Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 3 (20.1.1864)
- Date
- 1864-01-20
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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33 Rückblick auf dir staats- und gemeindlbürgrrlichen Rechte -er Israeliten Deutschlands. (Aus Württemberg.) Am Ende des Kalenderjahrs 1863 dürfte es nicht ohne Interesse sein, eine Anzahl der in einzelnen deutschen Staaten zurZeit hinsichtlich der Juden geltenden Normen hier einzufügen. In den Artikel 16 Absatz 2 der Bundesakte vom 18. Juni 1815 ist die Bestimmung ausgenommen worden; „Die Bundesversammlung wird in Berathung zie- „hen, wie, auf eine möglichst übereinstimmende Weise, „die bürgerliche Verbesserung der Bekenner „des jüdischen Glaubens in Deutschland „zu bewirken sei, und wie insonderheit denselben der „Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme „aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft „und gesichert werden könne. Jedoch werden den Be- „kennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von „den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten „Rechte erhalten". In dem Patente des Kaisers Franz Josoph I. von Oesterreich vom 4. März 1849 über die durch die constitutionelle Staatsform gewährleisteten pol tischen Rechte, tz. 1: „Der Genuß der bürgerlichen und politischen „Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig, „doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das „Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen" — wurde der Grundsatz der Gleichstellung der Israeliten mit den Christen in staatsrecktlicher wie in privatrechtlicher Beziehung ausgesprochen. Durch eine Entschließung des Kaisers vom 31. Dezember 1851 sind zwar die in dem angeführten kaiserlichen Patente vom 4. März 1819 enthaltenen Grundrechte nebst der Neichsverfassrmg für das Kaiserthum Oesterreich wieder aufgehoben worden, hinsichtlich der Juden aber ward eine besondere Bestimmung nicht getroffen. Erst eine kaiserliche Verordnung vom 2. Oktober 1853 hat die Besitzfähigkeit der Juden in Ansehung unbeweglicher Güter wieder eingeschränkt, indem sie bis zur bevorstehenden definitiven Regulirung der staatsbürgerlichen Verhältnisse der Israeliten in jedem Kronlande den in demselben vor und bis zum 1 Januar 1848 bestandenen früheren Zustand wieder in Wirksamkeit treten ließ. In Folge einer Entschließung des Kaisers Franz Joseph 1 vom 10. Januar 1860 wurden durch eine Verordnung des kaiserlichen Ministeriums des Innern vom 13. des genannten Monats, — gültig für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme der Militärgrenze, — alle Gesetze, die die Juden von gewissen Gewerben, wie insbesondere vom Apotheker-, Schank-, Brau- und Müllergewerbe ausgeschlossen hatten, aufgehoben; auch ward zugleich bestimmt, daß die Juden überall, wo sie zum Aufenthalte und zur Ansässigmachung berechtigt seien, zur Betreibung aller erlaubten Gewerbsgeschäfte mit Beobachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zugelassen werden sollen. Wie das mit dem kaiserlichen Patente vom 17. März 1849 erlassene provisorische Gemeindegesetz das Wahl- und Wählbarkeitsrecht für den Gemeindeausschuß von dem Bekenntnisse einer der christlichen Consessionen nicht abhängig gemacht hatte, so geschah dieses auch von dem Grundgesetz über die Reichsvertretung, sowie von den für die einzelnen Kronländer festgesetzten Landtagswahlordnnngen, die mit dem kaiserlichen Patente vom 26. Februar 1861 verkündet worden sind, hinsichtlich des Wahl- und Wählbarkeitsrechtes für die Abgeordneten zum Reichstage und zu den Landtagen. In keinem der genannten Gesetze ward das Bekenntniß des isr. Glaubens als Aus chließungsgrund von der Wahl oder von der Wählbarkeit zum Mitgliede des Reichstages oder zu Abgeordneten für die Landtage Ln den einzelnen Kronländer» bezeichnet. Im Königreiche Preußen suchte König Friedrich Wilhelm IV. durch ein Gesetz vom 23. Juli 1847 eine möglichst gleichmäßige Gesetzgebung über die Verhältnisse der Juden herzustellen. Durch den 8» 12 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 ist dagegen festgesetzt worden: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen „Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen". Man suchte im Königreiche Bayern durch ein Edict vom 10. Juni 1813 die Verhältnisse der Israeliten näher zu regeln. Die Normen dieses Ediktes hinüchtlich des Kirchen- und Schulwesens der Juden blieben zwar bis jetzt unverändert, wohl aber erlitten die Vorschriften desselben über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden mehrfache Modifikationen. Durch das Gesetz vom 4. Juni 1848, die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend, wurden die Israeliten befähigt, bei der Wahl der letzteren mitzuwirken, und auch als Abgeordnete in die Landesrepräsentation zu tre.en. Art. 8 desselben lautet: „Weder die active, noch die passive Wahlfähigkeit „ist an ein bestimmtes Glaubensbekenntniß gebunden". Von dem Gesetze über die Einführung der Schwurgerichte vom 3. August 1848 ward den Juden die Befugniß zuerkannt, als Geschworne zum Spruche mitzuwirken. Sodann sind sie durch die vom Jahre 1848 an