaft im Amte Homburg — 11 an der Zahl — ä. ä. Homburg 7. Juni 1639 ist unterzeichnet: Beer Jud — Jockel Maier — Hund —! Heyum — Kausel — Mändle — Nathan — Heyum — Löw — Abraham Süßkind — Joseph — „sämmtliche Juden des Amts Homberg." Oiroa Hundert Jahre später stellte die Judenschaft in Stadt und Amt Homburg einen ähnlichen Revers aus, welcher datirt ist: Homburg v. d. H. 10. April 1747 und nachstehende Unterschriften trägt: — Moses Ephraim — Aaron Hirsch Deffauer — Ephraim David — Feitel Beerstadt — Salmon Jacob Laage — Liepmann David — Abraham Bodenheimer — Mopses Jsaac — Heyum Ephraim Jud — Salomon Moyses — Samuel Kirchheim — Löb Moyses — Lehmann Feist — Raphael Löb — Joseph Abraham — Jacob Ephraim — Löb Guntzenheimer — Moyses Jacob — David Ephraim — Noe Jsaac — und Moyses Setzer, welcher Letztere die berühmte jüdische Druckerei besaß, von der heute noch alte O'Mkiv in ganz Folioband existiren. In dieser Zwischenzeit hatten die hiesigen Juden sich zuwellen sehr vermindert; 1671 war ihre Zahl sogar bis auf drei herabgegangen. Damals ward auch an Serinissimus oie Bitte gerichtet, daß, da aus allen Städten Fürstlich Darmstädtischer Landen die häuslich angesessenen Juden auf Anhalten der Landstände aufs Land in Dörfern zu wohnen seien verwiesen worden, dieses ebenso auch hier geschehen möchte. Die höchste Resolution lautete jedoch dahin: daß man sich hierüber bedenken werde; unterdessen aber sei man nicht abgeneigt, nicht mehr Juden aufzunehmen, als bereits da wären. Und als Landgraf Friedrich II. mit dem silbernen Bein sein Vorhaben wegen Vergrößerung seiner Residenzstadt Homburg immermehr zur Ausführung zu bringen strebte, ließ er unterm 12. Februar 1698, einen abermaligen, gedruckten Freiheitsbrief ergehen, wonach die sich dahier häuslich niederlassen wollenden Juden und zwar laut §. 8. folgendes Privileg zu genießen haben sollten: -„Wann auch zum Achten einige Juden Lust haben sollten, sich in der Louisenstadt zu setzen, so wollten Wir sie nicht allein in Unfern Schutz und Schirm auf- und annehmen, sondern ihnen auch eine eigene Gaffe und mehrere, da es nöthig, und die Plätze zu deren Häusern darinen, anweisen auch die in Unsern Waldungen befindliche Materialen an Holtz und Wein ohne Entgeldt abfolgen, ihr Exercitium Religionis in ihrer Schule, und dazi^ zehnjährige Freiheit genießen taffen, in welcher Zeit sie nichts Anderes als das gewöhnliche Schutzgeld und die orclinairv OoQ8omptioil8-^.66i8 geben sollen." Landgraf Friedrich Jacob führte als Regierungsnachfolger das von seinem Vater in so rühmlicher Weise begonnene Werk thätigft weiter fort. Unter seiner Regierung entstand die in vorstehendem Privileg bereits in Aussicht genommene „Juden-Straße;" allein wie aus nachstehendem obrigkeitlichen Befehl vom 23. Febr. 1729 erhellet, beeilten sich die hier ansässig gewesenen Israeliten durchaus nicht, in das neue Judenquartier zu ziehen, um nach mittelalterlicher Weise beisammen zu wohnen und scheinen sich also in ihren seitherigen Wohnungen dahier ganz wohl befunden zu haben. Dieser erwähnte Befehl lautet: „Daß Jhro Hochfürstl. Durchlaucht Gnädigst befohlen, wie nehmlich alle Juden in hiesiger Altstadt, auch sogar der Hosjud Jsaac Bauer in dahiesiger Altstadt nicht länger geduldet werden, sondern a dato in einem halben Jahr dahiesige Altstadt räumen, Ihre erbaute oder erkaufte Häuser wieder verkaufen und sich sofort in dahiesige Neustadl in der Ihnen angewiesenen Judenstraße begeben und so Ihnen dieses nicht anständig, gar außer Landes ziehen sollen." Uebrigens fand diese so ernst lautende Verfügung doch keine so strenge Ausführung, denn nach Verlauf von zwei Jahren, nämlich am Schluffe des Jahres 1730, wohnten in der Judenstraße im Ganzen erst fünf Juden. Auch in der Juden - Ordnung von 1737, Z. 8, wurde verordnet, daß die Juden nur in der Judenstraße und sonst nirgendswo in hiesiger Stadt wohnen sollen. Doch bereits 1774 war Landgraf Friedrich Ludwig von diesen Bestimmungen abgewichen, ertheilte aber unter 20. Dez. 1791 der hiesigen Bürgerschaft auf ihr desfallsiges Gesuch eine willfährige Resolution, dahin lautend: „Daß den Juden in Zukunft nicht mehr verstärket werden soll, Häuser in der hiesigen Altstadt oder Neustadt, außer in der Judengafse, ankaufen zu dürfen, es wäre denn, daß die Bürger selbst um die Ertheilung einer solchen Erlaubniß suppliziren würden." In Folge humanerer Ansichten, welche Hierselbst ihre Wirkungen in Gesetz und Leben immermehr geltend machten, somit auch nach und nach die früheren Zustände zum Weichen brachten und wozu endlich die höchste Verordnung Landgraf Gustav's vom 7. Marz 1848, lautend: „Auch in orts- und staatsbürgerlichen Beziehungen soll fortan kein Unterschied mehr zwischen „Unsern christlichen und jüdischen Unterthanen stattenden" den Schlußstein bildete, kam die israelitische Gemeinde auch immermehr in Aufnahme und zwar in Allem und in jeder Beziehung.