Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 3 (20.1.1864)
- Date
- 1864-01-20
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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34 erlassenen Gewerbe-, Capitalrenten - und Einkommen- Steuergesetze für berechtigt erklärt worden, als Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung der abgelegten Selbstschätzungen an der Besteuerung ihrer Mitbürger Antheil zu nehmen. Ein Gesetz vom 29. Juni 1851, die bürgerlichen Rechte der isr. Glaubensgenoffen betreffend, ordnete an: Alle Ausnahmsbestimmungen, welche in den verschiedenen Landestheilen des Königreichs bezüglich der „Verhältnisse der isr. Glaubensgenoffen zu den Christen „in Ansehung des bürgerlichen Rechtes bestehen, sowie „die Bestimmung der baierischen Gerichtsordnung über „die Exceptionsmäßigkeit der Juden als Zeugen in »Prozessen ihrer Glaubensgenoffen gegen Christen — „sind aufgehoben. „Dasselbe gilt in Bezug auf die Verhältnisse der „isr. Glaubensgenoffen unter sich von allen Spezial- Besetzen, Verordnungen und Gewohnheitsrechten (Ri- „tualgesetzen), insoweit sie das bürgerliche Recht, insbesondere das eheliche Güterrecht und das Erbrecht „betreffen. „In allen diesen Beziehungen kommen für die „isr. Glaubensgenoffen die für die Christen geltenden „Civil- und Prozeßgesetze in Anwendung". In Gemäßheit des Gesetzes, die Distriksräthe betreffend, und des Gesetzes, die Landräthe betreffend, je vom 28. Mai 1852, könnnen Israeliten zu Mit^ gliedern der Distrikts- und der Kreisrepräsentation gewählt werden. In dem Abschiede für den Landtag des Königreiches Baiern vom 10. November 1861 — Abschnitt 3 lit. 0. H. 15 — endlich wurde mit Gesetzeskraft angeordnet, daß die in Gemäßheit der tzß. 12, 13 u. 18 Absatz 1 des oben angeführten Ediktes vom 10. Juni 1613, die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenoffen betreffend, rücksichtlich der Ansässigmachung und des Gewerbbetriebes der Israeliten in den Provinzen diesseits des Rheins bestehenden Beschränkungen aufgehoben seien Diesem Landtagsabschiede zufolge darf nunmehr 1) die Zahl der Judenfamilien an keinem Orte des Königreiches Baiern beschränkt, 2) die Ansässigmachung der Israeliten nur nach den allgemeinen Gesetzen über Ansässigmachung und Verehelichung und nach den allgemeinen gewerbsgesetzlichen Bestimmungen, und zwar von den überhaupt zuständigen Staats- und Gemeindebehörden, geregelt und daher kein Jsraelite vom Betriebe der Bierbrauerei und der Gast- und Schenkwirthschast ausgeschloffen werden. Dagegen bleibt, wie früher, die Einwanderung und Niederlassung fremder Juden im Königreiche Baiern versagt. Nur durch ein besonderes allerhöchstes Dekret kann die Jndignationsverleihung an auswärtige Juden erfolgen. Auch dauert das Verbot des Hausir-, Noth- und Schacherhandels des Israeliten und der Ansässigmachung auf Grund desselben fort. Im Königreiche Sachsen bestimmte eine Verordnung der Ministerien der Justiz, des Innern und des Kriegs vom 20. April 1849 : „Durch H. 16 der Grundrechte des deutschen Vol- „kes ist die völlige Gleichstellung der Sächsischen Ju- „den mit den Christen hinsichtlich des Genusses bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte ausgesprochen „und alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Zugleich treten aber auch die inländischen „Juden in alle staatsbürgerlichen Pflichten ein und „dürfen sich der Erfüllung keiner derselben aus Grund „ihres Glaubens entziehen. Dagegen bleibt es bis „zu vollständiger Ordnung der Reciprocitätsverhält- „nisse rücksichtlich der Niederlassung, des Aufenthalts „und des Gewerbebetriebs derjenigen Juden, welche „Ländern angehören, in denen die Grundrechte nicht „gelten, bei den zur Zeit bestehenden Bestimmungen, „soweit dieselben nicht durch die in tz. 18 des Zoll- Vertrags für alle Zollvereinsunterthanen zugesicherte „Gleichheit der Behandlung ebenfalls für aufgehoben „zu achten sind". Das Gesetz vom 12. Mai 185 t, das den Grundrechten des deutschen Volkes die bindende Kraft im Königreiche Sachsen wieder entzogen hat, enthielt im tz. 3 die Vorschrift: .„Hinsichtlich der Verhältnisse derjenigen „Juden, welche Sächsische Unterthanen sind, bewendet „es zur Zeit —, und was die übrigen Inden betrifft, „bis zu einer allgemeinen gesetzlichen Regulirung der „Verhältnisse derselben — bei dein, was in der Ausführungsverordnung vom 20. April 1849 Ziffer Vl. „geordnet und verfügt worden ist." ..... . Die Erwerbung des Sächsischen Unterthanenrechts durch Aufnahme erfolgt nach dem Gesetze vom 2. Juli 1852 durch eine von dem Ministerium des Innern oder die von demselben dazu im Allgemeinen mit Auftrag versehene Staatsbehörde ausgefertigte Verleihungsurkunde. Ausländische Juden können aber nur mit Genehmigung des bezeichnten Ministeriums in das Sächsische Unterthanenrecht ausgenommen werden. Im §. 51 des bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen vom 2.' Januar 1863 ist der allgemeine Rechtssatz ausgesprochen: „Die Verschiedenheit der Religion und des Stan- „des begründet in der Regel keine Verschiedenheit der „bürgerlichen Rechte." (Fortsetzung folgt.)