Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 16-17 (20.4.1864)
- Date
- 1864-04-20
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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216 übrigens bei seiner Zeugenaussage blos die Wiener Gemeinde im Auge gehabt haben — war er aber durch keine Silbe andeutet — so wäre seine eben erwähnte Bemerkung ebenfalls nicht zutreffend; denn aus einem in der Broschüre „Zulässigkeit und Dringlichkeit der Synagogen-Reformen" (Wien 1845) von dem Vorstande der Gemeinde zu Papa veröffentlichten Gutachten des Hrn. I. N. Mannheimer ckäo. Wien 1845 wird in dem dortigen Bethause der -vv'k von rk'zn am Jom Kippur nicht beachtet. Hr. Mannheimer sagt zwar in seinem Gutachten S. 9: „Das Ablegen der Schuhe aber am Versöhnungstage ist in der Mischnah begründet;" erzählt aber auf derselben Seite ganz naiv: „Das Ablegen der Schuhe am Jom Kippur wird bei uns wenigstens nicht beachtet." Wir fragen Hrn. H., ob der von „nur zur Liturgie" und nicht zum Gesetze gehört? Was Hr. H. mit seiner Bemerkung, daß wir nicht berechtigt seien, die, welche, das jüdische Gesetz übertreten, als „Sekte" zu erklären, sagen will, ist uns säst unverständlich, da ja Niemand behauptete, daß man dieselben als Sekte zu erklären habe, Niemand behauptete, daß dieselben darum sich gegen das Gottesgesetz versündigen, um eine Sekte zu bilden. Nur wenn wir annehmen, daß Hr. H. die Erklärung nicht verstanden, und die Negation einer Glaubenswahrheit oder der Pflichtmäßigkeit eines Gesetzes als gleichbedeutend mit Sektirerei hält, läßt sich einigermaßen vermuthen, was er mit seiner am Beginne der zweiten Seite seines Rundschreibens sich befindenden Auseinandersetzung meinen konnte. Indessen wird Niemandem, der weiß, was man -unter „Sekte" zu verstehen hat, beifallen, die Leugnung der Pflichtmäßigkeit eines Gesetzes oder die Existenz einer Spaltung unter den Juden als gleichbedeutend mit der Existenz von Sekten im Judenthum zu erklären. Wo Sekten existiren, muß allerdings eine Spaltung existiren; aber nicht überall, wo eine Spaltung existirt, muffen Sekten existiren. In dem Abfalle liegt allerdings die Spaltung; der Abfall ist die Spaltung; aber welchem vernünftigen Menschen könnte es wohl beifallen, die verschiedenen Gesetzesübertreter, deren Hr. H. erwähnt, als Sekte zu bezeichnen, da ja bekannt ist, daß unter denselben so verschiedenartige Abstufungen, so verschiedenartige vermeintliche Systeme existiren, daß nur der Blödsinn in der Existenz des Abfalles vom Gesetze eine Sekte erblicken könnte. Nachdem nun Herr H. die Schwäche seiner Auffassung in so bemitleidenswerther Weise verräth, muß es ihm wohl verziehen werden, daß er zu behaupten sich erdreistet, daß demjenigen, den er für seinen Gegner hält, die bekannte Boraita in Synhedrin 99 a. und die darauf beruhende Stelle in '?> 'b.i p->s .-imvn 'bn entgangen sei. Um von diesen beiden Stellen in und zu wissen, braucht man wahrlich noch kein und noch nicht einmal ein p'iix -Q zu sein. Herr H. wäre aber zu jener Behauptung nur dann berechtigt, wenn die erwähnten Stellen der von den Rabbinen unterfertigten Erklärung widersprächen; dieß ist aber durchaus nicht der Fall. Die beiden von ihm citirten Stellen enthalten allerdings noch mehr, als in der Erklärung ausgesprochen ist; für den Zweck der Erklärung war aber nur der Inhalt jener Stellen auf den vorliegenden Fall anzuwenden, was geschehen ist. Wir haben Herrn H. noch auf seine Beschwerde hinsichtlich der deutschen Abfassung der Erklärung zu antworten. Da die Erklärung zur Belehrung und Warnung unserer Glaubensgenossen dienen sollte, ein großer Theil derselben aber leider kein Hebräisch versteht, mußte dieselbe natürlich in jener Sprache abgefaßt werden, in welcher das allgemeinste Verständniß erwartet werden kann. Oder hat Herr H. vielleicht zur Erlernung des Hebräischen im Kreise seiner Amtswirksamkeit so viel beigetragen, daß er berechtigt wäre, ein allgemeines Verständniß des Hebräischen unter unseren Glaubensgenossen vorauszusetzen? — Und dennoch wagt Herr H. rücksichtlich der deutschen Abfassung der Erklärung des Verbrechens des Chillul Ha-Schem anzuklagen! Der Chillul Ha-Schem lag in der bei dem Kompert'schen Preßprocesse abgegebenen Zeugenaussage, in deren Folge ein Staatsanwalt sich veranlaßt sehen mußte, mit dem jüdischen Gebetbuche in der Hand eine jüdische Glaubenswahrheit nachzuwcisen, deren Leugnung von einem jüdischen Prediger entschieden als mit dem Judenthume vereinbar erklärt wurde; und darin, daß die Aeußerung des Herrn Rabbiners Horowitz eine derartige war, daß sie von dem Gerichtshöfe als mit der Aeußerung des Herrn Mannheimer vollkommen übereinstimmend betrachtet wurde, darin lag ein noch größerer Chillul Ha-Schem. Die Rabbinen, welche jene Erklärung abgaben, haben daher mit derselben nur ihre Pflicht gethan, und könnten in dieser Ueberzeugung durch nichts mehr bestärkt werden, als durch das nun erlassene Rundschreiben des Herrn H., das rücksichtlich feiner empörenden unbegründeten Schmähungen und rücksichtlich seiner inneren Widersprüche als ein bodenloses, die Feigheit und Eitelkeit in den Deckmantel der Demuth hüllendes Machwerk betrachtet werden muß. R. S. (Hierbei zwei Beilagen.) LerantmorUichr Redaktion: vr. Lehmann. — Verlag der Le Ronx'schea Hofbuchhandlung. — Dampfschnrllpreffeudruck von I. BottSleben in Mainz