Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 3 (20.1.1864)
- Date
- 1864-01-20
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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30 27 Capitel nennen sie den exilischen oder babylonischen! Jesaias. „Der Griffel der Geschichte", sagt Herr vr.! Grätz in den: incrim.inirten Artikel, „hat den Namen dieses Propheten nicht erhalten; man nennt ihn daher I nothbehelflich den exilischen oder babylonischen Jesaias." Im weiteren Verlaufe seines Aufsatzes stellt Herr i vr. G. die Behauptungen aus, daß das 53. Cap. im Jesaias auf Gesammtisrael sich beziehe,*) indem er das Uebertragen desselben auf eine Einzelpersönlichkeil schmäht und verhöhnt. Diese Stelle hat dem Herausgeber des Jahrbuchs, Leopold Kompert, eine Anklage zugezogen, die am 30. Dec. vor dem k. k. Landgerichte zu Wien verhandelt wurde. Nach der Wiener „Presse" war die Entwickelung der Anklage von Seiten des Staatsanwaltes folgende: „Die Lehre des Christenthums, so beginnt er, ist aus dem Judenthum hervorgegangen, und wurzelt noch tief in demselben. Beiden Culten ist der Glaube an die Heilige Schrift gemeinsam, beide glauben an die Ankunft eines Messias als des Abgesendeten Gottes, dessen Aufgabe es sein soll, das Erlösungswerk zu vollbringen. Ich citire zu diesem Behuf den 12. Glaubensartikel, welcher lautet: „Ich glaube fest und wahrhaft an die Ankunft des Messias, und wenn er auch noch so lange weilt, so hoffe ich, daß er dennoch kommen wird, jeglichen Tag". Es gibt allerdings unter den Israeliten schon mehrere, welche gegen diesen Glauben aufgetreten sind, und gegen die Lehre, als ob noch ein Messias zu erwarten wäre, und einer von diesen ist Or. Grätz in Breslau, der Verfasser des heute verfolgten, in dem von Or. Kompert redigirten „Jahrbuch für Israeliten" erschienenen Artikels, welcher betitelt ist: „Die Verjüngung des Judenthums". Doch ist es nicht die Lehre, welche der Verfasser in dem Artikel vertritt, die ich zum Gegenstand der heutigen Anklage mache, es ist die Art und Weise, wie das geschehen ist, die verfolgt wird. Di-. Grätz sucht aus dem Propheten Jesaias darzuthun, daß das jüdische Volk selbst der Messias sei, daß es berufen sei, sich durch die eigene Verjüngung selber zu erlösen, und daß es nicht die Ankunft einer einzelnen Person als Erlöser zu erwarten habe. Damit tritt der Verfasser der Messiaslehre der in Oesterreich gesetzlich anerkannten jüdischen Kirche entgegen. Ich habe bemerkt, daß darin noch keine strafbare Handlung gelegen ist. Allein der Verfasser kämpft in diesem Aufsatze nicht blos mit Gründen der Vernunft, er tritt auch mit Schmähungen gegen die von ihm bekämpfte Messiaslehre der orthodoxen Juden auf, indem er sagt: (Der Staatsanwalt citirt hier die incriminirte Stelle des Artikels, die wir. mit Rücksicht auf die erfolgte Confiscation nicht zu wiederholen wagen. Wir können nur andeuten, daß nach Ansicht der Staatsbehörde der Glaube an die Einzelpersönlichkeit des Messias in dem Artikel als Carricatur hingestellt und eine romantische Schwärmerei genannt wird). Der Staatsanwalt fährt fort: Herr Leopold Kompert, als Herausgeber des Jahrbuches, hat somit durch die Ausuahme des Artikels die orthodoxe jüdische Kirche verspottet und verschmäht, und damit sich des Vergehens des Z. 303 St G. schuldig gemacht. Aber nicht genug damit- Es wurde in demselben Artikel, und zwar durch dieselbe Stelle, auch die Lehre der Christen angegriffen. Es liegt objectiv der Thatbestand des Verbrechens der Religionsstörung nach §. 122 des Strafgesetzes vor, wenn auch die subjektive Zurechrung ausgeschlossen und nur der Thalbestand des §. 33 Preßgesetzes, nämlich die Außerachtlassung der pflichtgemäßen Obsorge, als vorhanden angenommen wird, weil der Artikel zunächst doch nur gegen die jüdische Lehre geschrieben und indirect nur gegen die christliche Kirche gerichtet ist." Der Angeklagte sucht sich dadurch zu vertheidigen, daß er behauptet, „es gebe keine orthodoxe Judenlehre, und daß On. Grätz an einem Seminare lehre, an welches selbst die orthodoxesten Väter, unsere ehrwürdigen Rabbinen, ihre Söhne schickten". Herr Prediger Mannheimer sagt aus: „Ich muß mich ganz den Erklärungen anschließen, welche der Herr Angeklagte selbst schon abgegeben hat. Ich muß entschieden in Abrede stellen, daß im Judenthum eine schismatische Spaltung existirt, und ich muß mich noch mehr dagegen verwahren, daß eine solche Spaltung von der Justiz als bestehend angenommen werde. Ich wurde bereits vor mehreren Jahren um ein Gutachten über die Normen der orthodoxen und Reformjuden angegangen (Sensatwn); aber ich habe auf diese Anfrage erklärt, daß ich von einem Schisma gar keine Kenntniß habe, daß ein solcher Unterschied absolut nicht eristirt. Ich kenne nur Juden im Allgemeinen; ein Gegensatz, etwa wie zwischen den Katholiken und Protestanten, existirt factisch nicht, und ich muß mich wegen der etwaigen Folgerungen, die man daraus ziehen könnte, gegen eine solche Annahme entschieden verwahren. In jedem Glauben gibt es laxere und eifrigere Anschauungen, diese eristiren freilich auch bei uns; aber die Aenderungen, die stattgefunden haben, sind nicht einmal liturgische, wie der Herr Angeklagte, etwas zu weitgehend, behauptete, sondern sie betreffen lediglich nur das Aeußere. Es ist das ungefähr so das Berhällniß, wie des Geschäftsmannes, der nicht so strenge i Grundsätze vertritt, wie der Jurist. Rücksichtlich der °) Nach Raschi und Aben Eora.