Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 18 (4.5.1864)
- Date
- 1864-05-04
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Gesetz annehmev. — §. 1 des Gesetzes: „Die für die Israeliten bestehende Zwangspflicht zum Eintritte und zum Verbleibe in den Verbänden der hiesigen deutschisrael. und portugiesisch.-jrid. Gemeinde ist aufgehoben. 5die Gemeinde-Mitgliedschaft ist mithin für die Israeliten künftig eine freiwillige", — und §.2: „Die Erwerbung der hiesigen Staatsangehörigkeit und des Bürgerrechts findet für die Israeliten unabhängig von ihren Verhältnissen zur Gemeinde statt. Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit und das Bürgerrecht ist dafür Maßgebend", — werden ohne Discussion angenommen. — §.3 lautet: „Den jetzigen Mitgliedern der beiden genannten hiesigen Gemeinden und ihren Angehörigen steht, wiewohl unter Vorbehalt der ihnen nach ß. 4 obliegenden Verpflichtung, der Austritt aus dem Gemeindeverbande frei, wenn sie denselben innerhalb drei Monate nach Publikation dieses Gesetzes, und zwar mittelst schriftlicher Anzeige an das betreffende Vorsteher-Collegium erklären." — Der Ausschuß proponirt dagegen die folgende Fassung: „Den Mitgliedern der genannten hiesigen israel. Gemeinden steht mit ihren Angehörigen (Frau und minderjährigen Kindern), wiewohl unter Vorbehalt der ihnen nach Z. 4 obliegenden Verpflichtungen, mittelst schriftlicher Anzeige an das betreffende Vorsteher-Collegium der Austritt aus dem Gemeinde-Verbände jederzeit frei, und zwar binnen 3 Monaten nach Publikation dieses Gesetzes ohne weitere Verbindlichkeit, von da an bis drei Monate nach Publikation der neuen Gemeinde-Statuten (§. 7), nachdem sie ihren Beitrag für das laufende Jahr doppelt geleistet, und nach dieser letzten Frist endlich in Gemäßheit der statutenmäßigen Bedingungen. Mündigwerdende Angehörige von Gemeinde-Mitgliedern können 3 Monate nach erlangter Großjährigkeit ihren Austritt aus der Gemeinde ohne fernere Verpflichtung mit Ausnahme derjenigen für die Liquidation, durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erklären." — Horrvitz: Der Ausschuß habe gewünscht, die Frist zu erweitern. Ferner handle es sich darum, was unter Angehörigen zu verstehen sei; der Auffassung, daß dies Frau und minderjährige Kinder sein sollen, habe sich der Senatsreferent angeschloffen. Was die Frist betrifft, so sei es denkbar, daß einzelne Mitglieder gar nicht innerhalb 3 Monate Kenntniß von dem Gesetze erhalten, ferner aber, daß der eine oder der andere sein Verbleiben in der Gemeinde von dem Inhalt der neuen Statuten abhängig macht. Tie doppelte Leistung des Jahresbeitrags in solchem Fall sei eine finanzielle Maßregel, um Verlegenheiten der neuen Gemeinde bei Aufmachung ihres Budgets zu vermeiden, für diejenigen, die mündig werden, habe man endlich das volle Recht der Selbstbestimmung zu wahren. Der Ausschußantrag wird hierauf angenommen. — §4 lautet in der veränderten Fassung des Ausschusses: „Die sämmtlichen zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes im Bettmude der beiden israel. Ge«einden befindlichen Miülieder und die Angehörigen derselben, mithin sowohl diejenigen, welche im Gemeinde-Verbände verbleiben, als auch diejenigen, welche aus demselben auStreteu, und zwar auch für den Fall, daß sie zu einer anderen vom Staate anerkannten religiösen Genossenschaft übertreten oder aus dem hiesigen Staatsverbande entlassen werden, sind verpflichtet, die behufs Erfüllung der bereits bestehende« finanziellen Verbindlichkeiten der Gemeinde erforderlichen Beiträge zu leisten; und zwar, sofern sie der deutsch-israel. Gemeinde angehören, nach Maßgabe der Bestimmungen der ZZ. 12—17 dieses Gesetzes; und, sofern sie der portugiesisch-jüd. Gemeinde angt hören, nach Maßgabe einer mit dem Vorsteher- Collegium dieser Gemeinde zu treffenden Verständigung. Sollte eine solche nicht zu Stande zu bringen sein, ist die Differenz, zur Entscheidung in erster und letzter Instanz, an den Senat zu bringen. — Horwitz:Die Abänderungen seien rein redactionelle. Die Bestimmung, daß auch diejenigen zu Liquidationsbeiträgen verpflichtet sein sollen, welche aus dem Staatsverbande entlassen werden oder in eine andere religiöse Genossenschaft eintreten, sei im §. 8 des Senatsantrags enthalten und hier der Uebersichtlichkeit wegen ausgenommen worden. — Der Ausschußantrag wird angenommen. — H. 5 lautet: „Den hiesigen israelitischen Gemeinden gehören künftig an, a) alle diejenigen jetzigen Mitglieder und die Angehörigen derselben, deeen Austritt aus der betreffenden Gemeinde nicht nach Vorschrift 3 innerhalb der dort gesetzten Frist angezeigt worden ist so wie d) alle diejenigen Israeliten nebst ihren Ang hörigen, welche späterhin unter den festzustellenden statutenmäßigen Bedingungen (H. 6-, oder, bis zur erfolgten Feststellung derselben unter den von dem betreffenden Vorsteher-Collegium zu bestimmenden Bedingungen in eine der beiden Gemeinden eintreten." — Der Ausschuß beantragt, in der letzten Zeile: „in eine der hiesigen" statt „in eine der beiden Gemeinden" zu setzen. Horwitz bemerkt dazu, daß der Ausschuß sich die Möglichkeit gedacht, daß sich neue Gemeinden bilden. — Der Ausschußantrag wird angenommen; ebenso ein vom Ausschuß zu diesem §. 8 beantragter Zusatz: „den Neu ingctretenen steht übrigens selbstverständlich der Wiederaustritt in Gemäßheit der Bestimmungen des H. 3 jederzeit frei. — §6 lautet in der vom Ausschuß veränderten Fassung: „die Vorsteher - Collegien der beiden Gemeinden haben drei Monate nach Pudli ation dieses Gesetzes unter Zuziehung von gewühlten Gemeinde-Repräsentanten die künftigen Gemeinde-Statuten festzustellen. Die zu treffenden Bestimmungen über die Zahl und über die Wahlart dieser zuzuziehenden, aus den dann vorhandenen Gemeinde-Mitgliedern zu entnehmenden Repräsentanten bleiben den Vorsteher-Collegien Vorbehalten. Die neuen Gemeinde-Statuten sind, behufs Ausübung