Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1864-05-04 · Heft 18 (4.5.1864) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
5 (1864)
Issue
Heft 18 (4.5.1864)
Date
1864-05-04
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2446951-2447141-2447159--02598-2457943
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

237 7 fl. 3 kr.; abz. Porto 6 fl. 47 kr. — Durch Abr. Oppenheimer, Lehrer LnTheilheim: beiemerBerlobung gesammelt 1 fl. 33 kr.; Ungenanter 30 kr; zusammen 2 fl. 3 kr. — (F. d. A. d. hl. L.: dnrch L. Löb in Pfungstadt Machazit Haschekel 9kr.; durch S. Krämer in Hüttenheim 4 fl. 30 kr.; dnrch denselben f. d. n. S. in Jet. 4 ff. 34 kr.) Zeitungsnachrichten «nd Correspondenzen. Deutschland. Hamburg. Bürgerschaft; 15. Sitzung, Mittwoch, den 13. April. Nr. 2 der Tagesordnung: Bericht des Ausschusses zur Prüfung des Antrags des Senats, betr. Gesetz über die Verhältnisse der hiesigen Israel. Gemeinden. Der Ausschuß empfiehlt die Annahme des Gesetzes mit einzelnen Abänderungen. Horwitz (Berichterstatter des Ausschusses): Der Ausschuß habe sich mit seiner Arbeit beeilt, da er mit den Motiven des Senats übereinstimmt, und das Gesetz mit dem in jüngster Zeit angenommenen Bürgerrechtgesetze in innerem Zusammenhang stehe und daher einer raschen Erledigung bedürfe. Es werde bezweckt, die Verhältnisse der jüdischen Gemeinde so zu reguliren, daß sie künftig dem Sinn und dem Wortlaut der Verfassung entsprechen. Die Juden befinden sich in Hamburg zur Zeit noch in einem Ausnahmezustand, der die Freiheit des Gewissens verletzt und die Interessen des Staats nicht unwesentlich berührt. Die Freiheit des Gewissens werde verletzt, weil die Juden gezwungen sind, Mitglieder einer Gemeinde zu sein, ohne daß ihreUeberzeugung in Frage kommt. Dieser Zustand allein genüge schon, um die vorhandene Berfaffungswidrigkeit zu constatiren und das Verlangen nach Beseitigung derselben zu rechtfertigen. Aber der Staat selbst habe auch ein Interesse; denn bei der Niederlassung eines fremden Juden kommen jetzt zwei Factoren in Betracht, der Gemeindevorstand und die Wedde. Der Gemeindevorstand untersuche, ob der Angemeldete als Mitglied aufzunehmen ist, was feinen Grund darin Hot, daß die Gemeinde das Mitglied im Fall der Noth zu unterstützen verpflichtet ist; die Garantie verschaffe man sich in der Regel durch ein sehr erhebliches Eintrittsgeld, während Andere das Gemeinderecht dadurch erwerben, daß sie sich mit einer Gemeindeangehörigen verheirathen und das Gemeinderecht gleichsam als Mitgift erhallen. Er berufe sich arff den Ausspuch des Weddeherrn, wie außerordentlich leicht die Behörde sich bei der Aufnahme täuschen könne; es sei nicht anzunehmen, daß dies bei dem Gemeindevorstand anders ist. Allerdings treffe das zunächst die Gemeinde, allein durch den Nebertritt zum Christenthum könne die Last jeden Augenblick auf den Staat fallen. Roch wichtiger aber sei, daß die Weddebehörde zwar eine» Judm zurückweisen könne, bisher aber nicht das Recht habe, einem Inden die Niederlassung zu gestatten, wenn die Gemeinde es nicht will. Ein solches Princip sei jedenfalls ein total verkehrtes. Der Antrades Senats mache diesem Uebelstand mit einem Mal ein Ende; er verwirkliche den Art. 110 der Verfassung, er führe die Gemeinde zurück auf das, was sie seät soll, eine religiöse Gemeinde. Der Senat sei vo» der Anschauung ausgegangen, daß es zur Erreichung dieses Zwecks nicht nöthig sei. die Gemeinden aufznlosen, nnd das Gesetz fasse deshalb drei Momente in'L Auge: den Austritt der jetzigen Gemeindemitglieder, die Möglichkeit der Reconstituirung der Gemeinde und die Liquidation der bestehenden Schuldverhältnisse. Man begegne vielfach der Auffassung, daß die Gemeinde die vorhandenen Activa zu liquidiren und damit die Schulden zu decken hat; es sei zuzugeben, dass dies die radikalste Lösung wäre, es sei aber zu bezweifeln, daß dieser Weg am schnellsten zum Ziele führt. Der Senat habe den entschiedenen Wunsch zu erkennen gegeben, daß die Möglichkeit des Fortbestandes der Gemeinde offen bleibe, und ein Widerstand dagegen würde nur bei materiellen Gründen gerechtfertigt sein; diese fehlen aber. Wenn sämmtliche Activa veräußert werden könnten, so würde damit allerdings die Schuldenlast der deutsch Israel. Gemeinde vielleicht ganz zu decken sein; ein großer Theil dieser Activa bestehe aber aus Gotteshäusern, Krankenhaus u. s. w. Jedes Mitglied habe dagegen die Freiheit, aus der Gemeinde auszutreten; diese Freiheit werde allerdings für die nächste Zeit aus finanziellen Gründen beschränkt, wegen der bedeutenden Schuldenlast der deutsch - israel. Gemeinde, die es nicht möglich mache, bisherige Mitglieder sofort ohne Weiteres zu entlassen. Der Senat beantrage, die Tilgung der Schulden in der Weise zu beschaffen, daß die bisherigen Mitglieder verpflichtet sein sollen, die Hälfte ihres Steuersatzes bis zur gänzlichen Abwicklung der Schulden noch fernerhin zu bezahlen, die erforderliche Zeit dazu werde auf zehn Jahre berechnet. Nach dem Vorschläge des Senats solle sich Jeder innerhalb einer Frist von drei Monate» erklären, ob er in der Gemeinde verbleiben will oder nicht; der Ausschuß habe es für wünichenswerth erachtet, diese Frist zu erweitern, worüber Näheres bet dem §. 3. Für die Reconstituirung der Gemeinoe sei den Mitgliedern vollständige Freiheit gelassen. Hinsichtlich der Liquidation beschränke sich das Gesetz darauf, die Mittel anzudeuten; das Weitere bleibe der Gemeinde überlassen. Der Antrag des Senats sei verfaßt im Geiste des Rechts und der Freiheit, in diesem Sinne habe der Ausschuß ihn aufgefaßt, und i» diesem Sinne hoffe er, werde die Bürgerschaft daS

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.