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Der Israelit · 1864-05-04 · Heft 18 (4.5.1864) · page 8

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Journal
Der Israelit
Volume
5 (1864)
Issue
Heft 18 (4.5.1864)
Date
1864-05-04
Page
– (sequence 8)
Language
German
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L40 Irete, definitiv (fast einstimmig) angenommen. — Harra«, 9. April. Unsere Stadt hat gestern einen ihrer Mitbürger durch den Tod verloren, der mit seltener Allgemeinheit die Hochschätzung und das Vertrauen der Einwohnerschaft in sich vereinigte. Marens Canthal, ein Fabrikant, Mitglied des Stadtraths, einer der fähigsten Arbeiter im Handels- und Gewerbverein, hat durch seine freie und vielseitige Bildung, durch glücklichen Takt in Geschäft und Verkehr, besonders durch seine sittliche Gesinnung und Rechtschaffenheil, so allgemein unter seinen Mitbürgern gegolten, daß vielfältig auf ihn das Wort angewendet wird: „Das war ein Mann ohne Fälscht" Was einem Menschen unter seiner Umgebung den Werth bestimmt, der ehrenwerthe Charakter und die uneigennützige, bescheidene und doch thatbereite Bürgergesinnung, das wird sein Grabhügel nicht zudecken, sondern unter Alken, die ihn kannten und erkannten, als sein Ehrendenkmal fortdauern. Daß er von Vielen erkannt und gewürdigt wurde, dafür liegt der Beweis in der Thatsache, daß er als der erste Israelit in die oberste Stadtbehörde gewählt wurde. (F. I.) Aus Württemberg. Dem Stuttgarter Beobachter wird geschrieben: „Dre königliche Israel. Oberkirchenbehörde ist in jüngster Zeit gelegenheitlich derBerathung des Judengesetzes ofmals der Gegenstand öffentlicher Besprechung gewesen und war dabei in Folge eingelaufener Petitionen, die seitdem von 700 Bürgern in 32 israel. Gemeinden unterzeichnet und der Abgeordnetenkammer zur Vermittlung an das Cultministerium übergeben worden sind, vielfachem Tadel nicht nur von Seiten der Petenten, sondern auch der liberalen Abgeordneten ausgesetzt gewesen. Der Chef dieses Departements wußte diese Janusgestalt, wie sie Herr Seeger nannte, wesentlich nur damit zu entschuldigen, daß bisher noch keine Klagen gegen dieselbe ihm bekannt geworden seien, versprach aber in der charmantesten Weise, daß er abhelfen werde, so bald er Mißstände sehe, wie er denn in dieser Richtung hinreichende Proben seines guten Willens und Eifers gegeben zu haben glaube. In Hoffnung auf dieses Versprechen wollen wir heute zwei Mißstände namhaft machen, die ohne weitere Motivirung alsbald als solche erkannt werden muffen. Unlängst brachte der Schwäbische Merkur in seiner Chronik die interessante Nachricht in einem Schulartikel, daß das Cultministerium neuestens die Anschaffung des Lesebuchs in sämmtlichenevangelischen Schulen des Landes obligatorisch angeordnet habe. Für die katholischen Volksschulen ist bekanntlich ebenfalls ein den Zeitansprüchen genügendes Lesebuch eiugeführt. Rur der israel. Volksschule, die bekanntlich unter der Leitung der beiden Oberschulbehörden steht, mangelt zur Zeit noch dieses ersprießliche Lehrmittel, weil diese kettenden Behörden aus religiösen Rücksichten die Redactton und Herausgabe eines Lesebuchs für die israel. Schulen des Landes in die Hände der israel. Oberkirchenbehörde gelegt haben und diese es ack oaleväss Kraoeas verschiebt, obschon von wackeren Lehrern Petitionen um Beschleunigung eingereicht worden find, und die Berufsarten der Israeliten vorzugsweise eine Ausbildung ihrer Kinder in Realien dringend heischen. Vielleicht genügt diese Veröffentlichung, um den Herrn Staatsrath v. Golther zu veranlaßen, nicht nur der Oberkirchenbehörde einen peremtorischen Termin, sondern auch den Auftrag zu ertheilen, tüchtige Lehrkräfte vom Inlands zur Endredaction einzuberufen. Der zweite Gegenstand betrifft das Verfahren bei Wahlen eines israel. Kirchenvorstehers und Vorsängers. Während die K. Verordnung vom 25. März 1851 ihrem Wortlaut und Geiste nach ganz dm allgemeinen Gesetzen über das Bürgerrecht von > 1833 und 1849 entsprechend ausgeführt worden sein sollte, hat die kgl. israel. Oberkirchenbehörde dieselbe durch Normalerlasse in beschränkendem Sinne so mißgestaltet, daß eine allgemeine Unzufriedenheit darüber in allen denjenigm Gemeinden (und das sind eben die bedeutenderen) besteht, in welchen Israeliten wohnen, die anderwärts bürgerlich sind. Ausgeschloffen sind nämlich vom activen und passiven Wahlrecht alle Jn- und Ausländer, welche im Wahlorte nur domiciliren oder darin nur ein persönliches Bürgerrecht haben, während die Familie auswärts heimatberechtigt ist, obgleich diese alle Vermögens-, Personal- und Familiensteuer zu zahlen verbunden sind. Diese auf Interpretation von Seite der israel. Oberkirchenbehörde beruhenden Bestimmungen stehen mit dem allgemeinen Wahlgesetz der politischen Gemeindm ebenso im Widerspruch, als eine weitere Anordnung, daß Ortsbürger, welch auswärts wohnen, wahlberechtigt sind. Nicht minder wird der Mangel empfunden, daß die k. Verordnung nicht die Veröffentlichung des Wahlergebnisses vorschreibt und die Bestätigung und Verpflichtung dem k. Oberamt statt dem Kirchenvorsteheramte selbst unter dem Vorsitze des Ortsvorstehers vindicirt. Wollte sich der Cultminister die General- und Specialerlaffe über Vorstehers- und Vorsängerswahlen vorlegen lassen, so würden ohne Zweifel noch weitere Abnormitäten zu Tage kommen, die nun um so widerlicher find, als die Israeliten in allen politischen und bürgerlichen Angelegenheiten jetzt ihren christlichen Mitbürgern gleichgestellt sind." (Hierbei eine Beilage.) Wer«rt»«r1Nchk Redaktion: Dr. Lehma»». — Verlag der Le Na»x'sche» Hofduchhaadlrmg. — Tramp fschnellprcflendruck »oa I. SottSleke» t» Mai»»

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