Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 47 (25.11.1863)
- Date
- 1863-11-25
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Lon. Jahrga 47. Israelit. Ein Centralorgan für das orthodoxe Indenthnni. HerauSgegeben von Vw. Lehman« in Mainz. Mainz, den 25. November 5624 (1863.) Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Mittwochs, in mindestens 1j Bogen. Preis des Jahrgangs: 2 Thaler p. c. oder fl. 3. 30 kr. rh. Halbjährig 1 Thlr. p. e. oder fl. 1. 45 kr. rh. Vierteljährig 15 Sgr. p. c. oder 53 kr. rh. Alle Buchhandlungen und Postämter nehmen Bestellungen an. Inserate 1 Sbgr. die Petitzetle oder deren Raum. Oesterreichische Banknoten laut Tours. Sollte direkte Frrmkozufendung unter Streifband gewünscht werden, so sind an die Expedition pro Jahrgang 3 Thlr. p. e. oder 5 fl. 15 kr. rh. «der 6 fl. österreich. franko einzusenden. Inhalt. Leitende Artikel: Württembergische isr. Zustände — Das israelitische Ceremonialgcsetz. — Literarisches. — Bau jüdischer Armen- und Ptlgerwohnungen in Jerusalem. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen rDeutschl.: Aus Württemberg. — Oesterr. Kaiserst.: Aus Maros-Vasarhely. Stuhl-Weißenburg. Aus Groß-Wardein. Tn halt der Beilage. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen rDeutschl.. Mainz. Offenbach. Aus Bayern. — England. Feuilleton: Erbetenes Urthetl. — —Blumenlese. Leitende Artikel. Württembergische - isr. Zustände IV.») Mainz, den 15. November. Dieser Tage ist hier in Mainz eine Broschüre **) «Dienen, welche das in diesen Blättern über die re- Siehe Nr. 49 d. Bl. HI. I. und Nr. 11, 34 und 35 I. > Wohin kommen wir? ein Wort an die gesetzeStreucn All«« Württembergs, von Gabiah ben Pfisa. ligiösen Zustände der Israeliten Württembergs bereits Gesagte zusammenfaßt und, zum Zwecke einer Eingabe an die Staatsregierung sowohl wie an die Kammer der Abgeordneten, den gesetzestreuen Israeliten Württembergs die Gefahren vor Augen führt, denen das Judenthum in diesem Lande endgegengcht, wenn nicht noch zeitig zur Borbeugung derselben Schritte gethan werden. Der Verfasser sagt in der Einleitung: „Durch das Gesetz vom 25. April 1828 wurden mit den bürgerlichen Verhältnissen der Israeliten Württembergs auch deren religiöse — oder wie der amtliche Ausdruck lautet: kirchliche Angelegenheiten geregelt. Wir erachten es als eine heilige Pflicht hier auszusprechen, daß wir der unwandelbaren Ueberzeugung leben, die K. Staatsregierung habe bei der Schaffung jenes Gesetzes wie bei allen ihren einschlägigen Schritten nur das Beste der Juden und ihrer Religion im Auge gehabt, zumal ja die leitenden Gedanken des Gesetzes von hierzu berufenen isr. Notablen, den vermeintlichen Spitzen jüdischer Intelligenz, angegeben wurden. Um so schmerzlicher ist es uns daher, den harten Satz hier aussprechen zu müssen: Die kirchliche Gesetzgebung für die Israeliten Württembergs ist ebenso sehr der Geschichte und dem Wesen des Judenthums, wie den Begriffen und Bestrebungen unserer Zeit zuwider. Durch diese Gesetzgebung wurde eine jüdische Landeskirche nach dem Muster, wie solche seit 1807 in Frankreich besteht, geschaffen, ward an deren Spitze