Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 47 (25.11.1863)
- Date
- 1863-11-25
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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576 eine Staatsbehörde gestellt^, mit so weit gehenden Befugnissen, nicht nuMn JulGs-, . .soMm auch in Glaubenssachen, .dH Mn HreisWeHHten kamr,.i eine solche Einrichtung 'ssei im Judenthum, das stets nur autonome Gemeinden kannte und nie Glaubenszwang übte, nie da gewesen und lasse sich neben der jetzt allen Staatsbürgern gewährten Gewissensfreiheit yuh bei dernkpJüderMum vortzaMGVtSpaltung in Parteien, von denen die eine" an der Tradition bis auf die kleinste Ritualvorschrift sesthält, die anderen aber sogar die Göttlichkeit der heiligen Schrift Lhatsächlich leugnen, unmöglich aufrecht erhalten, ohne daß eine Partei die andere beherrsche und ihrer Gewissensfreiheit beraube. Vielleicht wäre dieser Gesetzgebung trotz des ganZ verfehlten Prinzips^ von . welchem sie ausgegangen, manches Gute entsprössen, wenn die Behörde, welche ganz besonders dazu berufen war, die religiösen Angelegenheiten der württembergischen Israeliten zu leiten, die israelitische Oberkirchenbehörde — mit Männern besetzt worden wäre, welche noch innerhalb des Judenthums standen und Sinn und Herz für dasselbe hatten. Das geschah leider nicht. Die Männer, welche in der israelitischen Oberkirchenbehörde seit ihrer Enfftehung thätig waren, waren mit nur sehr Heringen Ausnahmen mit dem traditionellen Judenthum, zu welchem sich heute noch die große Mehrheit der Israeliten Württembergs bekennt, zerfallen, ihr Streben war unverkennbar darauf gerichtet, alles spezifisch und charakteristisch Jüdische zu antiquiren, und ganz neue, dem Judenthum fremde Formen und Einrichtungen des Kultus zu schaffen. Wir wollen das, wenn man dieser Behauptung widersprechen sollte, durch Details Nachweisen, vorläufig dürfte ein Beispiel genügen. Das Schlachten und Besichtigen des geschlachteten Viehes nach besonderen rituelleil Vorschriften gehört zu den wichtigsten Gesetzen des Judenthums — nv'NO. Die K. Verordnung vom 27. Oktober 1631 ordnet den Wirkungskreis der isr. Gemeinderäthe — amtlich Kirchen-Vorsteher-Aemtek — bis auf die Annahme und Entlassung des Synaigogendieners urrd die Überwachung feiner Dienstleistung/ von der Anstellung eines Schlichters finden wir kein Wörtchen. Die K. Regierung hatte allerdings bei Erlassung dieser hohen Verordnung hieran nicht zu denken, die isr. OberLirchenbehörde aber, glauben wir, hätte lieber vergessen dürfen, die Vovstcher-Aemter daran zu erinnern, daß man kein rituelles Bad mehr brauche/ als daßsie unterlassen-durstesie zu ermahnen, auch für einen geeigneten Schächter stets besorgt zu sein. Die Frage, wer den Schächter anzustelltn hat , ist m Württemberg bis jetzt noch unentschieden. .M'- . ' , "l , ' Bor uns liegt die Amtsinstruktion fM^die Rahbinen, 17 Mggedruckte große OktavseitenUassend Md recht salbungsvoll geschrieben. Wir ersahLn dar<ms> daß ein Rabbiner beim Entscheiden reMiöser Anfragen sich keine Blöße geben solle, dies ihn um sein amtliches Ansehen bringet*** würde!!!, auch daß er den äußern Anstand nicht verhetzen dürfe, selbst die Art, wie. er sich kleiden soll, daß er in Schnitt und Farbe seiner Kleider älles Auffallende w. vermeiden müsse, ist darin nicht vergessen — aber daß er sich auch um die Aufsicht über den Schächter bekümmern müsse, davon finden wir kein Wort. Wir erinnern uns, einen Erlaß gelesen zu haben , der die Gebühren der Rabbinen regulirt, was fr« für eine Trauung, Scheidung, Leichenrede, Confirmation und für einen Krankenbesuch außerhalb ihres Wohnortszu fordern haben —. Lan .den GebnhrLU .Nr die Prüfung eines Schächters finden wir kein Wörtchen — heißt das nicht die SchächterangelegenheiL zu Tode schweigen? Nach dem Stand unserer Gesetzgebung dürfte es uns, wenn ein Rabbiner erklärte, das Schächten zu beaufsichtigen sei nicht seines Amts, eben so wenig wundern, wie wenn ein Schächter einem Rabbiner, der sich in seine Gcwerbsangelegenheit mischen wollte, rundweg sagen würde, „das ist nicht Ihre Sache." Wir wiederholen es, dieser einzige Punkt genügt, die Richtung der isr. Oberkirchenbehörde zu kennzeichnen. Sie verhält sich Zu allem specifisch Jüdischen stets negirend und wir suchen sin ihren Erlassen nach einem, der die Tendenz verriethe, wahrhaft jüdisches Leben zu wecken, vergebens. Die gesetzestreuen Israeliten sahen längst, ja vom Anfänge au, wie gefährlich unsere kirchliche Gesetzgebung in den Händen solcher Vollstrecker werden könne und theilweise geworden ist, aber sie hatten nur Seufzer und Klagen — keine Thaten. Am Anfang fehlte ihnen die Einsicht und der Muth, für ihre heilige Sache aus gesetzlichen: Wege in die Schranken zu treten, eine Presse, allerdings eine vortreffliche Waffe, war für das orthodoxe Judenthum noch nicht vorhanden, die Bevormundung von oben machte die Gemeinden ünmer unmündiger , Ilnd ßs ließ man Alles über sich ergehen, bis ein besonderes Ereigniß die religiösen Oemüther weckte und ihnen den gähnenden Abtjnmd zeigte, au welchem dM Audenthum in Württemberg angelangt ist. Dieses Ereigniß war die Einweihung der neuen Synagoge in Stuttgart; wir müssen dabei etwas länger verweilen. Für die neue Synagoge in Stuttgart wurde eine neue, von der im ganzen Laüde eingefülfiten abweichende Gottesdienstsrdnung festgeftellt. Das mußte, ganz abgesehen vom Inhalte dieser SynagogenoHmung, die Gemüt her der gesetzestteuen Israeliten verstimm n und. sie zu der Frage^ veranlassen: .Warum nnrs^r > § -*