Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 5 (3.2.1864)
- Date
- 1864-02-03
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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61 Schutzbürgerrecht gewinnen wollen, die Verbindlichkeit auf, einen festen Vor- und Familiennamen zu führen. Von ihr ward ferner angeordnet: „Art. 3. Der Bürgereid wird den Juden — „bis zu Erlaffung einer allgemeinen Verordnung nach „Maßgabe des K. 19 der Grundrechte — von dem „Weddeherrn, den Patronen der Vorstädte und den „Landherren in der bisher bei Judeneiden gebräuchlichen Form abgenommen. „Art 4. Durch Erwerbung des Bürgerrechts „oder Landbürgerrechts erlangen die Israeliten alle pRechte, welche dem christlichen nicht lutherischen Bür- „ger oder Landbürger dermalen zustehen. „Art. 6. So wie es in sonstigen Beziehungen „hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Juden bis auf „Weiteres bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften „sein Bewenden behält, so wird namentlich durch die „Gewinnung des Bürger-, Landbürger- oder Schutz- Bürgerrechts in dem Verhältnisse des Betheiligten zu „seiner Gemeinde nichts verändert, und bleibt er na- „mentlich den jüdischen Communallasten nach wie vor „unterworfen." In der vorstehenden Uebersicht über die in einer Reihe deutscher Staaten gegenwärtig geltenden Bestimmungen hinsichtlich der rechtlichen Stellung der Israeliten fehlen nur, weil uns die Notizen dazu mangeln, folgende Bundesstaaten: Hessen-Homburg, Holstein, Luxemburg, Sachsen-Altenburg, die beiden Mecklenburg, die beiden Anhalt'schen Herzogthümer, Schwarzburg Rudolstadt, Lichtenstein und die beiden Lippe'schen Fürftenthümer. Vielleicht weiß die Redaktion die ergänzenden Nachrichten darüber sich zu verschaffen. *) Ueber die Rechtsverhältnisse der Israeliten in Wnrtte m berg hat die Nr. 51 d. Bl. vom vor. I., insoweit sie von zwei Faktoren der Gesetzgebung bereits genehmigt ist, Bericht erstattet. Wlr hoffen, daß auch der dritte Faktor, die Kammer der Stanvesherren, dem Gesetzentwürfe, mit Ausnahme des Eomrubüums seine Zustimmung geben, so dem Enrancipationswerke die Krone aufgesetzt und die letzten Reste stues Druckes beseitigen werde, welchen frühere Jahrhunderte auf die Bekenner der mosaischen Religion gehäuft haben. Die mehrfachen Aeußerungen bei den Verhandlungen in der Kammer der Abgeordneten als wünschten die Israeliten selbst die Aufheburg des bisher bestandenen Eheverbots nicht und als fühlten sie deßhalb kein Bedürfniß, ward der überwiegenden Mehrheit der Israeliten Württembergs aus dem Her- *> Anm. der Red. Ucber die im verflossenen Jahre vollzogene Emancipation in Holstein Haien diese Blätter ausfühllich berichtet. In Mecklenburg herrschen noch mittelalterliche Ausnahmegesetze derart, daß unsere Glaubensgenosse» in Len beiden Seestädten Wismar und Rostock nicot einmal wohnen dürfen. zen gesprochen. Es ist bei uns weder Wunsch noch Bedürfniß vorhanden, diese Schranken fallen zu sehen, welche bisher in Ueberemitimmung mit dem Gesetz aller Religionen gegen solche Mißheirathen aufgerichtet waren und die auch in Zukunft stehen bleiben mögen. „Es darf nicht verkannt werden, bemerkt die Comis- „sions-Minderheit, wie Lei Eheschließung zumal in „jüngeren Jahren vor der Leidenschaft — um nicht „noch hinzuzufügen vor den Lockungen materiellen Vorteils — die Jnbetrachtnahme des religiösen und „confessionellen Elements leicht in den Hintergrund „treten kann, welches dann noch später, wenn es sich „von der Kindererziehung handelt, oder wenn Krankheiten, Unglücksfälle, Alter oder tieferes Nachdenken „die Ehegatten ihrer Religion wieder näher bringen „und die Eindrücke der Kindheit in ihnen neu erwecken, „zu einer Bedeutung erstarkt, die für den Einzelnen „die Quelle von schweren Anfechtungen, für die Ehe „selbst störend werden kann." Literarisches. Die Nr. 43 dieses geschätzten Blattes bringt unter Rubrik „Literarisches" zwei interessante Notizen: 3) von Bezirksrabb. Herrn Basch eine Correctur im zu O CH. Morsch. 10, kO (nicht 12). Ed. Lemberg 1853. b) von Herrn Auerbach, Rabb. zu Halberstadt, die Anzeige eines Manuscr. betitelt rweurr '^2 welches aus jedem einzelnen der 613 Buchstaben des Dekalogs bis -jp-F -icrn den Anfangsbuchstaben eines Gebotes oder Verbotes der Thora nachweist; aus den sieben übrigen Buchstaben -sp-H werden die 7 noachitischen Gebote nachgewiesen. Herr Rabb. Oe. A. findet es besonders auffallend, daß Verf. hierin abweicht von den Midraschim Vam. rabbah C. 13. 18, welche die letzten 7 Buchstaben des Dekalogs auf die 7 Schöpfungstage deuten. Außerdem nntd die Angabe der Quelle gewünscht für die Beziehung der 365 Verbote zu Unterzeichneter ist gewohnt, bei Anregung derartiger lit. Untersuchungen, vorerst abzuwarten. Wirklich ist b) in Nr. 40 und 47 ausführlich besprochen worden. Mögen jedoch dem Unterzeichneten — wenn auch nur geringfügige — Nachbemerkungen gestattet sein. In Nr. 46 spricht sich Herr Rabb. I)r. Hildesheimer wie folgt aus: „Nun bieten die beiden Grund- „midraschim, sowohl abgesondert, wie in Vergleichung „mit einander, nicht geringe Schwierigkeit, iiip „erwähnt nämlich nichts von den und über die übrig- „bleibenden 7 Buchstaben, ja er behauptet, daß in „Summa 6l3 Wörter (s h. Buchstaben) im Dekalog „seien, und sagt mit Nachdruck rniiL „was doch höchst auffallend ist ff." Wenn ich nicht irre, so hat Herr Rabb. I)r. H. den Commentar zu rnp <2 außer Acht