Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 4 (27.1.1864)
- Date
- 1864-01-27
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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47 In Betreff der Theilnahme an dem Gemeindeland Almendgut und des Rechtes des Anspruches auf Unterstützung aus den Gemeindemitteln in Fällen der Dürftigkeit wurde aber Folgendes festgesetzt: 1) die seitherigen israelitischen Schutzbürger erhalten vom 15. Oktober 1862 an das Gemeindebürgerrecht und übernehmen zugleich alle Pflichten und Lasten der Gemeindebürger. Von dem gleichen Tage an werden ihre Kinder so angesehen, als wenn ihnen das Bürgerrecht angeboren wäre. Die seitherigen israelitischen Schutzbürger haben für das ihnen verliehene Gemeindebürgerrecht in den Städten Karlsruhe, Mannheim, Freiburg und Heidelberg, 10 fl., in den übrigen Städten über 3000 Seelen 8 fl., in allen übrigen Städten 5 fl., in den Landgemeinden 3 fl., nach Abzug dessen, was sie für ihre Aufnahme als Schutzbürger an die Gemeinde bezahlten, zu entrichten. Bis zum 1. Januar 1872 hängt es von dem Ermessen der Gemeinden ab, ob und unter welchen Voraussetzungen sie den Israeliten den Bürgergenuß, so weit diese nicht jetzt schon Antheil daran haben, zukommen lassen wollen. Nach dem erwähnten Zeitpunkte können die noch nicht zum Recht auf Bürgernutzungen zugelassenen israelitischen Gemeindebürger — insofern nicht inzwischen ein Gesetz darüber etwas Anderes bestimmt — durch baare Entrichtung des vollen Einkaufsgeldes in die Gemeindekasse den Anspruch auf Theilnahme an den Bürgernutzungen erwerben. Dieses Einkaufsgeld haben auch die Söhne der israelitischen Bürger, welche zur oben angegebenen Zeit das fünfzehnte Lebensjahr überschritten haben, zu entrichten, sobald sie das Bürgerrecht antreten. Hinsichtlich des Eintritts in den wirklichen Genuß der Nutzungen sind jedoch die Väter, wie die Söhne, den Beschränkungen unterworfen, welche das Bürgerrechtsgesetz für den Uebergang der christlichen Schutzbürger in das Gemeindebürgerrecht festgesetzt hat. Sie müssen daher z. B. den dreifachen Jahresbetrag der Bürgernutzungen in die Gemeindekasse entrichten. Auch können durch ihre Aufnahme zu Gemeindebürgern die Genußtheile der jetzt im Besitze von Bürgergenüssen befindlichen Ortsbürger, so lange diese leben, nicht geschmälert werden u. s. w. Dieselben Bestimmungen gelten auch bei der Aufnahme der dermaligen israelitischen Schutz- und Gemeindebürger oder ihrer Söhne, welche am 15. Oktober 1862 das fünfzehnte Lebensjahr schon überschritten haben, in das Bürgerrecht einer fremden Gemeinde. 2) Bis zum 1. Januar 1872 bleibt in denjenigen Orten, in welchen Israeliten derzeit schon sich bürgerlich niedergelassen haben, die Armenversorgung nach den bisherigen Vorschriften von der christlichen Armenunterstützung getrennt, sofern nicht zwischen der politischen und der israelitischen Gemeinde eine lieberemkunft hinsichtlich der Uebernahme der Unterstützung der israelitischen Armen durch die erstere zu Stande kommt. Vom gedachten Tage an geht die Pflicht zur Unterstützung der israelitischen Armen in den gleichen Fällen, wie bei den christlichen Armen, auf die politische Gemeinde über. Auf die seither ausschließlich zur Unterstützung christlicher Armen verwendeten Stiftungsmittel steht den Israeliten auch in Zukunft kein Anspruch zu; eben so wenig haben die christlichen Confessionsangehörigen Anspruch auf die vorhandenen israelitischen Armenfonds. An die in Zukunft für die Armen ohne Bezeichnung einer bestimmten Confession gemachten Stiftungen sind israelitische, wie christliche Armen anspruchsberechtigt. Im 8 wird festgesetzt, daß aus den durch Landesumlagen der Israeliten erhobenen Unterstützungsgeldern, welche seither theilweise zur Unterstützung ärmerer israelitischer Gemeinden verwendet worden, auch fernerhin ein entsprechender Betrag der Armenunterstützung zuzuwenden sei. Die Israeliten in allen Gebietsth^.len Kurhessens erhielten durch das Gesetz vom 29. Okt. 1833 unter gewissen Bestimmungen und Einschränkungen gleiche Rechte mit den Unterthanen anderer Bekenntnisse, wurden aber auch denselben Verpflichtungen unterworfen. Alle nur auf das Glaubensbekenntniß gegründeten Verschiedenheiten, welche aus früheren Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Observanzen und sonstigen Nechtsquellen sich ergaben, sind von jenem Gesetze als erloschen erklärt worden, sofern es nicht selbst ihnen eine Bestätigung ertheilte. Die Gleichstellung mit den christlichen Staatsangehörigen beschränkt jedoch das angeführte Gesetz auf die inländischen Juden. Die älteren, auf ausländische Israeliten sich beziehenden Bestimmungen wurden uicht aufgehoben. Noch ist die Vorschrift in Geltung, daß ausländische Juden Grundeigenthum in Kurhessen nicht erwerben, und daß sie weder von jüdischen, noch von christlichen Einwohnern als Lehrer, Gewerksgehülfen, Lehrlinge oder Dienstboten in Dienst genommen werden dürfen. Von der durch das Gesetz ausgesprochenen Gleichstellung in den Rechten sind aber noch unter den inländischen Juden diejenigen ausgeschlossen, welche den Nothhandel als Haupterwerb betreiben, und zwar so lange, bis sie durch ein Zeugniß, welches auf vorherige Untersuchung von den landesherrlichen Verwaltungsbeamten zu ertheilen, und von der Regierung der Provinz als genügend befunden worden ist, dargethan haben, daß sie seit Jahresfrist ein anderes bürgerliches Geschäft oder Gewerbe mit Ausschließung des Nothhandels getrieben haben.