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Der Israelit · 1864-01-13 · Heft 2 (13.1.1864) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
5 (1864)
Issue
Heft 2 (13.1.1864)
Date
1864-01-13
Page
– (sequence 6)
Language
German
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so dem zweimal wöchentlich Religionsunterricht, während Herr vr. K. sie an die Quellen hinanfuhrt und sie täglich in mündlicher wie schriftlicher Lehre, rc., unterrichtet. Auch lernt der Herr Rabbiner täglich einen Schiur Gemara, der von einigen, freilich nur noch wenigen Gemeidegliedern besucht wird. Hoffen wir, daß mit Herrn vr. K. ein neuer Geist in unsere Gemeinde, welche dereinst eine ->>' O'wri Tirr'vQ, eine Stadt mit zahlreichen jüdischen Gelehrten war und deren religiöse Zustände in den jüngsten Jahrzehnten so furchtbar vernachlässigt worden waren, gekommen ist, und daß das hier neu anzufachende Licht der Thora dieselben bessern möge. — Die hebräische Vierteljahrsschrift „Jeschurun", welche Herr Rabbiner Or. Kodak ehedem in Lemberg erscheinen ließ, wird er nunmehr hier herausgeben; es wird, wie wir vernehmen, bald das erste Heft die Presse verlassen. O. Hannover, den 7. Januar. Der berühmte Reisende I. I. Benjamin II. hat von Sr. Majestät dem Könige die goldene Ehrenmedaille nebst folgendem Begleitschreiben vom Staatsminister Malorty erhalten: „Euer Wohlgeboren habe ich das Vergnügen die ergebenste Mittheilung zu machen, daß die von Ihnen Seiner Majestät dem Könige geschenkte Sammlung verschiedener, in einem gedruckten Verzeichnisse aufgeführter Gegenstände, welche Sie von einer Reise nach Amerika, besonders aber unter den Jndianerstämmen Nordamerika's, mitgebracht haben, Allerhöchsten Beifall im vollsten Maaße gefunden hat, und des Königs Majestät, bei Allerhöchster dankbarster Anerkennung der Ihnen in der Ueberreichung dieser werthvollen, zur Darstellung der Cullur des Landes und seiner Bewohner höchst interessanten Sammlung erwiesenen großen Aufmerksamkeit, Ihren Verdiensten um Kunst und Wissenschaft, die Sie Sich durch Ihre Reisen unter schweren Mühen und Sorgen und durch Herausgabe Ihrer Werke darüber erworben, vollste Würdigung widerfahren zulasten gerührten. Des Königs Majestät hatten die Gnade, solcher Würdigung durch die Verleihung der goldenen Ehren-Medaille für Kunst und Wissenschaft öffentlichen Ausdruck zu geben und ich lasse es mir ein besonderes Vergnügen sein, Ihnen solche öffentliche Dekoration mit bezüglicher Ausfertigung der Königlichen Ge-; neral-Ordens-Commiss on hieneben zu übersenden, eine ' Empfangs-Anzeige deshalb mir erbittend. Dem mir persönlich bezeugten Wunsche gemäß l habe ich Sie der diesseitigen Königlichen Gesandtschaft in London für die thunliche Beförderung Ihrer jetzt auf China gerichteten Neisezwecke empfohlen und den deshalb dahin geschriebenen Brief sende ich hieneben. Hannover, den 24. December 1863. Ergebenst gez. Malorty, Staats- und Hausminister, Oberhofmarschall u. Geh. Rath. Sr. Wohlgeboren Herrn Benjamin II. hiesclbst. Hamburg. Das der Bürgerschaft gleichfalls zugegangene Gesetz, betr. die Verhältnisse der hiesigen Israelitischen Gemeinden, hebt die bisher für Israeliten bestehende Zwangspflicht zum Eintritt und zum Verbleib im Gemeindeverbande auf, so daß für die Erwerbung der hiesigen Staatsangehörigkeit und des Bürgerrechts in Zukunft lediglich das betreffende Gesetz maßgebend sein wird. Die jetzigen Gemeindemitglieder haben, sofern sie austreten wollen, dies innerhalb 3 Monaten nach Publication dieses Gesetzes durch schriftliche Anzeige an das Vorsteher-Collegium zu erklären, in welchem Falle sie jedoch verpflichtet bleiben, behufs Erfüllung der bereis bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten der Gemeinde die erforderlichen Beiträge zu leisten, und zwar sofern sie der portugiesischjüdischen Gemeinde angehören, nach Maßgabe einer mit dem Vorsteher-Collegium derselben zu treffenden Verständigung, bei deren Nichtzusiandekommen der Senat über die Differenz zu entscheiden hat; gehören sie der deutsch-israelitischen Gemeinde an, so haben sie (so wie ihre Angehörigen, sobald dieselben steuerpflichtig werden) bis zur Theilnng der sümmtlicheu Passiva der Gemeinde, einen jährlichen Beitrag von 1 "/o ihres Erwerbs zu zahlen, oder einen einmaligen Beitrag von der Größe des fünffachen Betrags ihrer bisherigen Besteuerung (2 "/o vom Erwerb). — Die Vorsteher-Collegien beider Gemeinden haben, sobald die drei Monate nach Publication dieses Gesetzes abgelaufen sind, unter Zuziehung von Gemeinde-Repräsen-

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