Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 52 (30.12.1863)
- Date
- 1863-12-30
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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647 Statins Klefmann bestimmt. Wie mag aber das kostbare Exemplar hierher gekommen sein? Welcher Genius hat die Handschrift Benedictas v. Spinoza, des abtrünnigen Amsterdamer Juden, der Vaterstadt Immanuel Kant's übermittelt! Allem Vermuthen nach wird es wohl auf dieselbe Weise zu uns gelangt sein, wie das renommirte Bild vom jüngsten Gericht nach Danzig — auf dem Wege der früheren, lebhaften Handelsverbindungen mit Holland. Wir werden gelegentlich auf den! interessanten Gegenstand zurückkommen. M. Almoni. Gutstadt, den 15. December. In Ihrem geschätzten Israelit Nr. 45, Seite 556, haben wir den Rechtsfall in.der Provinz Sachsen gelesen. Es hat sich vor 6 Jahren in unserer Gemeinde derselbe Fall zugetragen, welchen wir Ihnen nachstehend mittheilen werden. > Ein jüdischer junger Mann, M. S., lebte nämlich mit der dem christlichen Glauben ungehörigen L. H. einige Jahre in wilder Ehe und wurden von demselben zwei Kinder, zuerst eine Tochter und zwei Jahre später ein Sohn gezeugt. Es entschloß sich nun die Mutter, mit ihren Kindern zur jüdischen Religion überzugehen, welcher Act auch durch Herrn Oberrabbiner Mecklenburg in Königsberg in Pr. an Mutter und Tochter vollzogen wurde. — Der Sohn, im Alter von drei Monaten, wurde hier am Orte beschnitten. Jetzt wurde M. S. mit der L. H. nach jüdischem Ritus durch .-!§ni getraut und auch dieser Fall wurde bei der Behörde angezeigt, worauf das Vormundschafts-Gericht einschritt und die Anklage gegen die Eltern erhob. Das Königl. Kreis-Gericht zu Heilsberg hat jedoch laut beiliegender Abschrift rechtskräftig erkannt, daß die Kinder in der jüdischen Religion erzogen werden können, und die väterliche Gewalt nicht im Mindesten beschränkt werden darf. Wir erlauben uns Ihnen dieses mitzutheilen, vielleicht daß wir dadurch dem in Ihren geschätzten Blatte gefundenen Falle nützen können. Ew. Hochw. empfehlen wir uns ergebenst Der israelitische Synagogen-Vorstand E.Schwarz. C.Simonsohn. Wir lassen das Erkenntniß des Kgl. Kreisgerichtes hier folgen:*) In der Voraussetzung, daß die beiden Kinder von dem M. S. gezeugt sind, und daß die Mutter L. H., nachdem sie zur jüdischen Religion übergetreten, den M. S. geheirathet hat, ist die Vormundschaft durchaus ungebührlich eingeleitet und sind die Acten unter Entlassung des Vormunds zu reponiren. Wäre die Mutter noch Christin, so würde die Ehe nach §. 36, Th. II., Titl. 1 des A.-L.-R. mit einem Juden ungültig sein. — Es wären also die Kinder unehelich geblieben und mithin unter Vormundschaft zu stellen (sofern der Vater von L. H. nicht mehr lebt), auch in Gemäßheit der M. 642 und 643, Th. H., Titl. 2 des A.-L.-N. in der christlichen Religion zu erziehen. Hat hingegen, wie es dargestellt wird, die Mutter der Kinder als Jüdin den M. S. gcheirathet, so unterliegt es nicht dem mindesten Bedenken, daß die Kinder die Rechte und Verbindlichkeiten ehelicher Kinder erlangt haben l§. 596, Th. H., Titl. 2 des A.-LM.). Kraft der väterlichen Gewalt hat der Vater die Anordnung in Betreff des Relig.- Unterr. der Kinder zu treffen (§74 und 54. Th. II., Titl 1 des A.-L.-N.). Ins Besondere hat, solange die Eltern über den, den Kindern zu ertheilenden Religionsunterricht einig sind, kein Dritter ein Recht, ihnen darin zu widersprechen (§. 76 dess.); diese Bestimmung gilt sogar nur für den Fall, wenn die Eltern verschiedenen Glaubensbekenntnissen zugethan sind, und hat ebensowenig wie die für Kinder aus gemischter Ehe später ergangene Verordnung auf den vorliegenden Fall Anwendung, wo die Eltern demseben Glaubensbekenntnisse zugethan sind. Es würde höchstens in dieser Beziehung später nach dem zurückgelegten 14. Lebensjahre der Kinder darin Wahlrecht eintreten (§§. 84 und 85 dess.). Hiernach ist zu einem gerichtlichen Einschreiten, noch weniger zur Einleitung einer Vormundschaft irgend ein gesetzlicher Grund vorhanden, zumal der Uebertritt der Kinder zur jüdischen Religion in der That bereits