Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 5 (3.2.1864)
- Date
- 1864-02-03
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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59 gehörigen Israeliten genießen dieselben Reckte inr Großherzogthuine. welche daselbst den christlichen Staatsbürgern desselben Landes Aussehen. Mitglieder der politischen Gemeinden werden die Israeliten unter denselben Bedingungen, wie die Mitglieder anderer Neli gionsgesellschaften. Der Staat übt die ihm gegen die Religionsgesellschsten zustehenden Rechte über die jüdische Religionsgesellschaft durch das Staatsministerium, beziehungsweise durch die diesem untergeordneten Beamten aus. Es wurden durch ein Gesetz vom 14. Juni 1849 im Herzogthume Gotha die Beschränkungen ausgehoben, welchen die Israeliten hinsichtlich des Handelsbetriebes gegen die Bekenner anderer Religionen unterworfen waren. In Folge des 8- 34 des Staatsgrundgesetzes vonl 3. Mai 1852 für das Herzogthum Sachsen - Coburg - Gotha: „Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß „der staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt, noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun" erhielten die Juden in dem erwähnten Herzogthume die gleichen staatsbürgerlichen Gerechtsame mit den Christen. Im Herzogthume Sachsen-Meiningen- H i l d b u r g h a u s e n erklärte ein Gesetz vom 16. März 1853 die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Rechtsgeschäfte, namentlich der Verträge zwischen christlichen Staatsangehörigen und Juden, sowie hinsichtlich der civilprozessnalischen Rechte und Pflichten der Israeliten als maßgebend. Die Israeliten, welche das Gewerbe des Hausirens und Schachers treiben, dürfen nicht Heiratheu. Diejenigen, die sonst den: Handel sich widmen, müssen, um zur Ehe schreiten zu können, den Besitz des zum Handel erforderlichen Kapitals Nachweisen, und ein ordentliches Handels buch in deutscher Sprache führen können. — Der Erwerb von Grundstücken ist ihnen unter der Bedingung gestattet, daß sie solche selbst oder durch jüdisches Gesinde oder jüdische Taglöhner bebauen. Den Israeliten steht die Anlegung von Fabriken und Manufakturen zur Beschäftigung jüdischer Arbeiter und die Erlernung der Handwerke frei — Tas reichsgesetzliche Verbot der Session der Forderungen, welche ein Jude an einen Christen hat, an einen andern Christen, ist aufgehoben; dagegen wurden noch mehrere Beschränkungen in Betreff der Geschäfte zwischen Christen und Juden beibehaltcn. Die Aufnahme der Israeliten znm Bürgerrecht in christlichen Corporationen hängt von der Entschließung der Gemeinde ab, welche jedoch durch den Landesherrn abgeändert werden kann. Nur aus erheblichen Gründen soll die Erlaubniß zur Einwanderung fremder Juden ertheilt werden, außer wenn ein jüdi-! scher Unterthan eine auswärtige Jüdin ehelicht, oder das Nabbineramt zu besetzen ist. i Der Artikel 33 des revidirten Staatsgrundgesetzes i für das Großherzogthum Oldenburg vom 22.! Nov. 1852 bestimmte: „8- 1. Durch das religiöse Bekenntniß wird der , „Genuß der bürgerlichen, sowie der staats- und gez „meindebürgerlichen Rechte weder oecnuqr noch be-! „schränkt."! 8 2. In den staats- und gemeindebürgerlichen j „Pflichten begründet dasselbe leinen Unterschied und! „darf es solchen Pflichten keinen Abbruch thun."! Die völlige Gleichstellung der Israeliten mit j den Christen im Fürstenthum Schwarzburg-So nl der s Hausen folgt aus dem im Verfaffungsgesetze j vom 12. Dez. 1849 ß-19 gleichfalls ausgestellten Grund- . satze, daß durch das religiöse Bekenntniß der Genuß ' der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte i weder bedingt, noch beschränkt werde. Wohl enthielt die Versaffungsnrkunde für die Fürstenlhümer Waldeck und Pyrmont vom 17. Aug. 1852 in Artikel 30 die Vorschrift: „Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Neligions- „übung im Zusammenhänge stehen, unbeschadet der „im 8- 40 gewährleisteten Religionsfreiheit, zu Grunde „gelegt." Es setzte aber §. 40 Abs. 4 dieselbe Vorschrift fest, wre der soeben angeführte tz. 33 des revidirten Staatsgrrmdgesetzcs für das Herzogthum'Oldenburg. Es sind zwar die Israeliten durch ein Rescript vom Jahre 1800 in den fürstlich - reussischen Landen jüngerer Linie den Christen in Beziehung aus die öffentlichen Abgaben, insbesondere hinsichtlich des Geleit und Hausirgelds, sowie auch der Aufenthaltszeit zum Hausiren gleichgestellt worden; dagegen werden sie von dem Staatsgrundgesetze jenes Fürstenlhums noch zur Zeit für unfähig zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes erklärt. , Eine Bekanntmachung des Senates der freien I und Hanse st adt Lübeck vom 30. Dez. 1848, ge-! stützt ans die Einigung zwischen jenem und der Bür I gerschast, ordnete an, daß die Verpflichtung zur Gewinnung des Bürgerrechts für alle Bewohner des Lübeck'schen Staates, welche selbstständig eine Nahrung treiben oder znm Behüte der Berheirathung proklamirt sein wollen, ohne Rücksicht auf deren religiöses Bekenntniß eintrete. Ausgenommen von dieser Verpflichtung seien lediglich die als Fremde in dem Lübeck'schen Staate sich aufhaltenden und die als Schutzverwandte daselbst ausgenommenen Personen. Es erklärte aber die revidirte Verfassungsurkunde für die freie und Hansestadt Lübeck vom 30. Dez. 1848 jeden unbescholtenen Bürger des Lübeck'schen Freistaates