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Der Israelit · 1864-06-29 · Heft 26 (29.6.1864) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
5 (1864)
Issue
Heft 26 (29.6.1864)
Date
1864-06-29
Page
– (sequence 6)
Language
German
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348 amt nicht erlangen kann, versagt werden muß, so erscheinen die Folgerungen, welche die „Gerichtszeitung" aus dem Causalnexus zwischen der Richteramtsprüfung und dem Nichteramte zieht, ebenso der Logik widersprechend als den bestehenden Gesetzen. Vollends unrichtig ist aber die Behauptung der „Gerichtszeitung", daß die Juden nach dem heutigen Stande der Gesetzgebung vom Nichteramte ausgeschlossen sind. Aus einigen ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen, welche die Rechte der Juden beschränkten, folgert die „ Gerichtszeituug" auch dort Beschränkungen, wo sie vom Gesetze nicht normirt sind. Weil die Juden gegen Christen bedenkliche Zeugen waren, sollen sie zum Staats- und Richteramte unfähig gewesen sein!?! Es ist zwar anders gewesen, und die „Gerichtszeitung" konnte sich in einem „Eingesendet" der „Presse" mittlerweile darüber belehren, daß eine kaiserliche Entschließung aus dem Jahre 1792 die Doktrin „ yuock von lioet proliiditum est" verpönt und die Berechtigung der Juden zu Staatsämtern anerkennt, die „Gerichtszeitung" hätte sich ferners aus eiyer Beachtung der Gesetze und der bestehenden Verhältnisse die Kenntniß darüber verschaffen können, daß in den meisten Zweigen des Staatsdienstes Juden fungiren, und daß, wenn dieses bezüglich des Richteramtes bisher nicht der Fall war, die Ursache hiervon nicht in der mangelnden Berechtigung der Juden zum Nichteramte, sondern darin zu finden ist, daß sie bisher zu Richtern nicht ernannt wurden; dies alles jedoch ignorirt die „Gerichtszeitung" und stellt die Doktrin „quoll non liest xrosiilntum 68t" auf. Nach dieser Doktrin bedürften die Juden eines eigenen Gesetzes, das ihnen die Berechtigung zu athmen, zu essen und zu den anderen nothwendigen Verrichtungen verleiht, und die Juden, indem sie diese Funktionen ohne ausdrückliche Berechtigung verrichten, befänden sich fortwährend in einem ungesetzlichen Zustande. Wenn wir aber selbst, wie es nicht wahr ist, als wahr annehmen wollten, es habe in der vormärzlichen Zeit für die Juden der Satz „Huock non liest pro- Ulntum 68t" bestanden, so fragen wir, aus welchem Staatsrechte die Theorie von dem Wiederaufleben einer verschollenen Praxis geschöpft sei. Es ist wohl der Fall möglich, daß ein abgeschafftes Gesetz wieder auflebt, aber das Wiederaufleben einer verschollenen Praxis — und nur auf diese, obwohl sie deren Bestand nicht nachgewiesen hat, beruft sich die „Gerichts zeitung", — ist eine neue Erfindung im Staatsrechte. Wir fragen ferner, warum die Praxis der letzten vierzehn Jahre, die Praxis der sogenannten Neaktionsperiode von der „Gerichtszeitung" übergangen wird; wenn man sich schon auf die Praxis berufen will, so wäre es doch passender, wenn man sich auf die greifbare bestehende, als auf die verschollene nie bestandene berufen würde. Welche war aber die Praxis der sogenannten Reaktionsperiode in Bezug auf die Juden? Da tritt uns zuerst das kaiserliche Patent vom 31. Dez. 1851 entgegen, durch welches die Verfassung vom 4. März 1849 aufgehoben , aber gleichzeitig der Grundsatz ausgesprochen wurde, daß die Gleichheit aller Staatsangehörigen vor dem Gesetze ausdrücklich bestätigt wird. An diesem Prinzips festhaltend, hat sich seit dieser Zeit Niemand gefunden, der den Juden gegenüber die Gesetze des Staates anders anzuwenden gewagt hätte, als den andern Konfessionen gegenüber. Nach der Erfließung des kaiserlichen Patentes haben sich vor Allein die Gerichte, gestützt auf die Gleichheit der Staatsbürger, geweigert, die früheren Vesitzbeschränkungen der Israeliten als wiederaufgelebt zu betrachten; es mußte, da der oberste Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen die Besitzfähigkeit der Israeliten anerkannte, ein kaiserliches Patent erlassen werden, welches ausdrücklich die Besitzverhältnisse der Israeliten normirte. Mit Ausnahme von einigen galizischen Bezirksämtern hat sich keine Behörde dazu herbeilafsen wollen, die früheren mannigfaltigen in Bezug auf die jüdischen Verhältnisse bestandenen gesetzlichen Beschränkungen als von selbst wieder aufgelebt zu betrachten. Wie hat sich das Justizministerium selbst in der abgelaufenen Periode in dieser Frage verhalten? Auch darüber können wir einige Beispiele anführen. Der Verfasser der Justizgesetzsammlung, Herr Sektionschest v. Hye, spricht sich rn der Anmerkung zur Verordnung des Justizministeriums vom 1. März 1850, Band 4, Seite 6 t der I. G. S., welche die Zulassung der Juden zu der Nichteramtsprüfung als zweifellos hinstellt, aber auch ihre Zulassung selbst dann anbcfiehlt, wenn sie keinen Ausweis über die Prüfung oder Frequentation aus dem Kirchenrechte haben, dahin aus, daß diese Verordnung auch jetzt nicht außer Wirksamkeit sei, weil die in dieser Verordnung angekündigten spätem Gesetze über die praktischen Staatsprüfungen, auf welche sich im Voraus bezogen wird, keine dieser Verordnung entgegengesetzte Verfügung enthalten, sondern über den Gegenstand der Frage schweigen. Die Verordnung des Justizministeriums vom-17. Febr. 1856, Z. 2566, an das Oberlandesgericht in Pest, spricht sich „für die Zulassung der Israeliten zur praktischen Advokatursprüfnng" aus, weil Israeliten nach der Advokatenordnung für Ungarn, vom 24. Juli 1852, und nach dem Advokaturs-Prüfungsgesetze vom 11. Oktober 1854 weder von der Advokatur noch von der Zulassung zur praktischen Prüfung ausgeschloffen sind. Der Erlaß des Justizministeriums vom 13. Okt. 1858, Z. 20236, an die ung. Oberlandesgerichte erklärt, daß Israeliten als „Beisitzer der Waisenkommission" bestätiget werden können, weil sie eben nicht gesetzlich hiervon ausgeschlossen sind; das Ministerium

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