Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 4 (27.1.1864)
- Date
- 1864-01-27
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2447141-2447146--02396-2457728- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
48 Von den Befugnissen, welche Israeliten desKurstaales, die nicht den Nothhandel betreiben, erwerben können, sind allein ausgenommen 1) das Patronatrecht über christliche KirAn, 2) die Fähigkeit zur Anstellung in christlichen Kirchenämtern und als Lehrer der christlichen Religion. Auch haben sich die Juden in allen Angelegenheiten, welche ein anderes Glaubensbekenntniß, insbesondere die christliche Kirche, betreffen, einer Mitwirkung und Abstimmung zu enthalten. Abziehende Israeliten haben diejenigen Beiträge zu israelitischen Gemeindeschuldcn vorher zu entrichten, welche aus einem Privatrechtsverhältntsse von den Wegziehenden gefordert werden können. Im Großherzogthum Hessen setzte das Gesetz vom 2. August 1848, die religiöse Freiheit betreffend, folgende Vorschriften fest: „Die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses „hat keine Verschiedenheit in den politischen oder bürgerlichen Rechten zur Folge. „Jede Unfähigkeit oder Beschränkung hinsichtlich „der Ausübung von politischen oder bürgerlichen Nech- „ten und Rechtshandlungen, welche bisher als Folge „der Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses bestanden hat, ist ausgehoben. „Die Bestimmungen dieses Gesetzes genießen den „Schutz der Verfassung." Unter dem 23. Mai 1848 ward im Herzogthum Braunschweig durch das Gesetz, die Aufhebung der aus dem Glaubensbekenntnisse entspringenden Rechtsungleichheiten betreffend, vorgeschrieben: „Alle Nechtsungleichheiten, sowohl im öffentlichen „als im Privatrcchte, welche Folgen des Glaubensbekenntnisses sind, werden — vorbehaltlich der noch „bestehenden Parochialgerechtsame und der übrigen „kirchlichen Verhältnisse — hiedurch aufgehoben". Was das Herzogthum Nassau anbelangt, so ertheilte das verabschiedete (?) landesherrliche Edict vom 5. April 1848 in Betreff der Wahlen zur Ständeversammlung den volljährigen, unbescholtenen Staatsbürgern ohne Unterschied der Religion das Wahlrecht der Urwähler und die Wählbarkeit zu Wahlmännern und zu Volksabgeordneten. (Schluß folgt.) Literarisches. i. Bezugnehmend aus den Wunsch des Herrn vr. Auerbach am Schluffe in dessen jüngstem Aufsätze, erlaube ich mir, hier einige Notizen über das -ISO zu geben, die ich zum Theil bereits anderweitig (vergl. Frankens Mtsschrft., October-Heft v. I.) mitgetheilt habe. Das ->'7u.-i mit sni.-n identisch, wie Asulai nom. p'vw x->".->O aus dessen Bemerkungen zum anführt, wird (Zunz. z. Gesch. der Liter. S. 57) von den Tosefot zu Chulin 106 6. und Menachot 109 s. citirt. Aus letzterer Stelle ist das Citat im wx-> Megilla §. 19 geflossen, wo aber Unkundige in manchen Talmud-Ausgaben -i'.-n^i ins^m.-i geändert haben. Außerdem wird es noch in Hagahoth-Ascheri zu Baba bathra Cap. 5 angeführt; ferner vom p"n-> §. 16^ — -I'.-II.-N ^SOSI O1PIOP rilS^.-ISI npnz rus>.-is 'M'PI — und zweimal im Hapardet, woraus Zunz (S. 161 d. ged. W.) richtig schließt, daß das Werk älter als das 12. Jahrhundert ist. Ich finde es außerdem zweimal in der Münchener Handschrift Nr. 5, vom Jahre 1233, citirt. Das erste Mal zu 5. B. M. 7, 5: i->Ox tt'nis-», worauf die bereits im zum Abschnitte zu lesende Stelle mvw "lnx,-ir nur mit einer kleinen Abweichung folgt, dann aber schließt .I'.-IO O'wnp 's -N.-IH1 ri-udrs W-I-U IS Im Abschnitte wird dieses Citat ohne jede weitere Quellen-Angabe wiederholt. — Das andere Mal wird das Buch im Abschnitte nwn 'S erwähnt: "Iwp O'^w ,-a pW O'OSW s"' Ni ,:p 'NXLO -I'N'N WN-IOS eine Erklärung, mit der noch Jerusch. Schekalim Cap. I. zu vergleichen ist. Man sieht aus den beiden letzten Citaten, daß das Buch -i'nin ein nach den Wochenabschnitten angelegter Midrasch gewesen sein muß, der wohl mit den Worten Opn nr-r n'nini aus Jecheskiel 33, 3 begonnen und, wie alle die Midraschim, von dem Anfangsworte seinen Namen geführt hat. Es würde mich freuen, wenn diese Citate zu einer weiteren Forschung anregen sollten, um über dieses im Vereine mit vielen anderen Midraschim verloren gegangene Werk mehr Auskunft zu erhalten, als diese dürftigen Notizen sie zu geben vermögen. Am Schluffe die Bitte: Wem ans den weiten Gängen durch die jüdische Literatur der Name w'nsO riwO "-> irgend einmal begegnet ist, der wolle hierüber nähere Mittheilung machen und meines besten Dankes hiefür versichert sein. Er wird in den sogenannten rusOin eines Raschi-Manuskripts mehrere Male citirt und bekundet er in seiner Schrift-Exegese einen an die nüchterne, einfache Auslegung des Raschbam streifenden Sinn, scheint aber sonst ganz unbekannt zu sein.*') Arnswalde. A. Berliner. *) Die Emendation, die Herr vr. Auerbach in der Stelle des wi<-> zu Berachoth III. vornimmt, bat bereits der Verfasser des Maadanne I. T. z. St.; er schreibt: PSO-l.-I S1OS