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Der Israelit · 1864-01-20 · Heft 3 (20.1.1864) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
5 (1864)
Issue
Heft 3 (20.1.1864)
Date
1864-01-20
Page
– (sequence 3)
Language
German
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S1 messiansichen Lehre aber stehen alle Juden a.rf demselben Standpunkte, nur daß der Eine sich ihn mehr als moralische Person denkt, der Andere hingegen ihm mehr einen persönlichen Character beilegt. Ich füge auch noch hinzu, daß der Inhalt des Capitels 53 Buch Jesaia sich auf das ganze jüdische Volk zu beziehen habe." Nach einer kurzen theologischen Discussion zwischen dem Staatsanwalt und Herrn Mannheimer über die verschiedene Auffassung des Messiasglaubens erfolgt die Beeidigung des Zeugen Mannheimer. An den zweiten der vorgeladenen Zeugen, Herrn Rabbiner Lazar Horowitz, stellt der Vertheidiger dieselben Fragen, wie an Herrn Mannheimer. Auch dieser Zeuge äußert auf das bestimmteste, es gäbe keine Spaltung im Judenthum, keine orthodoxen und keine Reform-Juden. Das Judenthum sei einig in sich selbst, wenn man von der Seele der Karaiten asisehe, welche schon vor 500 Jahren sich absonderte. Im Uebrigen äußert sich dieser Zeuge vollkommen in dersslben Weise, wie der Prediger Mannheimer. Zeuge wird ebenfalls in Eid genommen. — Der Verteidiger: Die Verteidigung hat sich veranlaßt gefühlt, den gefeierten Rabbiner Rappoport in Prag, sowie den Director des jüdisch-theologischen Seminars in Breslau, Herrn I>> . Frankel, über den Eindruck, welchen der Artikel des Di-. Grätz auf sie hervorbrachte, zu vernehmen; sie hat das Gutachten dieser beiden Herren zur Hand, und sie beantragt die Vorlesung desselben. Der Staatsanwalt, über seine Meinung befragt, hält die Vorlesung für überflüssig, und auch der Gerichtshof entscheidet dagegen, indem er betont, daß wohl nichts Neues mehr vorgebracht werden könne. Das Beweisversahren ist nunmehr geschlossen, und derVertreter der Staatsbehörde erhielt das Schlußwort. Er könne nicht zugeben, daß der beanstandete Artikel nichts anderes sei als eine Exegese des 53. Capitels Jesaia; er analysirt den Aufsatz und sagt, daß in demselben nur die Ansicht verfochten werde, daß der Glaube an den Messias als Einzelperson aufzugeben und das Erlösungswerk nur von dem Volke als Ganzes zu erwarten sei. Es werde die Lehre des Glaubens an den Messias als Carricatur hingestellt und damit nicht allein das Vergehen des §. 303 begangen, sondern damit auch das Christenthum, das auf dieser Carricatur beruhe, angegriffen. Der Staatsanwalt hält somit die ursprünglich erhobene Anklage ihrem vollen Umfange nach aufrecht, und er beantragt, da erschwerend nur die Concurrenz zweier strafbarer Handlungen, mildernd hingegen die Unbescholtenheit vr. Kompert's und auch der Umstand vorliege, daß er nicht selber der Verfasser sei, dessen Verurteilung zu. acht Tagen Arrest. Der Vertheidiger vr. Lichtenstern nimmt das Wort. Es sei ein logischer Widerspruch, auf dem die Anklage basire. Christenthum und Judenthum sollen durch dieselben Worte, aber durch zwei einander gerade diametral entgegengesetzte Begriffe angegriffen worden sein, durch Begriffe, die sich gegenseitig ausschließek. Redner ist der festen Ueberzeugung, daß weder die eine noch die andere strafbare Handlung vorliege. Nicht das Judenthum als solches sei nach dem Wortlaute der Anklage angegriffen worden, sondern uur jener Theil des Judenthums, welcher an das persönliche Erscheinen des Messias glaube. Das Gesetz aber kenne nur ein Judenthum, es kenne unirte und nichtunirte Griechen, Katholiken und Proiestanten, aber nur Ein Judenthum und keine besondere Art desselben. Das Judenthum kenne keine besonderen Glaubenssätze. Es habe, wenn man so sagen könne, nur ein Dogma, und das ist der Glaube an einen Gott. Der Glaube an den Messias aber lasse verschiedene Anschauungen zu; es sei aus den Zeugenaussagen hervorgegangen, daß das kein Dogma sei, und es könne somit im Sinne des Gesetzes auch kein Angriff auf die Lehre des Glaubens verübt worden sein. Man müsse zu einer sprachlichen Verrenkung greifen, um den in dem incriminirten Artikel gebrauchten Stellen den Sinn der Anklage zu unterlegen. Außerdem beruft sich der Vertheidiger auf ein im März 1849 erftossenes oberstgerichtliches Erkenntnis nach welchem der Thatbestand des Vergehens nach ß. 303 nicht aus dem Smne allein gefolgert werden könne; es müsse dazu der avi'ivu8 injarianäi erwiesen sein. Auf diese Gründe gestützt, beantragt der Vertheidiger die Lossprechung von dem Vergehen der Beleidigung der jüdischen Religions - Gesellschaft. Zu dem zweiten Theile der Anklage übergehend, bemerkt der Vertheidiger, daß auch da, wenn man ihn nicht mit aller Gewalt hineinlegen wolle, kein Angriff auf die christliche Lehre zu finden sei. Redner erwähnt, wie die Kirchenzeitung zuerst durch eine belobende Erwähnung des Buches in der Wiener-Zeitung dazu kam, den angeblich gotteslästerischen Inhalt desselben zu entdecken, und schließt endlich damit, daß er auch in dem zweiten Punkte der Anklage die Lossprechung Kompert's beantragt Es folgen die üblichen Repliken und Dupliken; der Gerichtshof beräth darauf das Urtheil. Dasselbe wird nach A Stunden verkündet, und Herr Komp ert durch dasselbe von der Anklage wegen Beleidigung der jüdischen Kirche los gesprochen und schuldlos erklärt, hingegen aber des Vergehens nach ß. 33 und 30 des Preßgesetzes wegen Außerachtlassung der pflichtgemäßen Obsorge schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 40 fl. verurtheilt. Der Gerichtshof hat bloß den Thatbestand der Religionsstörung objectiv als vorhan-

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