Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 10 (9.3.1864)
- Date
- 1864-03-09
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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iso Nuß bäum, Pfleger in Niedenberg, 2 fl. 45 kr., abz. Porto 2 fl. 29 kr.) Durch Distr.-Rabb. Wormser m Gersfeld: gesammelt bei der Hochzeit des Mardachai Goldschmidt mit Rachel Abraham 2 fl. 12 kr , von Frau Karoline Kupfer 2 fl. 30 kr., zus. 4 fl. 42 kr.; abz. Porto 4 fl. 22 kr. — Von Simon ButtenwLeser, Lehrer in Fechenbach, bei verschiedenen Gelegenheiten gesammelt: bei der Bar Mizwah des Süße! Stern von hier: 1 fl. 12 kr., von Ungenannten 2 fl. 12 kr., zus. 3 fl. 24 kr. (Für Abr. Rumpf in Jerusalem von Süßel Schlenker aus Heidingsfeld 1 fl., von Ungenannten 3 fl. 20 kr., zus. 4 fl. 20 kr.) (F. d. n. Syn. in Jer.: von der Gememeinde hier 3 fl. 54 kr., zus. 6 fl. 46 kr.) — Durch Neckarsulm er, Distr.-Rabb. in Schneittach: von FrauMina Ermreuther in Hüttenbach 6 fl., von Frau Mina Altbayer das. 1 fl., zus. 7 fl.; abz. Porto 6 fl. 41 kr. — Von Johann Baum I. in Alzey 2 Thlr. — Unterm 18. Febr. (f. d. n. Syn. in Jer. 1 Thlr.) und 1 Thlr. — Von E. M. Goitein, Rabb. in Högyäß: (für R. M. B. H. 2 fl. 20 ö. W., für T. CH. in Jer. 1 fl. 40 kr. ö. W.) — Durch Jos. Levi, Rel.- Lehrer in Euerbach bei Schweinfurt, gesammelt: 4 fl. 24 kr.; abz. Porto 4 fl. 18 kr^ (f. d. A. im h. L. 1V fl. 36 kr.; abz. Porto 10 fl. 22 kr.) — Durch Abr. Oppenheimer, Lehrer in Theilheim, gesammelt: 2 fl. 9 kr. (f. d. T. CH. im hl. L. 1 fl.) — Durch Lehrer S. Goldbach in Heßdorf gesammelt: bei der Hochzeit von Ahron u. Babette Stern 4 fl. — Durch M. Sternberger in Ansbach (f. d. A. im hl. L. 2 Thlr.) Unternehmen zn Gunsten -er Falascha's. Ungenannter aus Schlesien 10 Thlr. — Durch Emanuel Adler, Rabb.-Cand., von Moses Benjamin, Syn. - Vorsteher in Schermbeck, 5 Thlr. Zusammen 26 fl. 15 kr. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Aus dem bad. Seekreis, 20. Jan. (Niederlassungsvertrag mit der Schweiz.) Das Reg.-Bl. Nr. 2 vorn ,1,6. d. M. enthält einen am 31. K M. in Kraft tretenden Staatsvertrag zwischen Baden und der Schweiz über die Regelung der Riede r l a ss u n g s v e rh ä l t n i s s e. 2yie vorth'eilhaft ein solcher Vertrag auch sein möge, so dürfen die Äortheile doch nicht durch Preisgebung der Gewissensfreiheit erkauft sein. Dies ist aber beim Abschluß des in Frage stehenden Vertrags auf eine Weise geschehen, welche die israel. Bevölkerung des Großherzogthums in hohem Grade, überrascht und eine sehr deprimirende Wirkung bei ihr hervorgerufen hat. Unsexe liberale Musterregierung hat durch Genehmigung des Art. 2, welcher durch den Vorbehalt des Art. 41 der schweizerischen Bundesverfassung „nur den christlichen Konfessionen das Niederlassungsrecht gewährt", die Israeliten Badens nicht allein von den Vortheilen des Vertrags gänzlich ausgeschlossen, sondern sie in einigen Kantonen nicht einmal vor Mißhandlung geschützt. Denn in der unfreien Schweiz, einem Lande, das so oft darauf pocht, das klassische Land der Freiheit zu sein, bestehen noch, wie dies eine Denkschrift des amerikanischen Gesandten in der Schweiz vom 26. Mai 1859 (Biel 1863, Schüler'scher Verlag) durch die Berichte der Kantonsregierungen nachweist, Verbote aus dem Mittelalter, wodurch die Israeliten in vielen Landestheilen folgenden Nachtheilen unterworfen sind: Verweigerung der Niederlassung, des Grundbesitzes und der Pfandrechte, des Handels und Gewerbebetriebs, des Aufenthaltes, der Gleichheit vor Gerichten. In Baselland wird ein Christ mit Buße und Gefangenschaft bestraft, wenn er einen Juden in seine Familie aufnimmt. In dem benachbarten Kanton Schaffhausen ist den Juden Niederlassung, Grundbesitz und Viehhandel, der nicht auf öffentlichem Markte stattfindet, durchaus verboten. Ein Handel zwischen einem Juden und einem Christen ist ungiltig, wenn er nicht im Beisein des Gemeindepräsidenten und eines Verwandten des Christen stattfindet und durch das Gemeindesiegel bekräftigt wird. In vielen Fällen, wo der Genuß von Vortheilen den Israeliten nicht absolut verboten; ist das Recht, sie zu verweigern, den Gemeindebehörden eingeräumt, und daß diese von ihrem Rechte reichlichen Gebrauch machen, ist leider nur allzu wahr und kann durch viele Beispiele bewiesen werden. Die vereinigten Staaten von Nordamerika haben zwar einen Vertrag gleichen Inhalts mit der Schweiz abgeschlossen.