Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 51 (23.12.1863)
- Date
- 1863-12-23
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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«36 mudisch, sondern nur von den späteren Rabbinen so weit ausgedehnt. Davon, daß sie nach dem jüdischen Eherecht gar keine Ehe, sondern Concubinat sei, schweigt ihr Gutachten. Art. 1 d setzt fest: Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Israeliten steht dem chr. gerichtlich enUSenate des Obertribunals zu, welcher bei seinen Entscheidungen die Religionsgrundsätze der Juden zu berücksichtigen hat. An der Stelle der prot. geistlichen Mitglieder tritt für diese Fälle ein isr. Gottesgelehrter. Der erste Versöhnungsversuch ist durch den ersten Ortsvorsteher und den zuständigen Rabbinen vorzunehmen. Bisher stand diese Ehegerichtsbarkeit den L Kreisgerichtshöfen zu; die Erwägung aber, daß diese sämmtlich ihren Sitz in Städten haben, wo kein Rabbinatssitz ist, führte zu dieser Aenderung. Ferner war in Anstandsfällen nach dem jetzt beseitigten Gesetze blos das Gutachten eines israel Theologen erforderlich und hatten auch in isr. Ehesachen Protest. Theologen im Gerichte Sitz und Stimmen, während jetzt letztere auszutreten haben und an ihre Stelle ein Rabbiner tritt. Nach Art. 2 bleiben in Bezug auf das Ehewesen noch zwei Artikel des früheren Gesetzes bestehen, welche die Kanzel - Verkündigung beabsichtigter Trauungen vorschreiben und festsetzen, daß die im Königreich gesetzlich bestehenden Eheverbote auch für die Israeliten gelten. Ferner bleiben nach diesem Artikel alle das Kirchenwesen betreffenden Bestimmungen in Kraft. Auf das Nähere hierüber werden wir zurückkommen. Die wichtigste Bestimmung des alten Gesetzes, welche durch Art. 2 aufgehoben wird, betrifft das Armenwesen. Bisher hatten die Israeliten ihre Armen selbst ganz allein zu unterhalten, während sie zu der Unterhaltung der nichtjüdischen Armen gleichmäßig wie alle jOrtsbürger beizutragen hatten. Bon nun an werden die chr. Armen, wie die nichtisr. aus der Casse der politischen Gemeinde unterhalten werden; Stiftungen mit ausgesprochenem konfessionellem Charakter verbleiben der betreffenden Confession, wogegen solche, die keinen konfessionellen Charakter haben, den Armen beider Bekenntnisse zu gut kommen sollen, abgesehen davon, ob der Stifter Nichtisraelite oder Jsraelite war. Das isr. Armenwesen, das bisher ein Theil der officiellen Gemeindeverwaltung war, wird nunmehr im Privatwege besorgt werden müssen , da die polit. Gemeinden ihren Armen Nicht so viel reichen, was Israeliten zu geben und zu empfangen gewohnt sind. Diese auf die Spitze getriebene Consequenz der Emancipation wird den isr. Armen wenig Nutzen, in manchen Orten sogar Schaden bringen. Durch Art. 3 werden alle Ausnahmsgesetze und verschiedene k. Verordnungen Betreffs der Eidesleistung aufgehoben. Bei der Berathung über Art. 2 stellte Ludwig Seeg er den Antrag: „Es solle künftighin den Jude« in Verwaltung ihrer Angelegenheiten eine freiere Bewegung gelassen werden und die Regierung möge einer Revision der für die Israeliten bestehenden kirchlichen Gesetzgebung ihre fortgesetzte Aufmerksamkeit widmen." Unter Anderem äußerte er: „Einen so merkwürdigen Januskopf, wie das Institut der isr. Oberkirchenbehörde habe, suche man weit und breit vergebens, denn diese Behörde habe den Staat gegenüber der Kirche und die.Kirche gegenüber dem Staate zu vertreten. Die Kammer möge dem schönen Werke, welches sie begonnen, die Krone aufsetzen dadurch, daß zur bürgerlichen und staatsbürgerlichen Emancipatio» auch noch die kirchlich komme". Hölder bemerkte, daß durch unsere bisherige Gesetzgebung die Israeliten in ihren kirchlichen Angelegenheiten ganz unter bureaukratischer Bevormundundung stehen, und daß der Einzelne in seiner individuellen Freiheit beschränkt werde. In der Hauptsache leite der Staat die isr. Kirche nach einer Schablone, die sich derselbe nach Art der Konsistorialverfassung zusammengesetzt habe. Es sind Petitionen eingelaufen, welche gegen eine solche Bevormundung von Seiten des Staats sich äußern, daneben beschweren sich die Petenten über die Beschränkung ihrer individuellen religiösen Freiheit. Es stehen sich hier Reformjuden und Orthodoxe gegenüber. Er stellte den Antrag: „Die Kammer sollte die vorgebrachten Bitten und Beschwerden durch die Commission einer materiellen Prüfung unterwerfen. Er sei nicht der Ansicht, daß die Kirche Polizeianstalt sei, es müsse derselben ihre Selbstständigkeit gewahrt und den Kirchengememden ein Mitwirkungsrecht bei Anstellung ihrer Geistlichen eingeräumt werden".