Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 4 (27.1.1864)
- Date
- 1864-01-27
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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4b braucht im Judenthume nur an Gott zu glauben, sonst hat das Judenthum kein Dogma. — O, nicht doch, Derjenige, welcher sagt, es gebe keine orthodoxe Judenlehre, der steht mit diesem Ausspruche schon außerhalb des Judenthums; denn ein Judenthum ohne Glaubenslehre ist ein Unding, und zu sagen, es gibt kein orthodoxes Judenthum, heißt so viel, wie, es gibt gar kein Judenthum. Wohin sind wir doch gekommen! Vor Jahrzehnten, da die Resormbeftrebungen begonnen haben, da hieß es, der Glaube ist der Kern uüd die religiöse Observanz ist nur dieSchale; wenn man nur den Kern sich bewahrt, so mag man die Schale wegwerfen. Jetzt behauptet man, Das Judenthum kenne kein Dogma, keine Glaubenslehren, man könne innerhalb des Judenthums glauben, was man wolle. Freilich, bequem ist solch ein Judenthum, sehr bequem; man ist nirgendwo und niemals behindert, weder im Erwerbe noch im Genüsse; es ist das ein Judenthum des Unglaubens, des modernen Götzenthums; denn auch die Götzendiener zu den Zeiten der Propheten fielen nur deßhalb von der Religon Israels ab, weil ihnen das himmlische Joch in Bezug auf Glauben und Thun zu schwer war. — Daß sich Gott unserer irrenden Brüder erbarme und sie schütze vor dem gänzlichen Verkommen! — Aber an uns ist es, das gefährdete Jndenthum zu schützen; die heiligste Pflicht aller wahrhaft getreuen Vertreter der jüdischen Religion, aller gesetzes- und glaubenstreuen Rabbinen ist es, laut und offen vor aller Welt zu bekennen, ja, es gibt eine jüdische Glaubenslehre, es gibt ein orthodoxes Judenthum! Seit fast achtzehn Jahrhundert leben wir in der Verbannung und eine solche Negirung der Religion Israels von Seiten der eigenen ungetreuen Söhne hat noch nicht stattgefunden. Schon werden einzelne Kundgebungen vorbereitet. (Siehe unten Mainz und Wien.) Möge die Stimme der gefetzes- und glaubenstreuen Vertreter der jüdischen Religion laut und energisch sich erheben, möge sie gehört werden an den Thronen der Herrscher und möge sie dringen in die kleinste jüdische Hütte, damit das Volk des Herrn treu bleibe, treu dem Gesetze seines Gottes, treu dem Glauben der Väter, bis daß voll werde die Erde von Erkenntniß, bis daß uns Gott seinen Knecht, den Sohn Davids, bis daß uns Gott den verheißenen Erlöser sendet. Rückblick aus -ie staats- und grmeindebürgerlichen Rechte -er Israeliten Deutschlands. (Fortsetzung.) Durch ein umfassendes Gesetz vom 30. Sept. 1842 wurden die Rechtsverhältnisse der Juden in Hannover geordnet. Ergänzende Bestimmungen dazu enthält ein Gesetz vom 15. April 1847. Es hat aber das Gesetz vom 5. Sept. 1848, verschiedene Aenderungen des Landesverfassungsgesetzes für das Königreich Hannover betreffend, in K. 6 unter Anderem "«o-- ordnet: „Die Ausübung der politischen und bürgerlichen „Rechte ist von dem Glaubensbekenntnisse unabhängig, „jedoch kann durch Berufung auf Glaubenssätze sich „Niemand seinen staatsbürgerlichen Pflichten entziehen." Hierauf fand sich die K. Landdroftei zu Stade veranlaßt, in einer Bekanntmachung vom 16. November 1848 die Obrigkeiten ihres Verwaltungsbezirkes besonders darauf aufmerksam zu machen, daß die in dem Gesetze vom 30. Sept 1842 enthaltenen beschränkenden Bestimmungen über den Gewerbetrieb der Juden, ferner die bisherigen Beschränkungen derselben in dem Erwerbe von Grundeigenthum, sowie die bisherigen Bestimmungen über deren Abstimmung in Gemeindeangelegenheiten nach K. 6 des Gesetzes vom 5. Sept. 1848 als aufgehoben anzusehen seien, Indessen erkannte das K. Ober-Appellationsgericht in Zelle aus Anlaß eines Rechtsstreites im Februar 1856: jener Satz im §. 6 des Gesetzes vom 5. Sept. 1848 sei dahin nicht aufzufassen, daß in Folge desselben die verschiedenen bürgerlichen Rechte selbst ohne Weiteres verändert sein sollen. Die rechtliche Stellung der Israeliten im Großherzogthum Baden ist nach der neuesten Gesetzgebung folgende: Ein Gesetz vom 17. Februar 1849, betreffend ditz Aushebung der Beschränkung staatsbürgerlicher Rechte aus Rücksichten der Confession, ordnete an: „Art. 1.Alle Staatsbürger ohne Unterschied der Religion haben zu allen Civil- und Mili- „tärstellen und Kirchenämtern ihrer Confession gleiche „Ansprüche. „Art. 2.Die politischen Rechte aller Re- „ligionstheile sind gleich." Durch das Gesetz vom 4. Oktober 1862, die bürgerliche Gleichstellung der Israeliten betreffend, daß die Bestimmung der Gemeindeordnung und des Bürgerrechtsgesetzes auf das Rechtsverhältniß der Israeliten zu den Gemeinden Anwendung finden sollen. Die Juden erhielten folgende Rechte der Gemeindebürger : 1) das Recht des ständigen Aufenthalts in der Gemeinde und der Benutzung aller Gemeindeanftalten; 2) der Stimmgebung bei Gemeindeversammlungen; 3) der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit zu allen Gemeindeämtern; 4) des Betriebes eines jeden Gewerbes nach Vorschrift der Gesetze; 5) die Befugniß, nach erfolgter Zustimmung des Gemeinderathes durch Heirath eine Familie zu gründen.