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Der Israelit · 1864-02-17 · Heft 7 (17.2.1864) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
5 (1864)
Issue
Heft 7 (17.2.1864)
Date
1864-02-17
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Mund Gernsheim ergriff alsbald die Feder, um die sich meldenden Mitglieder aufzufchreiben. Wir können nicht umhin, eine solche Hinwegsetzung über eines der heiligsten jüdischen Rcligionsgesetze von Seiten eines Religions-Vorstehers bei Ausübung seines Amtes anders als unwürdig zu bezeichnen. Herr Gernsheim möge als gebildeter Kaufmann noch so aufgeklärt (!) sein, und selbst das Heiligste des Glaubens gering schätzen, so wird ihn darüber Niemand zu Rede stellen (leider!), — aber als Vorsteher einer Religionsgemeinde — am grünen Tisch auf der Gemeindestube muß er sich als streng gläubiger Israelit betrachten, der alle Anforderungen der Strenggläubigen mit gewissenhafter Strenge zu bewachen verpflichtet sei, wenn sie ihm noch so überflüssig scheinen. Ueber die Sache selbst wollen wir heute nicht sprechen, wir werden erst in einigen Wochen darauf zurückkommen, wenn es ruhiger wird im Hause des Herrn — der hiesige Enthusiasmus ist doch stets nur von kurzer Dauer — und dann hat cs die Erfahrung auch sattsam dargethan, daß alle Flicklappen der Reform niemals im Stande waren, die Blößen des Jndifferentismus zuzudecken. Weimar, 2. Febr. Die Bestimmung in den „Grundrechten des deutschen Volkes", wonach ausgesprochen wird: „Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehindernißist bei uns zur Wahrheit geworden. In Folge dessen ist nun auch von dem Oberrabbiner in Eisenach die Ehe zwischen Christen und Juden, namentlich auch bei Ausländern, eingesegnet worden. Diese Ehen sind stets glücklich (!) geworden. (Volksztg.) — Der Oberrabbiner v. E. ist der bekannte Heß, der einst die Juden von Stadtlengsseld mit Gensdarmen in die von ihm reformirte Synagoge treiben ließ. — Stuttgart, 1. Februar. (11. Sitzung der Kammer der Standesherren unter dem Vorsitze des Präsidenten Grafen v. Rechberg.) Frhr. v. Linden erstattet den Bericht der Commission für innere Verwaltung über den Gesetzesentwurf, betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen. Die Commission beantragt nach Art. 1 einen neuen Artikel folgenden Inhalts; „Die Betheurungsformel der Israeliten bei allen Eiden besteht in den unter Aufhebung der rechten Hand zu sprechenden Worten: „Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe." Minister v. Linden: ist mit dem Commissionsantrag in materieller Hinsicht einverstanden: formell hält er ihn für überflüssig. Hat indeß Bevenken dagegen, daß überhaupt von den anderen Eidesbestimmungen abweichende Vorschriften gegeben werden wollen. Gibt dem hohen Haufe anheim, ob es nicht zweckmäßig wäre, dem Beschluß des anderen Hauses beizutreten und den Zusatzartikel fallen zu lassen. v. Geßler: hält den Zusatz für gut, bis in einer neuen Prozeßordnung besondere Bestimmung hiefür gegeben sein wird. Minister v. Linden: hält dafür, daß es besser wäre, dem Beschluß des anderen Hauies beizutreten. Präs. v. Bezzenberger: vertheidigt den Commissionsantrag. Frhr. v. Linden: Da bis jetzt bei den Christen noch die Formel besteht: „so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium" hält er den Commissionsantrag für begründet. Fürst v. Hohenlohe-Waldenburg stimmt der Ansicht des Herrn Ministers des Innern bei. Der Zusatzartikel wird angenommen. Ebenso wird der Voraussetzung zu Art. 1 der andern Kammer beigetreten. Staatsr. v. Geßler richtet eine Anfrage an den Herrn Minister des Innern wegen des Verhältnisses der sogenannten israelitischen Centralkirchenfonds zu den Gemeinden, und erhält von ihm beruhigende Zusicherung. Die Commission stellt den Antrag: „mit der bei Art. 7 beantragten:: Modification dem Beschlüsse der Kammer der Abgeordneten auf unveränderte Annahme des Art. 1 mit der von derselben angehängten Voraussetzung beizutreten," welcher Antrag zum Beschluß erhoben wird. Der von der 2. Kammer eingeschaltete Zusatzartikel 1a die Religionsverschiedenheit zwischen Christen und Israeliten, bildet kein bürgerliches Ehehinderniß. Auf Ehen zwischen Christen und Israeliten findet das Gesetz vom 1. Mai 1855 Anwendung;

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