Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 10 (9.3.1864)
- Date
- 1864-03-09
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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jedoch, erst zu spät bemerkt, daß sie von der Eidgenossenschaft um die Rechte. ihr^r Israel. Bürger gebracht worden sind.. Die holländische Kqznmer der Abgeordneten ist am 18. Juni v.J. für das Prinzip der religiösen Gleichberechtigung thatkrästig eingestanden und hat wegen des berührten schweizerischest Perfassungsparagraphen den Gesetzentwurf zur Genehmigung eines gleichen Niederlassungsvertrages mit der Schweiz verworfen. Zwischen Frankreich und der Schweiz haben Verhandlungen über einen ebenfalls gleichlautenden Vertrag stattgefunden; Frankreich über hat die Gleichstellung der Israeliten mit den Christen zur Vorbedingung gemacht, und da die Schweiz bis heute nicht darauf einging, denselben nicht abgeschlossen. Unsere erleuchtete Regierung hingegen hat 24,0W ihrer Bürger, denen sie erst kürzlich in ihrem Rechtsgefühle die bürgerliche Gleichstellung gewährt hat, der Verachtung der Schweiz Preis gegeben. Denn wir wollen davon schweigen, daß die badischen Israeliten unter den Ausnahmsbestimmungen des Vertrags materiell zu leiden haben, aber das ist empörend, daß die Schweizer aller Orten mit Hohn auf uns deuten und sprechen: da habt Ihr Euere Emanzipation. Durch Abschluß des Vertrags wirkt unsere Regierung indirekt an der Aufrechthaltung der Unduldsamkeit mit, und besiegelt durch ihre Genehmigung ungerechte Zustände. Und wenn es gilt, einige Handelsvortheile zu erlangen oder eines solchen Vorwurfs ledig zu bleiben, so sollte man meinen, das von einer Wahl nicht die Rede sein könne. Wir sind vollkommen davon überzeugt, daß unsere erleuchtete Re gieruvg in dieser wichtigen Angelegenheit alle Verhältnisse in Erwägung gezogen, und wahrscheinlich hiebei das ungleiche Verhältniß der Israeliten zu der 50fachen Zahl ihrer christlichen Mitbürger in's Auge gefaßt und darauf sich verlaßen hat, daß Frankreich und Holland durch ihre Zurückhaltung eine Abänderung der Bundesverfassung rücksichtlich ihrer mittelalterlichen Bestimmungen bezwecken, und dadurch dann auch die badischen Israeliten nach Art. 3 des Vertrags gleichgestellt werden; aber durch diese Erwägungen wenigstens wird der obige Vorwurf nicht im Mindesten entkräftet. Es ist durchaus nicht einzusehen, warum es in Baden mehr Eile mit dem Vertragsabschluß hatte, als in den genannten Ländern, vornehmlich Frankreich, und so viel ist doch gewiß, daß wenn jeder Staat Europas der Schweiz auf ihr Ansuchen um Verträge unter Anweisung auf ihre rostigen Judengesetze eine abweisende Antwort gäbe, die gute Sache dort halb eine andere Blendung nehmen müßte. Bei dem jetzigen Stande der Angelegenheit ist es an der israel. Bevölkerung Badens, bei der hohen Kammer entschieden darum zu bitten, daß der bereits abgeschlossene Vertrag außer Kraft gesetzt und nicht eher genehmigt werde, als bis darin die Rechte sämmtlicher Badenser ohne Unterschied des Bekenntnisses in gleicher Weise gewahrt sind. (Bad. Ldsz.) Stuttgart, den 23. Februar, Abends. (60. Sitzung der Kammer der Abgeordneten.) (Schluß.) Goppelt: Wenn er der Richtung folge, welche Hölder bezeichnet, so dränge es ihn dabei auszusprechen, daß er seiner Ueberzeugung keineswegs untreu geworden sei. Er sei dabei überzeugt, daß das, wogegen man jetzt mit Entrüstung sich erkläre, in späterer Zeit als eine Forderung der Gerechtigkeit und einer wahrhaft vernünftigen Ansicht sich werde Geltung.verschaffen. Der Schluß der Debatte wird ausgesprochen. Der Antrag der Kommission auf Beitritt zu dem Beschluß der Kammer der Standesherren wird mit 53 gegen 22 Stimmen zum Beschluß der Kammer erhoben. (Nein: Zeller, Körner, v. Ow, Bräuning, Wilh. v. König, Nödinger, Tafel, Mohl, v. Steinbeis, Hopf, Nägele, Geigle, Ammermüller, L. Seeger, Becher, Deffner, Ruf, Schott, Schwaderer, Oesterlen, Walter, Zimmerte.) Zu Art. 3 hat die Kammer der Standesherrcn beschlossen: Mit Rücksicht aus den eben nach Art. 1 eingeschalteten Artikel von Erwähnung der in den jenseitigen Beschluß aufgenommenen k. Verordnungen Umgang zu nehmen und den Art. 3 in der Fassung des Entwurfs mit Veränderung der Eingangsworte in die Worte: „Alle weiteren Bestimmungen" anzunehmen. Die Kommission beantragt, die Kammer wolle dem Beschlüsse der Kammer der Standesherren beitreten. Der Kommissionsantrag wird sogleich genehmigt. Schließlich hat die diesseitige Kammer die Beschlüsse gefaßt: die Geneigtheit auszusprechen zu Verwilligung einer Exigenz, um solche Gemeinden zu unterstützen, welche durch Uebernahme der Israeliten in die Armenpflege der bürgerlichen Gemeinden besonders beschwert sein möchten; ferner, die Bereitwilligkeit zu erklären, bei der Berathung des nächsten Hauptfinanzetats ein von der k. Staatsregierung für ein-