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Der Israelit · 1864-06-01 · Heft 22 (1.6.1864) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
5 (1864)
Issue
Heft 22 (1.6.1864)
Date
1864-06-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Antrag der BürgerWaft «egen Erlaß eines Gesetzes, betr. die Aufhebung des mosaischen Rechts für Matrimonial-, Testaments- und Ekbschastssachen der hiesige« Israeliten. Der Senat, der sich im Uebrigen Mit dem von der Bürgerschaft vorgeschlagenen Gesetzentwurf einverstanden erklärt, beantragt nur eine Redactionsveränderung zu §. 1, welche die Streichung des §. 5 zur Folge hat, und eine andere Fassung des tz. 3, welcher nunmehr folgendermaßen lautet: Verfügungen auf den Todesfall, welche von hiesigen Israeliten in Testamenten, Ehe- oder Erbverträgen vor dem . . . (Datum, an welchem das Gesetz in Kraft tritt) . . verrichtet find, werden in Betreff der Form und des Inhalts nach den bisher geltenden Gesetzen deurtheilt. Es treten jedoch bei denjenigen Israelitischen Ehen, welche nach dem . . (Dalum desjenigen Tages, der dem Tage vorausgeht, an welchem das Gesetz in Kraft tritt) . . durch den Tod getrennt werden, mit der Wiederverheirathnng des überlebenden Theiles, falls das Vermögen beider Ehegallen bis dahin ungelheilt geblieben ist, die im Hamburgischen Rechte begründeten Abtheilungs - Ansprüche derAscendenten in volle Kraft. Ebenso können die im Hamburgischen Rechte begründeten Pflichtlheils - Ansprüche an den Nachlaß der nach dem. . (Datum wie vor) . versterbenden Israeliten auch gegen früher nach mosaischem Rechte errichtete Verfügungen auf den Todesfall gellend gemacht werden. Die Pflichtlheils-Ansprüche der Ascendenten sind jedoch in dem Falle ausgeschlossen, wenn in einem früher auf Grund des mosaischen Rechts geschlossenen Ehevertrag das ausnahmslose Erbrecht des Ehemannes an dem Nachlaß seiner Ehefrau stipulirt worden ist." — Zu §. 3 nimmt vr. Wolfson das Wort, um den Vorschlag des Senats als eine Verbesserung zu empfehlen. — Das Gesetz wird mit den Abänderungen definitv angenommen. Schleswig-Holstein. Aus Altona. Am Montage machte Hr. Ettlinger, Oberrabbiner der israelitischen Gemeinde, dem Herzoge feine Aufwartung und überbrachte ihm die Arzlichsten Glückwünsche seiner Gemeinde zum frohen Einzüge in die Stadt Altona. Er ward sehr freundlich empfangen, und der Herzog versicherte ihm, es sei sein eifrigstes Bestreben, die echt humanen Principien des Staatsgrundgesetzes von 1848, welches alle Coufeffionen bürgerlich wie politisch vollkommen gleichstellt, zur vollsten Wahrheit auf jedem Gebiete des Staatslebens werden zu lassen. In der That ist jene Constitution in dieser Beziehung eine musterhafte zu nennen, und sobald die Verhältnisse der Herzogtümer neu geordnet find, werden gewiß die Jsraääen, die ste bewohnen, wieder in den vollsten Besitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte gelangen, die ihnen wie z. B.das Recht, Stündemitglieder zu sein, durch die nach dem Jahre 1851 eingetretene Reaktion verkümmert wurde«. Frankreich. Paris, 2V. Mai. Baron James v. Rothschild hat aus Anlaß des Todes seines Sohnes Salomon den Armen von Paris eine Summe von 12,000 Francs gespendet. Rußland und Polen. Warstcha«, 19. Mai. Der Ukas vom 24. Mai (5. Juni) 1862, welcher die Gleichberechtigung der Juden im Königreiche Polen iu Civilangelegenheiten ausspricht, enthält einen Paragraphen, wonach die auf denselben lastenden Sonderabgaben successive anshören sollen. Die Haupt-Judensteuern, die vom Fleische und der sogenannte Tagezettel, waren nämlich dreijährig verpachtet und sollten erst mit Ablauf der Pachtzeit aufhören, was auch geschehen ist. Eine jüdische Steuer jedoch, die von der Erlaubnis mit geistigen Getränken zu handeln, welche von der Finanzverwaltung selbst alljährlich eingetrieben wird und welche obendrein nicht den zehnten Theil der erwähnten Fleischsteuer allein ausmacht, könnte um so unbedenklicher abgeschasst werden, allein der Umstand, daß dieser Steuer nicht wie den anderen erwähnten Judensteuern der allgemeine Haß anhaftete, war die Ursache, daß auf deren Abschaffung nicht sehr gedrängt wurde, so daß es gelang, sie bis jetzt zu erhalten , wo ihre Abschaffung eine sehr problematische geworden ist. Eine eben veröffentlichte Verordnung des Administrationsraths beruft sich zwar auf den erwähnten Ukas der Gleichstellung, aber nur um ihm zuwiderzuhandeln, indem der Art. 8 jenes Ukases, wonach die Sondersteuern successive abgeschafft werden sollen, dahin zum Nachtheile der Juden ausgelegt wird, daß die Abschaffung nicht gar zu rasch erfolgen solle. Die Steuer soll also in Anbetracht der Bedürfnisse des Schatzes für dieses Jahr beibehalten werden. Nun ist es mit der Prolongation auf ein Jahr gerade dieser Steuer ganz merkwürdig. Einige dreißig Jahre hindurch wurde sie alljährlich als nur ans ein Jahr noch verkündet, mit dem Unterschiede, daß früher die Prolongation der Steuer als eine Begünstigung galt, um dem Aufhören der Consens-Ertheilung selbst vorzubeugen, während sie jetzt als eine Last anerkannt wird. Wir wollen schm, ob die Prolongation unter der neuen Form eine wirklich nur einjährige sein wird. (NaL.-ZL.)

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