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Der Israelit · 1864-05-04 · Heft 18 (4.5.1864) · page 7

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Journal
Der Israelit
Volume
5 (1864)
Issue
Heft 18 (4.5.1864)
Date
1864-05-04
Page
– (sequence 7)
Language
German
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der dem Staate zustehenden verfassungsmäßige» Oberaufsicht, dem Senate vorzulegen." — Horwitz bemerkt, daß das Wort „gewählt" vom Ausschüsse hinzugefügt worden, um zu verhindern, daß der jetzige Vorstand die Repräsentanten selbst ernennt. Der § wird hierauf angenommen; ebenso §7: „bis zur Feststellung der Gemeinde - Statuten und bis dahin, daß auf Grundlage derselben anderweitige Bestimmungen getroffen worden sind, ist jedes in einer der beiden bestehenden Gemeinden verbleibende oder neu eintretende Mitglied, sowie jeder steuerpflichtig werdende Gemeinde- Angehörige, sofern er nach § 3 feinen Austritt nicht erklärt hat, zur Leistung eines jährlichen Beitrags zu den Gemeinde-Ausgaben in der Art verpflichtet, daß dieser jährliche Beitrag für den Steuerpflichtigen der deutsch-israel. Gemeinde, in Berücksichtigung des außerdem zu zahlenden Liquidationsbeitrags, höchstens bis auf 1 pCt. des jährlichen Erwerbs zu bestimmen ist; und für den Steuerpflichtigen der portugiesischjüdischen Gemeinde, unter Einrechnung des etwa erforderlich werdenden und festzustellenden Liquidationsbeitrags, die bisher bestehenden Besteuerungsgrenzen nicht überschreiten darf." (Hör Witz bemerkt, daß nur eine redactionelle Aenderung vom Ausschüsse vorgenommen worden.) — §. 8, dessen Bestimmungen bereits in §. 3 und 4 enthalten, wird gestrichen — § 9 lautet: „die Armen- und Krankenpfl ge, sowie das Armen - Schulwesen der Israel. Gemeinden hört auf, ein obligatorisches zu sein. Die erforderlich werdende Unterstützung wird den jüdischen Staatsangehörigen künftig in gleicher Weise wie allen übrigen Staatsangehörigen eurch die öffentlichen Wohlthätigkeirs Anstalten gewährt." — H. S. Hertz möchte, daß dieser § nicht so gedeutet wird, als ob in der Folge nicht eine Verständigung zwischen den Gemeinden und der allgemeinen Armen - Anstalt wegen der Unterstützung der Armen stattfinden kann. Die Armen- und Krankenpflege sei den Juden eine religiöse Pflicht, und sie werde daher auch in Zukunft bestehen Es seien dann zwei Armen-Anstalten da, an die sich der verarmte Israelit wenden kann, die allgemeine und die seiner Gemeinde. Die allgemeine Armen-Anstalt habe, nachdem sie nach und nach eine Staats-Anstalt geworden, jetzt nur die Aufgabe, vor dem Verhungern zu schützen; dabei sei festgestellt, daß wenn ein Armer von irgend einer andern Seite eine Unterstützung erhält, ihm diese von dem Armengeld in Abzug zu bringen ist. Ferner gebe es zwei Dinge, denen sich der Arme bei der allgemeinen Armen Anstalt unterwerfen muß: die Abstempelung aller seiner Kleidungsstücke und das Armen begräbniß. Das letztere falle für Juden von selbst weg, da bei ihnen die Art der Bestattung für Alle gleich einfach ist, dem Ersten werde sich aber gewiß Keiner unterwerfen, der weiß, daß er etwas von einer jüdischen Armen-Anstalt erhalten kann. Die jüdischen Armen werden sich dann alle, wenn sie zu wählen haben, an die jüdische Armen-Anstalt wenden, diese werde dann aber nicht die nöthigen Mittel haben, da die Beitragspflicht aufhört. In andern freisinnigen Ländern, wie Belgien und Frankreich, habe man darum der jüdischen Gemeinde-Anstalt das Geld überwiese«, das die jüdischen Armen sonst dem Staate kosten dürften. Nach dm Wortm von vr. Schröder, der neulich aus die wegen der Israeliten nothwendigen Aenderungen bei der allgemeinen Armen-Anstalt aufmerksam gemacht, nehme er an, daß die allgemeine Armen- Anstalt schon an solche Vorkehrungen gedacht hat. Er möchte die Beruhigung haben, daß das Gesetz es nicht ausschließt, daß die Armen-Anstalt sich mit den neue» jüdischen Gemeinden über die Armenunterstützung verständigt. Sonst sei er genöthigt, gegen das Gesetz z» stimmen. Die von ihm recht wohl gekannte Armen- Anstalt der Juden habe recht viel Gutes dadurch gewirkt, daß sie einen kleinen Kreis hatte und in diesem Verarmungen vorbeugte. — vr. Rse: Hertz gebe ihm einen Beweis dafür, daß es Leute gibt, die bei freien Prinzipien diese oft vergessen, wenn sie ihnen an den Kragen gehm. Der Staat dürfte keinm Unterschied machen; er fragt: bist Du hungrig? aber nicht: bist Du ein Jude? Wem das nicht paßt, der möge sich an die orthodoxen (!) Juden wenden. Wen» Hertz meint, daß die Armen m Hamburg schlecht behandelt werden, so müsse er nicht sagen, er wolle es für die Inden besser haben, sondern — für Alle besser, aber für Alle gleich! (Lebhafter Beifall.) — Horwitz- Auch der Ausschuß habe diese Frage erörtert, er habe aber einstimmig beschlossen, den Paragraph zur Annahme zu empfehlen. Das Gesetz solle dem Ausnahmezustände ein Ende machen, Hertz wolle diesen Ausnahmezustand conserviren. Es handle sich hier um gleiche Rechte und gleiche Pflichten für Alle; und ebenso wie er gegen Benachtheiligung der Juden gekämpft, würde er gegen eine vortheilhaftere Ausnahmestellung der Juden kämpfen. (Ruf: sehr gut!) Der Paragraph wird angenommen, ebenso H. 10, welcher lautet: „Die, künftig der Polizeibehörde ausschließlich obliegende, Aufsicht über die hier sich aufhaltenden fremden Juden, so weit dieselbe bisher durch die Vorsteher - Collegien ausgeübt worden, sammt der damit verbunden gewesenen Unterstützung fremder nothleidender Juden, ist aufgehoben." Die §§. 1k —15 enthalten die Bestimmungen, betreff, „die Liquidation der bestehenden finanziellen Verbmdlichkeiten der deutschisrael. Gemeinde". Dieselben werden ohne Discussion genehmigt, und hierauf wird das ganze Gesetz mit den beschlossenen Abänderungen und mit der vom Senat beantragten Bestimmung, daß dasselbe gleichzeitig mit den drei Gesetzen, betr. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht, Gewerbe und Realgerechtsame innerhalb drei Monate nach erfolgter Publikation in Wirksamkeit

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