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Der Israelit · 1864-02-03 · Heft 5 (3.2.1864) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
5 (1864)
Issue
Heft 5 (3.2.1864)
Date
1864-02-03
Page
– (sequence 4)
Language
German
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60 für wählbar — nach vollendetem dreißigsten Lebensjahre zum Mitgliede des Senates, und nach erreichter Volljährigkeit für wahlfähig und wählbar znm Vertreter. In der freien Stadt Frankfurt am Main hatte ein Gesetz vom 19. Okt. 1848, die Wahl für eine conftituirende Versammlung betreffend, jeden großjährigen Staatsangehörigen als wahlfähig und als wählbar bezeichnet, und ein Gesetz vom 20. Februar 1849 über die bürgerliche und staatsbürgerliche Gleichheit der Staatsangehörigen unter Anderem be stimmt: „Art. 1. Die bisher noch bestandenen Beschrän „kungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte „der hiesigen Bürger des israelitischen Religionsbekenntnisses und der hiesigen Beisassen, sowie der staats „bürgerlichen Rechte der Gemeindeglieder der Dorf- „schaften, sind aufgehoben." Art. 5. Die öffentlichen Aemter sind für alle „Staatsbürger zugänglich." Indessen wurden in einer Kundmachung des Bürgermeisters und Rathes der freien Stadt Frankfurt vom 5. Okt. 1852 unter Berufung aus einen Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 12. Aug. 1852, die beiden Gesetze vom 19. Okt. 1848 und vom 20. Febr. 1649 nicht für giltig anzuerkennen, die erwähnten zwei Gesetze und ebendamit auch die verfügte staatsbürgerliche Gleichstellung der Staatsangehörigen außer Wirksamkeit gesetzt. Das organische Gesetz vom 12. Sept. 1853, die Erweiterung der staatsbürgerlichen Rechte der Landbewohner und Israeliten betreffend, setzte hierauf unter Anderem fest: „z. 3. Neben der den Frankfurter Bürgern israe^ „litischen Religionsbekenrßlnisses zustehenden Rechtsgleichheit in privatbürgerlicher Hinsicht, werden die staatsbürgerlichen Rechte derselben dahin erweitert: „1) bei der Wahl der 75 Mitglieder des Wahl- „collegs, welche nach den Bestimmungen der Artikel „10, 1t und 12 der Eonstltutionsergänznngsakte vom „Jahre 1816 45 Mitglieder der gesetzgebenden Versammlung aus der Bürgerschaft, die nicht dem Se- „nate oder der ständigen Bürgerreprüsentation angehören. zu wählen haben , und bei der Wahl dieser „45 Mitglieder selbst soll den israelitischen Bürgern „das Wahlrecht und die Wählbarkeit gleich den christlichen Bürgern, jedoch unter der näheren Bestimmung „zustehen, daß von dem Wahlcolleg nicht mehr als „vier israelitische Bürger zu Mitgliedern der gesetzgehenden Versammlung gewählt werden dürfen; „2) den Bürgern israelitischen Religionsbekenntnisses sind fortan die öffentlichen Aemter nach Maß-! „gäbe des tz. 4 dieses organischen Gesetzes zugänglich. h. 4. Die öffentlichen Aemter sind für alle ein- „gebornen Staatsbürger, sowie für alle Diejenigen, „welche seit 10 Ih m im hiesigen Staatsbürgerrecht „stehen, und während dieser Zeit ununterbrochen ihren „Wohnsitz in hiesiger Stadt oder deren Gebiet gehabt „haben, unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen zugänglich. „1) wählbar in den Senat und die ständische „Bürgerrepräsentation sind nur Frankfurter Bürger „christlichen Religionsbekenntnisses; „2) wählbar zu Richterstellen sind nur christliche Bürger der S Mt und der Landgemeinden; „3) bei Behörden, deren Wirkungskreis christliche „Kirchen, Schulen und Stiftungen betrifft, können „Israeliten als Beamte nicht angestellt werden." Schon im Juni 1849 hatten der Senat und die Bürgerschaft der freien Hansestadt Bremen Beschlüsse hinsichtlich der bürgerlichen Verhältnisse der Juden gefaßt. Nach erfolgter Revision dieser Normen wurde das Gesetz, die bürgerlichen Verhältnisse der Juden betreffend, am 5. Jan. 1855 verkündigt. Dasselbe gestattet den im bremischen Staate bereits Heimathsberechtigten, sowie auch den fremden Juden, den letzteren jedoch nur unter der ausdrücklichen Genehmigung des Senates, die Erwerbung des Gemeindebürgerrechtes und damit des Staatsbürgerrechts, im Uebrigen unter den für die Christen festgestellten Bedingungen. Den Juden, welche das Gemeindebürgerrecht gewinnen wollen, legt das erwähnte Gesetz die Verpflichtung aus, feste Vor- und Familiennamen, sofern sie solche noch nrcht besitzen, anzunehmen. Dasselbe ordnet weiter an: „tz. 4. Die Abstattung des Staatsbürgereides „von Seite der Juden erfolgt in der für christliche „Glaubensgenoffen bestehenden Form und Weise. 5. Hinsichtlich des Geschäfts- und Gewerbe- „betriebes sind die Juden den Christen gleichgestellt „unterliegen dagegen aber auch den nämlichen Gesetzen „und Vorschriften wie diese u. s. f. „H. 7. Auf die jüdischen Angehörigen des Bremischen Freistaats finden die für christliche Glaubensgenossen geltenden Bestimmungen des bürgerlichen „Rechts, insbesondere diejenigen über das eheliche Gü- „terrecht und über das Erbrecht, volle Anwendung." Eine provisorische Verordnung des Rathes der freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Febr. 1849, auf Grund eines Rath- und Bürger- Schlusses, gestattete den Juden, die sich bei der Wedde als Mitglieder der Hamburger portugiesischen oder deutsch-israelitischen Gemeinde oder als Söhne eines Mitgliedes einer dieser Gemeinden durch ein Attest der Vorsteher ausgewiesen, die Erwerbung des Bürger- und Landbürgerrechts, sowie, wenn sie sich sonst dazu eignen, des Schutzbürgerrechts. Sie legte aber den Juden, welche das Bürger-, Landbürger- oder

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