Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1863-12-02 · Heft 48 (2.12.1863) · page 9

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 48 (2.12.1863)
Date
1863-12-02
Page
– (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2446951-2447089-2447136--02279-2457603
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Beilage z« Nr. 48 des Israelit. Zeitungsnachrichten n. CorrespondenM. Deutschland. Diez. (Herzoglhum Nassau.) Freitag den 13. November begingen wir das Fest der Einweihung unserer Synagoge, welches von gutem Wetter, im Vergleiche zu den vorhergehenden Tagen, begünstigt, wohl noch lange in schönster Erinnerung bleiben wird. Die Synagoge ist in gothischem Styl aufgeführt, in der Mitte der Stadt gelegen, macht einen erhebenden Eindruck, sowohl was oie äußere als auch die innere Bauart betrifft. (Die Feier verlief ähnlich wie bei andern Synagogenweihen. von denen wir bereits oft berichtet haben, weßhalb wir den nun folgenden Bericht unseres Correspondenten nicht wiedergeben. Wir benutzen jedoch diese Gelegenheit, um auf Zweierlei aufmerksam zu machen: 1) daß, wenn man die Synagogenweihe auf einen Sabbat ansetzt, dadurch viel Chilul Schabbat veranlaßt wird, und 2) daß „ein Festball" zur Feier einer Synagogenweihe uns gerade so vorkömmt, wie wenn Jemand o"' Therepha essen wollte.) Aus Württemberg. Ihr Bericht in Nr. L5, die Gestattung der Mischehe in Württemberg betreffend, bedarf einer ergänzenden Berichtigung. Der betreffende Art. 1 a. in dem Gesetzesentwurfe ist nicht von der Regierung eingebracht, sondern ein Amendement der Commissionsmehrheit, dessen Annahme sehr zweifelhaft ist. In den Erörterungen des Commissions-Berichts hierüber contrastirt die Festigkeit, mit der das Protest. Consistorium das Eheverbot zwischen Juden und Christen aufrecht erhalten wissen will, gar sonderbar mit dem — wir möchten fast sagen — Leichtsinne der Oberkirchenbehörde und ihren Aeußerungen über diesen wichtigen Punkt. Ueberhaupt windet der Comm-Bericht keine Lorbeeren um die Stirne der Oberkirchenbehörde, deren Gutachten sowobl in der Eidesfrage als betreffs der Mischehe theils sich widersprechend, theils oberflächlich befördern werden; 'r<p uvMp t Für gesetzestreue Israeliten ist besonders die Ansicht der Oberkirchenbehörde über s'vsri von Interesse. — Wir kommen darauf zurück. — Ocsterreichischer Kaiser st aat. Aus Ungarn, 17. November. Zur Ermutigung der Gemeinden, in denen die s. g. Reformpartei durch verschiedene Mittel ihren Bestrebungen Geltung zu verschaffen sucht, glaube ich Ihnen, Herr Redakteur! den Inhalt der Entscheidung mittheilen zu müssen, welche von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich in Betreff der in Großwardein eingetretenen Zustände erfolgt ist. Es ist bekannt, daß sich dort unter dem Namen Magyar Zidok eine Reformgemeinde bildete, die sich einen Rabbiner anstellte, der den Lesern Ihrer geschätzten Zeitschrift aus einem Berichte über einen von ihm vorgenommenen v) noch im Gedächtnisse sein dürfte; durch einen Erlaß Sr. Majestät ist nun jene Gemeinde vollständig aufgelöst; es wurde nämlich von Sr. Majestät entschieden, daß die Mitglieder der Reformpartei dem Gemeindeverbande, dem sie bis zu ihrer Losreißung angehörten, alle bisherigen Steuern entrichten müssen, durchaus nicht als selbstständige Gemeinde betrachtet werden können, und, wenn sie dennoch einen besonderen Cultus beibehalten wollen, die Kosten desselben aus eigenen Mitteln zu bestreiten haben, da die Genehmigung der von den Orthodoxen in Stuhlweißenburg angestrebten und vollzogenen Trennung durchaus nicht maßgebend für das Verlangen der Reformer in Großwardein sein kann, weil in Stuhlweißenburg der gesetzestreuen Minorität durch die Einführung der von der neuerungssüchtigen Majorität beschlossenen Statuten ein Gewissenszwang auserlegt worden wäre, in Großwardein aber durchaus nicht von einem Gewissenszwange die Rede sein könne, über den sich die reformatorisch gesinnte Parthei zu beklagen berechtigt wäre, da die Mitglieder derselben bis zu ihrer willkürlichen Losreißung an dem den rituellen Vorschriften entsprechenden Gottesdienste der Hauptgemeinde theilgenommen haben, und daher nicht behaupten können, von der Majorität zu einer Verletzung des Religionsgesetzes veranlaßt zu werden. Diese Ent-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.