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Der Israelit · 1864-06-29 · Heft 26 (29.6.1864) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
5 (1864)
Issue
Heft 26 (29.6.1864)
Date
1864-06-29
Page
– (sequence 5)
Language
German
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347 die Verbrüderung mit andern Religionen durch ein Aufgeben des speziell jüdischen Gesetzes erkaufen zu wollen. Wer möchte es uns unter solchen Umständen verdenken, daß wir befürchten, man verstehe unter den bei Juden abzuschaffenden oder hinwegzuräumenden Vorurtheilen die Anhänglichkeit am Gottesgesetze? — Unsere Zeit hat uns schon viele ebenso sonderbare, wie traurige Erscheinungen gebracht; bis jetzt aber hat es noch Niemand gewagt, die Zehngebote aufzuzählen und dabei die Heiligung des Sabbattages, mit Stillschweigen zu übergehen. Das war der jüngsten Sitzung eines Vereines Vorbehalten, der sich den stolzen Namen ^lliauoo isr. uviver-ells beilegt. Sicherlich ein höchst trauriges Zeichen der Zeit! — Gau jüdischer Ärmen- und Pilgerwohnungen in Jerusalem. Herrn. Moritz in Mainz 1 fl. 12 kr. — (F. d. A. d. h. L.: durch Sal. Bodenheim er I. in Biblis Machazit Hasch, von dort 5 fl. 14 kr.; von Gr. Rohrheim 1 fl. 48 kr.) — Durch Rabbiner Gunzenhauser in Vuttenhausen (Württemb.) 8 fl. 30 kr. — Durch Distr.-Nabb. I. G. Adler inBurgpreppach bei zwei Trauungen gesammelt in Oberlauringen 8 fl. 9 kr., abz. Porto 7 fl. 49 kr. — Durch Distr.-Rabb. A. S. ,lamm in Wölbhausen 3 fl.; bei einer Hochzeit in Hüttenheim gesammelt 2 fl. 15 kr.; zusammen 5 fl. 15 kr. — Durch M. Löwenberg, Religionslehrer in Rödelsee, 3 fl., abz. Porto 2 fl. 40 kr. — (F. d. A. d. L.: Ungenannter in Fürth 5 fl. 24 kr.) — Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Bockenheim bei Frankfurt a. M. (Kurf. Hessen.) Ein altes Gesetz verbietet ausländischen Israeliten bei uns den Erwerb von Grundbesitz. Wie das schon selbst Rothschild in Bezug auf das der Grüneburg umliegende diesseitige Areal empfinden mußte, wird sich vermuthlich jetzt wieder deßhalb zum Nachtheil unserer Stadt ein Kaufgeschäft zwischen hiesigen Grundbesitzern und einem Handelsmann aus Frankfurt zerschlagen. Der Letztere hat einen größeren Complex bei der schönen Aussicht dahier zu erwerben vor, um ihn mit einer neuen Straße zu bebauen; man ist bereits handelseinig, aber jene Bestimmung steht im Weg, und die Erlangung einer Dispensation ist sehr zweifelhaft. — Man ersieht hieraus, wie Ausnahmsgesetze gegen Juden auch häufig zum Nachtheile der Christen gereichen. — Karlsruhe, 20. Juni. Die mit der Schweiz über die Regelung der Niederlaffungsverhältniffe abgeschlossene Uebereinkunft gab der zweiten Kammer in ihrer heutigen Sitzung Veranlassung, den auch von der Commission ausgesprochenen Wunsch zu Protokoll zu erklären, die großherzogliche Regierung möge, wie solches von Seiten anderer Staaten — Amerika, Holland, Frankreich — geschah, keine Gelegenheit vorübergehen lassen, um bei dem Bundesrathe darauf hinzuweisen, wie, abgesehen von allen Rücksichten der Humanität und politischen Gerechtigkeit, die Rücksichten auf die internationalen Beziehungen eine Abänderung der aus den Zeiten religiöser Unduldsamkeit herstammenden Gesetzgebung einzelner Schweizercantone, namentlich bezüglich der Israeliten, nothwendig machen. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, den 17. Juni. Sie haben in voriger Nummer die Ansicht der „Allgem. österr. Gerichtszeitung" über die Zulassung jüdischer Candidaten zur Nichteramtsprüfung mitgetheilt. Der erwähnten Auslassung ist die hiesige „Gerichtshalle" entgegengetreten. Diese schreibt wie folgt: „Wir müssen diesen Ausführungen gegenüber bemerken, daß es nicht angeht, sich auf die lox lata zu berufen, wenn die lex nicht besteht. Wie kann man sich auf das bestehende Gesetz berufen, wenn man in einem Athemzuge zugeben muß, daß kein Gesetz besteht, welches die Juden vom Richteramte ausschließt? Es ist auch unrichtig, daß zur Nichteramtsprüfung nur Derjenige zugelassen werden kann, welcher mit dem Richteramte selbst bekleidet werden kann; die Unrichtichkeit dieser Behauptung folgt schon daraus, daß die Richteramtsprüfung Denjenigen, der sie mit Erfolg zurücklegt, auch zum Vertheidiger qualifizirt. Die „Gerichtshalle" müßte daher wenigstens für die Zulassung Derjenigen zur Richteramtsprüfung plaidiren, welche mit dem Richteramte oder mit dem Amte eines Vertheidigers bekleidet werden können, weil eben die Richteramtsprüfung zu beiden Aemtern die Qualifikation verleiht. Es ist aber der Satz, daß zur Nichteramtsprüfung nur Derjenige zugelassen werden kann, welcher mit dem Richteramte bekleidet werden kann, überhaupt unrichtig, weil man durch die bloße Ablegung der Nichteramtsprüfung nur zum Richter befähigt, aber noch nicht mit dem Richteramte bekleidet wird. Zur Erlangung des Richteramtes ist nebst der Prüfung noch die Ernennung erforderlich, und da diese Demjenigen, der das Richter-

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